Tierhaltung: Übergangsfristen laufen mit Jahresende aus
Am 1. Jänner 2005 trat das bundesweite Tierschutzgesetz in Kraft. Es löste gemeinsam mit der 1. Tierhaltungsverordnung (1. THVO) die bis dahin geltende Kärntner Nutztier- und Intensivtierhalteverordnung ab. Viele der neuen Tierschutzbestimmungen mussten sofort eingehalten werden, für einige Vorschriften wurden Übergansfristen festgelegt.
Die Landwirtschaftskammer empfiehlt seit 2006, die vom Gesundheitsministerium aufgelegten Handbücher und Checklisten zur „Selbstevaluierung Tierschutz“ zu nützen, um Informationen zur Einhaltung der Tierschutzvorschriften auf dem eigenen Betrieb zu erhalten. Handbücher und Checklisten können unter www.tierschutzkonform.at/downloads heruntergeladen werden
Wenn der bestehende Betrieb am 1. Jänner 2005 den bis dahin geltenden Länderbestimmungen in bestimmten Bereichen nicht entsprochen hatte, endete die Übergangsfrist
Hat der Stall am 1. Jänner 2005 den bis dahin geltenden Landestierschutzvorschriften entsprochen oder waren vor 2005 bestimmte Bereiche nicht geregelt, dann müssen erst ab 1. Jänner 2020 die seit 2005 geltenden Vorschriften eingehalten werden. Somit konnte eine 15-jährige Übergangsfrist in Anspruch genommen werden.
Die Landwirtschaftskammer empfiehlt seit 2006, die vom Gesundheitsministerium aufgelegten Handbücher und Checklisten zur „Selbstevaluierung Tierschutz“ zu nützen, um Informationen zur Einhaltung der Tierschutzvorschriften auf dem eigenen Betrieb zu erhalten. Handbücher und Checklisten können unter www.tierschutzkonform.at/downloads heruntergeladen werden
Wenn der bestehende Betrieb am 1. Jänner 2005 den bis dahin geltenden Länderbestimmungen in bestimmten Bereichen nicht entsprochen hatte, endete die Übergangsfrist
- für Rinder und Hausgeflügel (Käfigverbot jedoch mit Ende 2008) bereits am 1. Jänner 2012;
- für Schweine am 1. Jänner 2013;
- für Pferde am 1. Jänner 2020.
Hat der Stall am 1. Jänner 2005 den bis dahin geltenden Landestierschutzvorschriften entsprochen oder waren vor 2005 bestimmte Bereiche nicht geregelt, dann müssen erst ab 1. Jänner 2020 die seit 2005 geltenden Vorschriften eingehalten werden. Somit konnte eine 15-jährige Übergangsfrist in Anspruch genommen werden.
Toleranzregelung zehn Prozent
Um Betriebe (Rinder, Schweine
und Pferde), die bereits vor 2005 bestanden haben, vor teuren Umbaumaßnahmen zu bewahren, wurde Mitte 2010 die 10-%-Toleranzregelung gesetzlich verankert. Das heißt, die Maße konnten bzw. können um maximal 10 % abweichen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
Wenn die Meldung für die Inanspruchnahme der 10-%-Toleranzregelung noch nicht gemacht wurde, kann diese Meldung an die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) unter gewissen Bedingungen noch bis 31. Dezember 2019 erfolgen.
- gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt;
- das Wohlbefinden der Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt;
- der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig;
- die Abweichung wurde der Behörde vor dem in § 44 Abs. 5 Z 4 Tierschutzgesetz (TSchG) festgelegten Zeitpunkt, das heißt vor dem Ablauf der jeweils geltenden Übergansfrist, gemeldet. Rinder 1. Jänner 2012, Schweine 1. Jänner 2013, Pferde 1. Jänner 2020.
Wenn die Meldung für die Inanspruchnahme der 10-%-Toleranzregelung noch nicht gemacht wurde, kann diese Meldung an die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) unter gewissen Bedingungen noch bis 31. Dezember 2019 erfolgen.
Wie noch gemeldet werden kann
Wurde die Meldung über die Inanspruchnahme der 10-%-Toleranzregelung nicht bis zu den oben angeführten Zeitpunkten durchgeführt, so kann diese Meldung nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Tierhalter folgendes glaubhaft machen kann: dass er auf Grund einer behördlichen Auskunft oder einer allgemeinen Information oder Interpretation der zuständigen Behörde, der zuständigen Landesregierung oder der Landwirtschaftskammer davon ausgehen konnte, dass seine Anlagen am 1. Jänner 2005 den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprochen haben.
Die Meldung ist mit einem formlosen Schreiben und mit entsprechender Begründung zum ehestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum 31. Dezember 2019, nachzuholen. Weiters kann für definierte Bereiche in der Rinder-, Schweine- und Pferdehaltung die 10-%-Toleranzregelung mit Hilfe des Meldeformulars bis 31. Dezember 2019 gemeldet werden. Dieses Formular kann von der Homepage der Landwirtschaftskammer Kärnten heruntergeladen werden – www.ktn.lko.at, Menüpunkt Downloads, Untermenüpunkt Tiere.
Es ist auch im Referat 4 Tierische Produktion und Bauen erhältlich.
Die Meldung ist mit einem formlosen Schreiben und mit entsprechender Begründung zum ehestmöglichen Zeitpunkt, spätestens bis zum 31. Dezember 2019, nachzuholen. Weiters kann für definierte Bereiche in der Rinder-, Schweine- und Pferdehaltung die 10-%-Toleranzregelung mit Hilfe des Meldeformulars bis 31. Dezember 2019 gemeldet werden. Dieses Formular kann von der Homepage der Landwirtschaftskammer Kärnten heruntergeladen werden – www.ktn.lko.at, Menüpunkt Downloads, Untermenüpunkt Tiere.
Es ist auch im Referat 4 Tierische Produktion und Bauen erhältlich.