Umsatzsteuersätze seit 2016
Eine Gegenfinanzierungsmaßnahme im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 war die Anhebung des ermäßigten Steuersatzes auf 13% für gewisse Lieferungen und Leistungen. Dabei wurde unter anderem die bisherige Anlage zum Umsatzsteuergesetz in eine Anlage 1 (Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10%) und eine Anlage 2 (Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 13%) geteilt. Der Umfang der in Anlage 1 und Anlage 2 übernommenen Gegenstände wurde grundsätzlich nicht geändert.
In den Anlagen sind einzelne Warengruppen mit Verweis auf ein Kapitel oder eine Position in der Kombinierten Nomenklatur aufgelistet (Anhang I der Kombinierten Nomenklatur). Die Kombinierte Nomenklatur ist eine EU-Verordnung, der Anhang I wird mittels Kommissionsverordnung erlassen. Dieser dient der Einordnung der Waren.
Darüber hinaus zählt § 10 Abs 2 UStG weitere Umsätze auf, die dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen, und § 10 Abs 3 UStG weitere Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz von 13% unterliegen.
Im Zuge der Änderungen kam es auch zu einer Anpassung der Umsatzsteuerpauschalierung. Der Durchschnittssteuersatz bei Lieferung und Leistung an einen Unternehmer für sein Unternehmen wurde von 12% auf 13% angehoben. Für die Lieferung und Leistung an Nichtunternehmer beträgt der Steuersatz weiterhin meist 10%; wäre aber der ermäßigte Steuersatz in Höhe vom 13% anzuwenden, erhöht sich auch der Steuersatz im Rahmen der Umsatzsteuerpauschalierung auf 13% (z.B. Brennholz, Wein und Most ab Hof).
Zuletzt wurde die Umsatzgrenze für die Umsatzsteuerpauschalierung von 400.000 € auf 600.000 € erhöht. Die Erhöhung ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
In den Anlagen sind einzelne Warengruppen mit Verweis auf ein Kapitel oder eine Position in der Kombinierten Nomenklatur aufgelistet (Anhang I der Kombinierten Nomenklatur). Die Kombinierte Nomenklatur ist eine EU-Verordnung, der Anhang I wird mittels Kommissionsverordnung erlassen. Dieser dient der Einordnung der Waren.
Darüber hinaus zählt § 10 Abs 2 UStG weitere Umsätze auf, die dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen, und § 10 Abs 3 UStG weitere Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz von 13% unterliegen.
Im Zuge der Änderungen kam es auch zu einer Anpassung der Umsatzsteuerpauschalierung. Der Durchschnittssteuersatz bei Lieferung und Leistung an einen Unternehmer für sein Unternehmen wurde von 12% auf 13% angehoben. Für die Lieferung und Leistung an Nichtunternehmer beträgt der Steuersatz weiterhin meist 10%; wäre aber der ermäßigte Steuersatz in Höhe vom 13% anzuwenden, erhöht sich auch der Steuersatz im Rahmen der Umsatzsteuerpauschalierung auf 13% (z.B. Brennholz, Wein und Most ab Hof).
Zuletzt wurde die Umsatzgrenze für die Umsatzsteuerpauschalierung von 400.000 € auf 600.000 € erhöht. Die Erhöhung ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
Als Download steht eine Liste mit Beispielen zur Anwendung der Umsatzsteuersätze ab 2016 zur Verfügung. Da aufgrund der Neuregelung zahlreiche Abgrenzungsfragen auftraten, wandte sich die LKÖ mit Zweifelsfragen an das BMF. Die Anfragebeantwortungen des BMF sind in die Liste eingearbeitet.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Landes-Landwirtschaftskammer.
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