Umsatzsteuerpflicht bei Verpachtung der Eigenjagd
In diesem Zusammenhang ist
auf die Rz 2879 b der UStR 2000
hinzuweisen, wonach Umsätze
aus einer Jagd (Wildabschüsse,
Wildbret usw.) dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb
zuzurechnen sind, wenn die
Jagdausübung auf land- und
forstwirtschaftlich genutzten
Flächen dieses Betriebes bzw. im Zusammenhang mit diesem Betrieb erfolgt. Umsätze aus einer gepachteten Jagd,
die nicht im Zusammenhang
mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Jagdpächters stehen, unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994. Die Verpachtung einer Eigenjagd ist kein Umsatz im
Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im
Sinne des § 22 Abs. 1 UStG. Die
Besteuerung hat daher nach
den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts zu
erfolgen.
Zum Pachtentgelt gehören auch die weiterverrechneten Jagdbetriebskosten (zum Beispiel Aufwendungen des Verpächters für Jagdpersonal, Futter und Jagdverwaltung) sowie der pauschale Ersatz von eventuellen Wildschäden (vgl. VwGH 22.7.2015,2011/13/0104). Mit Urteil vom 26. Mai 2005, C-43/04, „Stadt Sundern“ hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erkannt, dass die Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch einen pauschalierten Land- und/oder Forstwirt keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.
Zum Pachtentgelt gehören auch die weiterverrechneten Jagdbetriebskosten (zum Beispiel Aufwendungen des Verpächters für Jagdpersonal, Futter und Jagdverwaltung) sowie der pauschale Ersatz von eventuellen Wildschäden (vgl. VwGH 22.7.2015,2011/13/0104). Mit Urteil vom 26. Mai 2005, C-43/04, „Stadt Sundern“ hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erkannt, dass die Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch einen pauschalierten Land- und/oder Forstwirt keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.
Sonderfall bei Genossenschaftsjagden
Betroffen sind alle pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe wie beispielsweise Einzelpersonen,
Agrargemeinschaften, Vereine
usw. Die hoheitliche und damit nicht umsatzsteuerbare
Verpachtung von Genossenschaftsjagden durch Jagdgenossenschaften (KöR) im Sinne
der jeweiligen Landesjagdgesetze bleibt weiterhin aufrecht.
In diesen Fällen ist daher keine
Umsatzsteuer zu verrechnen.
Die Pauschalierungsbestimmung des § 22 UStG 1994 für
die Besteuerung der Umsätze von nichtbuchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach
Durchschnittssätzen wurde dadurch nicht geändert.
Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonats eine sogenannte Umsatzsteuer-Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Eine sich ergebende Zahllast ist zum gleichen Termin abzuführen. Die Voranmeldung
gilt als Steuererklärung. Nach
Ablauf des Kalenderjahres hat
der Steuerpflichtige bis spätestens 30. April (bzw. bei elektronischer Übermittlung bis
30. Juni) eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Für Unternehmer,
deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 €
nicht überstiegen haben, ist das
Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum (15. Mai für
das erste Quartal, 15. August
für das zweite Quartal, 15. November für das dritte Quartal
und 15. Februar für das viertel
Quartal). Unternehmer, deren
Umsätze im vorangegangenen
Kalenderjahr 35.000 € überstiegen haben, sind verpflichtet, vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Die Übermittlung der
Voranmeldungen hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen, es sei denn, die elektronische Übermittlung ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar. Die frühzeitige Inanspruchnahme eines
Steuerberaters wird angeraten.
Ausnahme für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsatz (netto) im Jahr die Grenze von
35.000 € nicht überschreitet.
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde im Zuge
der Steuerreform von 30.000 €
auf 35.000 € erhöht und trat
am 1. Jänner 2020 in Kraft. Dabei sind sämtliche Umsätze des
Unternehmers zusammenzurechnen. Können bei der Ermittlung der 35.000-€-Grenze
die Umsätze aus der land- und
forstwirtschaftlichen Durchschnittsbesteuerung nicht ermittelt werden, sind diese zu
schätzen. Dies ist in Randziffer 2907 UStR 2000 geregelt,
wobei dies auch für Agrargemeinschaften gilt. Im Falle einer Schätzung können diese
Umsätze mit 150 % des Wertes
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in seiner maßgeblichen Höhe angesetzt werden.
Bei einer Teilpauschalierung im Sinne der LuF-PauschVO 2015, BGBl. II Nr. 125/2013 idgF ist bei der Schätzung jedenfalls von den aufgezeichneten, tatsächlichen Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) auszugehen (z. B. Weinbuschenschank oder Forstwirtschaft, wenn der forstwirtschaftliche Einheitswert mehr als 15.000 € beträgt). Die restlichen land- und forstwirtschaftlichen Umsätze können in Höhe von 150 % des – entsprechend gekürzten – Einheitswertes angesetzt werden. Außerdem gilt es zu beachten, dass ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von 35.000 € um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren unbeachtlich ist.
Bei einer Teilpauschalierung im Sinne der LuF-PauschVO 2015, BGBl. II Nr. 125/2013 idgF ist bei der Schätzung jedenfalls von den aufgezeichneten, tatsächlichen Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) auszugehen (z. B. Weinbuschenschank oder Forstwirtschaft, wenn der forstwirtschaftliche Einheitswert mehr als 15.000 € beträgt). Die restlichen land- und forstwirtschaftlichen Umsätze können in Höhe von 150 % des – entsprechend gekürzten – Einheitswertes angesetzt werden. Außerdem gilt es zu beachten, dass ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von 35.000 € um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren unbeachtlich ist.
Fischereirecht
Was das Fischereirecht anbelangt, so ist auf die Rz 5122 der
EStR 2000 hinzuweisen. Das Fischereirecht ist die ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das sich das Rechträumlich erstreckt, Fische, Krustentiere und Muscheln zu hegen,
zu fangen und sich anzueignen. Es ist ein Privatrecht und
dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt,
ein selbstständiges dingliches
Recht (OGH 26.4.1978, 1 Ob
7/78, EvBl. 1979/23). Während
das Fischereirecht an im Eigentum des Fischereiberechtigten
stehenden Gewässern (gutseigene Fischwässer) als ein selbstständiges, mit dem Eigentum
am Grund und Boden untrennbar verbundenes Recht und
als Ausfluss und Teil des Eigentumsrechtes am gutseigenen
Gewässer betrachtet wird, werden Fischereirechte an Gewässern, die nicht im Eigentum des
Fischereiberechtigten stehen,
als Dienstbarkeiten angesehen.
Das Fischereirecht ist somit ein
rechtlich selbständiges, vom Eigentum am Grund und Boden
losgelöstes und daneben in Erscheinung tretendes, frei verfügbares und damit gesondert
bewertbares und übertragbares
Wirtschaftsgut im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
Rechtslage bis zur Veranlagung 2020
Ein solches Fischereirecht
stellt ein grundstücksgleiches
Recht im Sinne des § 30 Abs. 1
EStG dar. Die Veräußerung eines solchen Fischereirechtes
stellt daher eine Grundstücksveräußerung dar und unterliegt
dem besonderen Steuersatz gemäß § 30 a Abs. 1 EStG. Die
Besteuerung eines Gewinnes
aus der Veräußerung eines solchen Rechtes unterliegt daher
den Regeln der Grundstücksbesteuerung, wobei die pauschale
Gewinnermittlung nach § 30
Abs. 4 EStG nicht anwendbar
ist, weil es sich hier nicht um
Grund und Boden handelt.
Rechtslage ab der Veranlagung 2021
Ab der Veranlagung 2021
sind Fischereirechte an fremden Gewässern nicht mehr als
grundstücksgleiches Recht anzusehen. Werden solche Rechte
veräußert, unterliegen sie nicht
dem besonderen Steuersatz gemäß § 30 a EStG, sondern dem
Tarif (VwGH 10.9.2020, Ra
2019/15/0066). Stellen solche
Fischereirechte eine Grunddienstbarkeit dar, sind sie unselbstständiger Bestandteil von
Grund und Boden. Der (allenfalls) auf solche Rechte entfallende Teil des Veräußerungserlöses ist für Zwecke der Besteuerung der Grundstücksveräußerung nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, sondern teilt das Schicksal
des auf den Grund und Boden
entfallenden Kaufpreises.
Die Verpachtung von Fischereirechten ist nach Rz 2879 a
UStR 2000 kein Umsatz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne
des § 22 Abs. 1 UStG 1994. Die
Besteuerung hat daher nach
den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts zu
erfolgen.