Wann ein Zukauf steuerschädlich ist
Zur Landwirtschaft gehört nicht nur die Gewinnung, sondern auch der Verkauf der gewonnenen Erzeugnisse. Insbesondere zur Abrundung des Sortiments und zum Ausgleich von Produktionsausfällen – beispielsweise bedingt durch Hagel- und Dürreschäden – sind insbesondere viele Direktvermarkter, aber auch Gartenbau- und Weinbaubetriebe wirtschaftlich genötigt, auch zugekaufte Waren anzubieten.
Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt (zum Beispiel Zwiebeln, Kartoffeln, Schnittblumen), so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nachhaltig nicht mehr als 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) dieses Betriebes bzw. Betriebsteiles beträgt. Abweichend davon ist für den Weinbau eine Sonderregelung im Bewertungsgesetz vorgesehen. Um feststellen zu können, wie hoch der Zukauf ist, müssen Einkaufsrechnungen für zugekaufte Waren aufbewahrt werden. Überdies sei darauf verwiesen, dass eine Rechnungslegungspflicht zwischen Unternehmern im Umsatzsteuergesetz vorgesehen ist.
Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt (zum Beispiel Zwiebeln, Kartoffeln, Schnittblumen), so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nachhaltig nicht mehr als 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) dieses Betriebes bzw. Betriebsteiles beträgt. Abweichend davon ist für den Weinbau eine Sonderregelung im Bewertungsgesetz vorgesehen. Um feststellen zu können, wie hoch der Zukauf ist, müssen Einkaufsrechnungen für zugekaufte Waren aufbewahrt werden. Überdies sei darauf verwiesen, dass eine Rechnungslegungspflicht zwischen Unternehmern im Umsatzsteuergesetz vorgesehen ist.
Beispiel 1:
Ein Land- und Forstwirt bewirtschaftet 17 ha (allgemeine) Landwirtschaft und 7 ha Forst. Der Umsatz (netto) aus Landwirtschaft (einschließlich Zukaufsware) beträgt 32.000 Euro. Der Einkaufswert des Zukaufes darf daher nachhaltig nicht mehr als 8000 Euro jährlich betragen. Andernfalls entsteht ein Gewerbebetrieb, der jedoch die Forstwirtschaft nicht erfasst.
Für die Beurteilung ist das dem Feststellungszeitpunkt vorangehende Kalenderjahr maßgebend, sofern aus der Art der Betriebsführung eine Nachhaltigkeit (Wiederholung) zu erwarten ist. Für die Beurteilung eines nachhaltigen Überschreitens der Grenze ist auch das laufende Jahr miteinzubeziehen und eine Vorschau zu machen. Ein einmaliges Überschreiten der Zukaufsgrenze bewirkt noch keine Änderung der Einkunftsart. Wenn in den zwei folgenden Jahren die Zukaufsgrenze neuerlich überschritten wird, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Grenze wurde durch nicht kalkulierbare Ernteausfälle veranlasst. Eine Glaubhaftmachung, dass die Überschreitungen nur vorübergehend waren, ist darüber hinaus möglich.
Nicht als zugekaufte Erzeugnisse zählen Produktionsmittel für die eigene Erzeugung, wie zum Beispiel Saatgut, Jungpflanzen, Düngemittel, Treibstoff, Verpackungsmaterial und zur Mast bestimmtes Jungvieh.
Ein Land- und Forstwirt bewirtschaftet 17 ha (allgemeine) Landwirtschaft und 7 ha Forst. Der Umsatz (netto) aus Landwirtschaft (einschließlich Zukaufsware) beträgt 32.000 Euro. Der Einkaufswert des Zukaufes darf daher nachhaltig nicht mehr als 8000 Euro jährlich betragen. Andernfalls entsteht ein Gewerbebetrieb, der jedoch die Forstwirtschaft nicht erfasst.
Für die Beurteilung ist das dem Feststellungszeitpunkt vorangehende Kalenderjahr maßgebend, sofern aus der Art der Betriebsführung eine Nachhaltigkeit (Wiederholung) zu erwarten ist. Für die Beurteilung eines nachhaltigen Überschreitens der Grenze ist auch das laufende Jahr miteinzubeziehen und eine Vorschau zu machen. Ein einmaliges Überschreiten der Zukaufsgrenze bewirkt noch keine Änderung der Einkunftsart. Wenn in den zwei folgenden Jahren die Zukaufsgrenze neuerlich überschritten wird, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Grenze wurde durch nicht kalkulierbare Ernteausfälle veranlasst. Eine Glaubhaftmachung, dass die Überschreitungen nur vorübergehend waren, ist darüber hinaus möglich.
Nicht als zugekaufte Erzeugnisse zählen Produktionsmittel für die eigene Erzeugung, wie zum Beispiel Saatgut, Jungpflanzen, Düngemittel, Treibstoff, Verpackungsmaterial und zur Mast bestimmtes Jungvieh.
Beispiel 2:
Gärtner G kauft „halbfertige“ Jungpflanzen an und zieht diese im Betrieb zu verkaufsfertigen Blumen weiter. Der Einkaufspreis der Jungpflanzen ist auf die 25%-Grenze nicht anrechenbar. Nach der Verkehrsauffassung wird nämlich kein Umsatz aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, sondern der Verkaufserlös stammt von gärtnerisch bearbeiteten, im Betrieb wesentlich veränderten Produkten.
Werden Produktionsmittel unmittelbar weiterveräußert (zum Beispiel Verkauf von Blumenerde), sind sie auch in die Zukaufsgrenze einzurechnen. Der Verkauf zugekaufter Produkte ohne Verarbeitung hebt sich im Regelfall nicht vom Verkauf hofeigener Produkte ab, sodass diesbezüglich keine Nebentätigkeit vorliegt und daher bei einem Zukauf über das zulässige Ausmaß hinaus insgesamt ein Gewerbebetrieb entsteht. Die tatsächliche Höhe des Rohaufschlages zugekaufter Handelsware ist bei der Ermittlung der 25%-Grenze unmaßgeblich. Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb auch Betriebsteile, die gesondert zu bewerten sind (Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, übriger land- und forstwirtschaftlicher Betriebsteil), so ist die 25%-Zukaufsregelung auf jeden dieser Betriebsteile gesondert anzuwenden. Ein das zulässige Ausmaß übersteigender schädlicher Zukauf führt nur in jenem Betriebsteil zu einem Gewerbebetrieb, in dem der schädliche Zukauf (Handel) durchgeführt wird.
Gärtner G kauft „halbfertige“ Jungpflanzen an und zieht diese im Betrieb zu verkaufsfertigen Blumen weiter. Der Einkaufspreis der Jungpflanzen ist auf die 25%-Grenze nicht anrechenbar. Nach der Verkehrsauffassung wird nämlich kein Umsatz aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, sondern der Verkaufserlös stammt von gärtnerisch bearbeiteten, im Betrieb wesentlich veränderten Produkten.
Werden Produktionsmittel unmittelbar weiterveräußert (zum Beispiel Verkauf von Blumenerde), sind sie auch in die Zukaufsgrenze einzurechnen. Der Verkauf zugekaufter Produkte ohne Verarbeitung hebt sich im Regelfall nicht vom Verkauf hofeigener Produkte ab, sodass diesbezüglich keine Nebentätigkeit vorliegt und daher bei einem Zukauf über das zulässige Ausmaß hinaus insgesamt ein Gewerbebetrieb entsteht. Die tatsächliche Höhe des Rohaufschlages zugekaufter Handelsware ist bei der Ermittlung der 25%-Grenze unmaßgeblich. Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb auch Betriebsteile, die gesondert zu bewerten sind (Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, übriger land- und forstwirtschaftlicher Betriebsteil), so ist die 25%-Zukaufsregelung auf jeden dieser Betriebsteile gesondert anzuwenden. Ein das zulässige Ausmaß übersteigender schädlicher Zukauf führt nur in jenem Betriebsteil zu einem Gewerbebetrieb, in dem der schädliche Zukauf (Handel) durchgeführt wird.
Beispiel 3:
Beim überhöhtem Schnittblumenzukauf wird zwar der Gartenbau gewerblich, nicht hingegen ein etwaig vorhandener Weinbau oder die übrige Land- und Forstwirtschaft.
Eine Gewerbeberechtigung für einen Blumenhandel indiziert zwar auch steuerlich einen Gewerbebetrieb. Bei Zutreffen aller Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche (Neben-)Tätigkeit kann es sich aber dennoch steuerlich um einen Landwirtschaftsbetrieb handeln.
Beim überhöhtem Schnittblumenzukauf wird zwar der Gartenbau gewerblich, nicht hingegen ein etwaig vorhandener Weinbau oder die übrige Land- und Forstwirtschaft.
Eine Gewerbeberechtigung für einen Blumenhandel indiziert zwar auch steuerlich einen Gewerbebetrieb. Bei Zutreffen aller Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche (Neben-)Tätigkeit kann es sich aber dennoch steuerlich um einen Landwirtschaftsbetrieb handeln.
Spezielle Zukaufsgrenzen
Bei Weinbaubetrieben gelten abseits der allgemeinen Zukaufsgrenze spezielle Zukaufsgrenzen für Wein, Most und Trauben. So darf der diesbezügliche Zukauf 2000 kg frische Weintrauben oder insgesamt 1500 l Wein aus frischen Weintrauben oder Traubenmost pro Hektar weinbaulich genutzter Flächen nicht überschreiten. Für die anderen Zukäufe in Weinbaubetrieben (zum Beispiel Lebensmittel) gilt die 25%-Grenze. Hierbei sind die Einkaufswerte von Wein, Most und Trauben bei der Ermittlung der 25%-Grenze einzubeziehen. Wird diese nachhaltig überschritten, so ist hier ebenfalls ab dem dritten Kalenderjahr ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.