Was sich in der Pauschalierung geändert hat
Eine Novelle der Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordnung ist am 11. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verlautbart worden. Die Änderungen in der pauschalen Gewinnermittlung sind teilweise weitreichend und betreffen sowohl die Besteuerung der Urproduktion als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbe. Diese Änderungen gelten rückwirkend ab 1. Jänner 2020. Des Weiteren werden die Rahmenbedingungen der Lohnmast in der Pauschalierungsverordnung erstmals geregelt. Diese Neuregelung gilt ab 1. Jänner 2021.
Anpassung der Pauschalierungsgrenzen Landwirtschaft
Nachfolgende Grenzen für die Vollpauschalierung entfallen:
Anhebung der Vollpauschalierungsgrenze Forstwirtschaft
Die Vollpauschalierungsgrenze für die Forstwirtschaft wird von 11.000 Euro Forst- (Teil)Einheitswert auf 15.000 Euro angehoben. Die erhöhte Vollpauschalierungsgrenze für den Forst gilt ebenfalls ab 1. Jänner 2020.
Erweiterung der flächenabhängigen Vollpauschalierung im Gartenbau
Betriebe, die ausschließlich an Wiederverkäufer oder – nunmehr auch ab 2021 – an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion liefern, werden nach flächenabhängigen Durchschnittssätzen (Quadratmetersätzen) veranlagt.
Anhebung der Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbe
Die Einnahmengrenze für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb (land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten, Be- und Verarbeitung von Urprodukten, Almausschank) wird von bisher 33.000 Euro auf 40.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) angehoben. Die Erhöhung der Nebenerwerbsgrenze gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2020.
Erhöhung der pauschalen Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung
Diese Neuerung gilt für Betriebe in der Vollpauschalierung, deren forstlicher (Teil)Einheitswert über 15.000 Euro liegt und für Betriebe in der Teilpauschalierung. Für die auf Waldnutzung in Folge höherer Gewalt entfallenden Betriebseinnahmen wird ein Zuschlag von 20 Prozentpunkten auf die pauschalen Betriebsausgaben eingeführt.
Erhöhtes Betriebsausgabenpauschale
(MZ=Minderungszahl; BL=Bringungslage)
Selbstschlägerung:
90 % bei MZ von 1–61
oder bei BL 3
80 % bei MZ von 62–68
oder bei BL 2
70 % bei MZ von 69–100
oder bei BL 1
Holzverkauf am Stock:
50 % bei MZ von 1–63
oder bei BL 3
40 % bei MZ von 64–100 oder bei BL 2 oder 1 der Einnahmen
Die erhöhten Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung können rückwirkend ab 1. Jänner 2020 geltend gemacht werden.
Lohnmast
Laut Verordnungstext ist in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb für die Ermittlung des relevanten Umsatzes der Wert des Futters hinzuzurechnen, wenn das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt wird (insbesondere Lohnmast).
Für die Ermittlung des Umsatzes des Lohntierhaltungsbetriebes sind daher die fiktiven Futtermittelkosten hinzuzurechnen, nicht jedoch die EU-Ausgleichszahlungen (ÖPUL, Direktzahlungen und Ausgleichszulage) beim vollpauschalierten Landwirt. Für die Umsatzerhöhung können die für die Ermittlung des Mast- oder Aufzuchtlohnes herangezogenen Futterwerte (exklusive Umsatzsteuer) verwendet werden, wenn diese den üblichen Marktpreisverhältnissen entsprechen. Die Neuregelung gilt ab 1. Jänner 2021.
Wie oben bei den Voraussetzungen für die Vollpauschalierung beschrieben, führt die zweimalige Überschreitung der Grenze von netto 400.000 Euro im darauf zweitfolgenden Kalenderjahr zum Verlust der Pauschalierung. Infolge dessen fallen lohntierhaltende Betriebe ab 1. Jänner 2021 aus der (Voll)Pauschalierung, wenn die Umsatzgrenze von 400.000 Euro unter Hinzurechnung des Futterwertes in den Jahren 2018 bis 2020 überschritten wurde.
Laut Pauschalierungsverordnung kann die Pauschalierung im Jahr 2021 – ungeachtet der Überschreitung der 400.000 Euro Grenze in den Jahren 2018 bis 2020 – beibehalten werden, wenn die 400.000 Euro Grenze auch nach Hinzurechnung des Futterwertes im Jahr 2021 nicht überschritten wird.
Anpassung der Pauschalierungsgrenzen Landwirtschaft
Nachfolgende Grenzen für die Vollpauschalierung entfallen:
- maximal 60 ha bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche
- maximal 120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten
- maximal 10 ha Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst.
Anhebung der Vollpauschalierungsgrenze Forstwirtschaft
Die Vollpauschalierungsgrenze für die Forstwirtschaft wird von 11.000 Euro Forst- (Teil)Einheitswert auf 15.000 Euro angehoben. Die erhöhte Vollpauschalierungsgrenze für den Forst gilt ebenfalls ab 1. Jänner 2020.
Erweiterung der flächenabhängigen Vollpauschalierung im Gartenbau
Betriebe, die ausschließlich an Wiederverkäufer oder – nunmehr auch ab 2021 – an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion liefern, werden nach flächenabhängigen Durchschnittssätzen (Quadratmetersätzen) veranlagt.
Anhebung der Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbe
Die Einnahmengrenze für den land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb (land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten, Be- und Verarbeitung von Urprodukten, Almausschank) wird von bisher 33.000 Euro auf 40.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) angehoben. Die Erhöhung der Nebenerwerbsgrenze gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2020.
Erhöhung der pauschalen Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung
Diese Neuerung gilt für Betriebe in der Vollpauschalierung, deren forstlicher (Teil)Einheitswert über 15.000 Euro liegt und für Betriebe in der Teilpauschalierung. Für die auf Waldnutzung in Folge höherer Gewalt entfallenden Betriebseinnahmen wird ein Zuschlag von 20 Prozentpunkten auf die pauschalen Betriebsausgaben eingeführt.
Erhöhtes Betriebsausgabenpauschale
(MZ=Minderungszahl; BL=Bringungslage)
Selbstschlägerung:
90 % bei MZ von 1–61
oder bei BL 3
80 % bei MZ von 62–68
oder bei BL 2
70 % bei MZ von 69–100
oder bei BL 1
Holzverkauf am Stock:
50 % bei MZ von 1–63
oder bei BL 3
40 % bei MZ von 64–100 oder bei BL 2 oder 1 der Einnahmen
Die erhöhten Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung können rückwirkend ab 1. Jänner 2020 geltend gemacht werden.
Lohnmast
Laut Verordnungstext ist in einem landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb für die Ermittlung des relevanten Umsatzes der Wert des Futters hinzuzurechnen, wenn das Futter vom Abnehmer der Tiere zur Verfügung gestellt wird (insbesondere Lohnmast).
Für die Ermittlung des Umsatzes des Lohntierhaltungsbetriebes sind daher die fiktiven Futtermittelkosten hinzuzurechnen, nicht jedoch die EU-Ausgleichszahlungen (ÖPUL, Direktzahlungen und Ausgleichszulage) beim vollpauschalierten Landwirt. Für die Umsatzerhöhung können die für die Ermittlung des Mast- oder Aufzuchtlohnes herangezogenen Futterwerte (exklusive Umsatzsteuer) verwendet werden, wenn diese den üblichen Marktpreisverhältnissen entsprechen. Die Neuregelung gilt ab 1. Jänner 2021.
Wie oben bei den Voraussetzungen für die Vollpauschalierung beschrieben, führt die zweimalige Überschreitung der Grenze von netto 400.000 Euro im darauf zweitfolgenden Kalenderjahr zum Verlust der Pauschalierung. Infolge dessen fallen lohntierhaltende Betriebe ab 1. Jänner 2021 aus der (Voll)Pauschalierung, wenn die Umsatzgrenze von 400.000 Euro unter Hinzurechnung des Futterwertes in den Jahren 2018 bis 2020 überschritten wurde.
Laut Pauschalierungsverordnung kann die Pauschalierung im Jahr 2021 – ungeachtet der Überschreitung der 400.000 Euro Grenze in den Jahren 2018 bis 2020 – beibehalten werden, wenn die 400.000 Euro Grenze auch nach Hinzurechnung des Futterwertes im Jahr 2021 nicht überschritten wird.