Tiertransporte für Langstrecken: neue Verordnung
Am 19. September 2024 wurde die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Johannes Rauch, zu den Bestimmungen über Transportfähigkeit, Transportmittel und besondere Anforderungen für lange Tiertransporte (BGBl. II Nr. 254/2024) veröffentlicht. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Bedingungen für den Tiertransport, insbesondere auf Langstrecken, weiter zu regeln und zu verschärfen. Davon ausgenommen sind Transporte zu Alm- oder Weideflächen im Ausland, die weniger als 100 km entfernt sind, sowie direkte landwirtschaftliche Transporte an Bestimmungsorte, an denen die Tiere für mindestens 30 Tage gehalten werden.
Die sechs Eckpfeiler der geltenden Regelung:
1 Transportfähigkeit und Versorgung der Tiere
Gemäß § 2 der Verordnung müssen Tiere während des Transports ausreichend versorgt werden, insbesondere mit Wasser. Auch wenn keine spezifischen rechtlichen Vorgaben bestehen, liegt es in der Verantwortung des Fahrers oder Betreuers, den Zustand der Tiere kontinuierlich zu überwachen und bei Bedarf Wasser zur Verfügung zu stellen. Unentwöhnte Kälber müssen spätestens alle neun Stunden mit Milch oder Milchersatz bzw. Elektrolytlösung gefüttert werden.
2 Anforderungen an Transportmittel für Langstrecken
Transportfahrzeuge müssen mit geeigneten Tränkevorrichtungen ausgestattet sein, die den physiologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden. Dabei gibt es genaue Vorgaben zur Höhe der Tränken je nach Tierart (z.B. 55 cm für Rinder). Insbesondere für lange Transporte und Transporte ins Ausland gelten strenge Anforderungen, die gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden müssen. Überdrucksysteme und Metallnippeltränken sind beispielsweise für Kälber verboten.
3 Spezielle Regelungen für Langstreckentransporte
Wenn Tiere über lange Strecken in Drittstaaten transportiert werden, sind zusätzliche Maßnahmen notwendig. Beispielsweise müssen der genaue Streckenverlauf sowie Kontrollstellen der Behörde frühzeitig gemeldet werden. Ruheorte und Versorgungsstationen im Drittstaat müssen offiziell nachgewiesen werden und die Versorgung der Tiere während des gesamten Transports muss dokumentiert werden (inklusive Foto- und Videodokumentation).
4 Temperaturkontrolle während des Transports
Während des Transports muss die Innentemperatur im Fahrzeug konstant zwischen 5 °C und 30 °C gehalten werden. Bei zu hohen oder niedrigen Außentemperaturen sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Beispielsweise darf bei Temperaturen über 30 °C nur in klimatisierten Fahrzeugen transportiert werden, oder der Transport muss zu kühleren Tageszeiten stattfinden.
5 Dokumentation und Nachweise
Nach Beendigung eines Langstreckentransports müssen verschiedene Dokumente bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, darunter das Fahrtenbuch, TRACES-Papiere, Temperaturaufzeichnungen und Videoaufnahmen von den Versorgungsstationen. Diese strengen Dokumentationspflichten sollen die Transparenz und Kontrolle der Tiertransporte erhöhen.
6 Inkrafttreten der Verordnung
Die Verordnung tritt sofort in Kraft, allerdings müssen einige Anforderungen, wie die technischen Ausstattungen der Transportmittel, erst ab dem 1. Juli 2025 erfüllt werden.