Umsatzsteuerpflicht beim Getränkeverkauf
"Abpauschalierte" Getränkeverkäufe
Beim Verkauf von Wein und anderen gegorenen Getränken (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met) aus eigenen Obststoffen
sowie Wasser, Milch,
bestimmten Milcherzeugnissen
mit Zusätzen von Früchten, Nüssen oder Kakao, Speiseessig
und Met ist keine Umsatzsteuer
("Zusatzsteuer") an das Finanzamt
zu entrichten.
Achtung: Beim Ausschank (Buschenschank, Almausschank) von Getränken aller Art gilt ein Umsatzsteuersatz von 20 %. Davon ausgenommen sind Milch und Milchmixgetränke sowie Leitungswasser.
Achtung: Beim Ausschank (Buschenschank, Almausschank) von Getränken aller Art gilt ein Umsatzsteuersatz von 20 %. Davon ausgenommen sind Milch und Milchmixgetränke sowie Leitungswasser.
Umsatzsteuerpflichtiger Getränkeverkauf
Von der allgemeinen Umsatzsteuerpauschalierung
gibt es
jedoch eine wichtige Ausnahme:
Für die Lieferungen und
den Eigenverbrauch von oben
nicht angeführten alkoholfreien Getränken (z.B. Gemüse-,
Obst- und Beerensäfte)
und alkoholischen Flüssigkeiten
(z.B. Edelbrand, Likör,
Sturm, Wein/Most aus zugekauften
Obststoffen, etc.) -
sowie generell bei deren Ausschank
-, ist eine Zusatzsteuer
zu bemessen und zu entrichten.
Unter Eigenverbrauch versteht man die Entnahme von Getränken aus dem Betrieb für private Zwecke. Beim Eigenverbrauch sind die Herstellungs- bzw. Selbstkosten für die Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
In diesen Fällen haben auch die umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirten die Getränkeumsätze aufzuzeichnen, Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen und die Zusatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten.
Unter Eigenverbrauch versteht man die Entnahme von Getränken aus dem Betrieb für private Zwecke. Beim Eigenverbrauch sind die Herstellungs- bzw. Selbstkosten für die Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
In diesen Fällen haben auch die umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirten die Getränkeumsätze aufzuzeichnen, Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen und die Zusatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten.
Richtige Vorgangsweise bei pauschalierten Betrieben
Bei umsatzsteuerpflichtigen
Getränkeverkäufen sind dem
Kunden 20 % in Rechnung
zu stellen. Von diesen
20 % werden - je nach
Abnehmer - 7 % oder
10 % mittels Umsatzsteuervoranmeldung
an das
Finanzamt abgeführt. Beim
Verkauf an Letztverbraucher (
Nichtunternehmer) sind 10 % abzuführen, beim Verkauf
an Unternehmer (z.B.
Gastwirt) sind es 7 %.
Die restlichen 10 %
bzw. 13 % sind nicht
abzuführen.
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.