Vorschriften zur Hundehaltung
Die Kärntner Bezirkshauptmannschaften
und die Magistrate Villach und Klagenfurt haben gemäß § 69 Abs. 4 Kärntner Jagdgesetz 2000, i.d.g.F., für ihre Verwaltungsbezirke folgende, weitestgehend gleichlautende Hundehaltungsvorschriften erlassen:
- 1. Zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei Schneelagen, die eine Flucht des Wildes erschweren, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
- 2. Innerhalb geschlossener verbauter Gebiete sind alle Hundehalter verpflichtet, ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können.
- 3. Diese Bestimmungen gelten nicht für Blinden-, Polizei-, Rettungs-, Such- und Jagdgebrauchshunde, wenn sie als solche gekennzeichnet (erkennbar) sind, für die ihnen zukommende Aufgabe verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Aufsicht ihrer Halter (Besitzer) entzogen haben.
- 4. Übertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen geahndet.
- 5. Die Verordnung ist im Bezirk Feldkirchen seit 1. November in Kraft. In den Bezirken St. Veit/Glan, Klagenfurt, Villach, Völkermarkt, Hermagor, Spittal/Drau ist die Verordnung ab 15. November und im Bezirk Wolfsberg ab 1. Dezember 2019 gültig. Die Gültigkeit endet im Bezirk Feldkirchen mit 15. Juni 2020, in den Bezirken Wolfsberg und Hermagor mit 30. Juni 2020, in allen anderen Verwaltungsbezirken gilt sie bis einschließlich 31. Juli 2020.