Verlustersatz: Antragsfrist für Betriebszweige Speise- und Saatkartoffeln startet
Mit Montag, den 8. März 2021 wird es auch für Betriebe aus dem Erdäpfelsektor möglich sein, den Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft zu beantragen. Der Verlustersatz kommt vor allem Jenen zu Gute, die über die gesamte Branche betrachtet vor allem durch die Schließung der Gastronomie und Hotellerie besonders schwer getroffen wurden bzw. sind. Zum Teil sind die Umsatzeinbußen und Verluste existenzbedrohend. Mit dem Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft wird eine wirksame Maßnahme zur Unterstützung der Bäuerinnen und Bauern gesetzt.
Was ist der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft?
Wer kann den Verlustersatz für den Betriebszweig Kartoffeln beantragen?
Wie hoch ist der Verlustersatz für die jeweiligen Betriebszweige?
Wann erfolgt bei positiver Beurteilung eine Auszahlung?
Was ist der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft?
- Der Verlustersatz ersetzt teilweise Einkommensverluste aufgrund COVID-bedingter Einnahmenausfälle.
- Das Gesamtvolumen des Einkommensverlustersatzes für die Landwirtschaft beträgt 60 Mio. Euro.
- Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Wer kann den Verlustersatz für den Betriebszweig Kartoffeln beantragen?
- Betriebe mit der Produktion von Speisekartoffeln und Saatkartoffeln für den Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021. Die Verlustermittlung erfolgt auf pauschale Weise auf Grundlage von Daten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen. Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate des Vorjahres.
- Ein Rückgang von zumindest 30 Prozent des Deckungsbeitrags ist Voraussetzung für den Zuschuss. Dieser wird für den Betriebszweig unter Heranziehung von Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen ermittelt und muss daher für den Betriebszweig pauschalberechenbar sein. Der pauschale Rückgang kann nun auch für Speisekartoffeln und Saatkartoffeln nachgewiesen werden.
- Weitere Fördervoraussetzung ist das Vorliegen eines Mehrfachantrages 2020 mit den angegebenen Flächen Speisekartoffeln, Speisekartoffeln/Feldgemüse und/oder Saatkartoffeln.
- Der Antrag kann vom aktuellen Bewirtschafter für den gesamten Betrachtungszeitraum gestellt werden.
Wie hoch ist der Verlustersatz für die jeweiligen Betriebszweige?
- Ist ein pauschal ermittelter Rückgang von 30 Prozent des Deckungsbeitrags gegeben, wird ein Zuschuss in der Höhe von 70 Prozent des pauschal errechneten Verlustes gewährt.
- Die Förderobergrenze liegt bei 100.000 Euro für jeden Betriebszweig.
- Zusätzlich ist eine beihilferechtliche Obergrenze von 225.000 Euro je Landwirt zu beachten.
Wann erfolgt bei positiver Beurteilung eine Auszahlung?
- Die Agrarmarkt Austria (AMA) prüft die eingegangenen Anträge.
- Bei positiver Beurteilung und Antragstellung vor 15. März sind zwei Auszahltranchen vorgesehen. Eine für den Zeitraum Oktober 2020 bis Dezember 2020 und eine für Jänner 2021 bis März 2021. Bei späterer Antragstellung erfolgt die Auszahlung in einer Tranche für den gesamten Betrachtungszeitraum.
Beantragung und weitere Informationen
Die Beantragung erfolgt über die Agrarmarkt Austria (AMA) unter www.ama.at.
Alle weiteren Details findet man auf der Webseite der Agrarmarkt Austria, der Landwirtschaftskammer Kärnten und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
Alle weiteren Details findet man auf der Webseite der Agrarmarkt Austria, der Landwirtschaftskammer Kärnten und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.