Waldfonds: Neun Tipps zu Antragstellung und Förderabrechnung
Antragstellung und Auflagen
- Laut der „Sonderrichtlinie zur Umsetzung und Durchführung der Förderung gemäß Waldfondsgesetz“ sind Maßnahmen ab 500 Euro Standardkosten förderfähig. Die Standardkostensätze für die einzelnen Fördermaßnahmen sind auf der Waldfonds-Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus veröffentlicht. Sie wurden im Zuge der Richtlinienerstellung nach dem Waldfondsgesetz angehoben und sollen mit Stichtag 1. Februar 2021 für die Fördermaßnahmen nach den Richtlinien der Ländlichen Entwicklung gelten. Die daraus resultierende Höhe der Fördersätze für die wesentlichsten Maßnahmen sind in der untenstehenden Tabelle ersichtlich.
- Förderwerber gemäß Waldfonds können im Wesentlichen Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Waldbesitzervereinigungen und Agrargemeinschaften sein.
- Die Voraussetzungen für Förderungen aus dem Waldfonds entsprechen denen der Forstförderung aus der Ländlichen Entwicklung. Für die Antragstellung ist eine Betriebsnummer zwingend erforderlich. Diese kann bei der Statistik Austria angefordert werden. Außerdem ist eine Beratungsbestätigung seitens der Forstbehörde erforderlich.
- Eine Doppelförderung von beantragten Fördermaßnahmen über verschiedene Förderprogramme ist ausgeschlossen.
- Ab 100 ha Waldfläche müssen Informationen über die nachhaltige Waldbewirtschaftung vorliegen. Geeignet dazu ist entweder ein Waldwirtschaftsplan oder eine Altersklassenaufstellung auf Grundlage der Einheitsbewertung in Verbindung mit PEFC-Zertifizierung.
- Wie bereits von anderen forstlichen Förderungen bekannt, darf mit der Umsetzung der Maßnahmen nicht vor Antragstellung begonnen werden.
- Grundsätzlich können Anträge für diese Maßnahmen ab sofort und in den kommenden drei Jahren elektronisch über die Website www.waldfonds.at eingebracht werden. Anträge für den Waldfonds können bis 1. Februar 2023 online gestellt werden. Die beantragten Vorhaben sind bis zum 30. September 2024 umzusetzen.
- Auch wenn die Antragstellung online erfolgen kann, lohnt es sich, die Beratung durch den örtlich zuständigen Bezirksforstdienst in Anspruch zu nehmen. Neben der erforderlichen Fachberatung ist hier die Unterstützung bei der Antragstellung möglich. Auf diese Weise können Eingabefehler vermieden und aufwendige Berichtigungen verhindert werden.
- Die Abwicklung der Fördermaßnahmen 1, 2, 4, 5 und 6 (siehe Maßnahmenübersicht) durch den Waldfonds erfolgt grundsätzlich über das Amt der Kärntener Landesregierung, Abteilung 10 bzw. die örtlich zuständigen Bezirksforstinspektionen.
Förderabwicklung
Info: Detaillierte Informationen zum Waldfonds bzw. zu den übrigen Maßnahmen können über www.waldfonds.at abgerufen werden.