Tierhaltung:

Rinderhaltung
1. Übergangsfristen
Für Milchkühe im Laufstall muss seit 1. Jänner 2005 eine Abkalbebucht zur Verfügung stehen. Bis spätestens 1. Jänner 2020 müssen eine Mindestanzahl an Abkalbebuchten auch für Mutterkühe sowie Krankenbuchten oder Krankenstände für alle Rinderkategorien vorhanden sein. Für Rinder sind nur noch Betonspaltenböden aus Flächenelementen erlaubt, die keine durchgehenden Längsspalten aufweisen. Deshalb sind Zwillingsbalken, die vor 2005 dem Landesrecht zwar entsprochen haben, aber einen durchgehenden Schlitz im Element aufweisen, auch nur mehr bis 31. Dezember 2019 erlaubt.
2. Dauernde Anbindehaltung
Die dauernde Anbindehaltung von Rindern muss bis 31. Dezember 2019 der Behörde gemeldet werden. Bei Nichtmeldung liegt ein Verstoß gegen das Bundestierschutzgesetz vor.
Die Bewegungsfreiheit von Tiere ist im Bundestierschutzgesetz im §16 geregelt und besagt:
Absatz (1): Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
Absatz (2): Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
Absatz (3): Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
Absatz (4): Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Solche Gründe sind:
Tritt bei Anlagen, die bisher die Bewegungsmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß bieten, zu einem späteren Zeitpunkt ein Grund gemäß § 16 Abs. 4 Z 1–4 TSchG auf, so ist die Inanspruchnahme der Ausnahme der Behörde binnen vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Gleiches gilt auch für den Umbau oder Neubau von Anlagen, der aufgrund höherer Gewalt erforderlich wird.
Die Meldung muss bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) erfolgen. Das Meldeformular kann unter www.ktn.lko.at (Menüpunkt Downloads, Untermenüpunkt Tiere) heruntergeladen werden und ist auch im Referat 4 Tierische Produktion und Bauen erhältlich.
3. Definierte Bereiche für die 10-%-Toleranzregelung
Liegeboxen im Laufstall (siehe Grafik 1 und 2)
Fressgang
Die Fressgangbreite für Kühe und Mutterkühe muss laut 1. THVO mindestens 320 cm betragen. Für übrige Rinder dürfen die Gangbreiten angemessen verkleinert werden.
Bei Laufställen die bereits vor dem 1. Jänner 2005 bestanden haben und bei Umbauten darf die Fressgangbreite um 40 cm kleiner (280 cm) ausgeführt werden, wenn
Bei Inanspruchnahme der 10-%- Toleranzregelung muss der Fressgang mindestens 252 cm breit sein.
Laufgang
Die Laufgangbreite muss für Kühe und Mutterkühe laut 1. THVO mindestens 250 cm betragen. Für übrige Rinder dürfen die Gangbreiten angemessen verkleinert werden.
Bei Laufställen die bereits vor dem 1. Jänner 2005 bestanden haben und Umbauten darf die Laufgangbreite um 30 cm kleiner (220 cm) ausgeführt werden, wenn
Für Milchkühe im Laufstall muss seit 1. Jänner 2005 eine Abkalbebucht zur Verfügung stehen. Bis spätestens 1. Jänner 2020 müssen eine Mindestanzahl an Abkalbebuchten auch für Mutterkühe sowie Krankenbuchten oder Krankenstände für alle Rinderkategorien vorhanden sein. Für Rinder sind nur noch Betonspaltenböden aus Flächenelementen erlaubt, die keine durchgehenden Längsspalten aufweisen. Deshalb sind Zwillingsbalken, die vor 2005 dem Landesrecht zwar entsprochen haben, aber einen durchgehenden Schlitz im Element aufweisen, auch nur mehr bis 31. Dezember 2019 erlaubt.
2. Dauernde Anbindehaltung
Die dauernde Anbindehaltung von Rindern muss bis 31. Dezember 2019 der Behörde gemeldet werden. Bei Nichtmeldung liegt ein Verstoß gegen das Bundestierschutzgesetz vor.
Die Bewegungsfreiheit von Tiere ist im Bundestierschutzgesetz im §16 geregelt und besagt:
Absatz (1): Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
Absatz (2): Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
Absatz (3): Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
Absatz (4): Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Solche Gründe sind:
- das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen;
- bauliche oder sonstige technische Gegebenheiten am Betrieb oder in einem bestehenden Ortsverband;
- das Vorliegen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Beschränkungen oder
- Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.
Tritt bei Anlagen, die bisher die Bewegungsmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß bieten, zu einem späteren Zeitpunkt ein Grund gemäß § 16 Abs. 4 Z 1–4 TSchG auf, so ist die Inanspruchnahme der Ausnahme der Behörde binnen vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Gleiches gilt auch für den Umbau oder Neubau von Anlagen, der aufgrund höherer Gewalt erforderlich wird.
Die Meldung muss bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) erfolgen. Das Meldeformular kann unter www.ktn.lko.at (Menüpunkt Downloads, Untermenüpunkt Tiere) heruntergeladen werden und ist auch im Referat 4 Tierische Produktion und Bauen erhältlich.
3. Definierte Bereiche für die 10-%-Toleranzregelung
Liegeboxen im Laufstall (siehe Grafik 1 und 2)
Fressgang
Die Fressgangbreite für Kühe und Mutterkühe muss laut 1. THVO mindestens 320 cm betragen. Für übrige Rinder dürfen die Gangbreiten angemessen verkleinert werden.
Bei Laufställen die bereits vor dem 1. Jänner 2005 bestanden haben und bei Umbauten darf die Fressgangbreite um 40 cm kleiner (280 cm) ausgeführt werden, wenn
- keine Sackgassen vorhanden sind oder
- der Laufstall einen Zugang zu einem Auslauf aufweist oder
- jeweils nach 10 Liegeboxen ein Quergang vorhanden ist oder
- einreihige Liegeboxenlaufställe mit Selbstfangfressgittern ausgestattet sind.
Bei Inanspruchnahme der 10-%- Toleranzregelung muss der Fressgang mindestens 252 cm breit sein.
Laufgang
Die Laufgangbreite muss für Kühe und Mutterkühe laut 1. THVO mindestens 250 cm betragen. Für übrige Rinder dürfen die Gangbreiten angemessen verkleinert werden.
Bei Laufställen die bereits vor dem 1. Jänner 2005 bestanden haben und Umbauten darf die Laufgangbreite um 30 cm kleiner (220 cm) ausgeführt werden, wenn
- keine Sackgassen vorhanden sind oder
- der Laufstall einen Zugang zu einem Auslauf aufweist oder
- jeweils nach 10 Liegeboxen ein Quergang vorhanden ist oder
- einreihige Liegeboxenlaufställe mit Selbstfangfressgittern ausgestattet sind.
Schweinehaltung
1. Übergangsfristen
Für Zuchtsauenhalter gilt mit der Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung 2012 im Bereich der Abferkelbuchten und der Gruppenhaltung von tragenden Sauen eine neue Übergangsfrist. Ab dem 1. Jänner 2033 müssen alle Betriebe ab 10 Sauen oder Jungsauen für einen Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, Sauen und Jungsauen in Gruppen halten. Die Dauer der Haltung in Einzelständen, in denen sich die Tiere ungehindert umdrehen können, ist auf höchstens zehn Tage begrenzt.
Die Abferkelbucht muss spätestens ab 1. Jänner 2033 eine Mindestfläche von 5,5 m² und Mindestbreite von 160 cm aufweisen. Eine Fixierung der Sau ist in der kritischen Phase der Ferkel bis zum Ende der Übergangsfrist möglich. Der Kastenstand muss auf die Körpergröße der Sau einstellbar sein.
2. Definierte Bereiche für die 10-%-Toleranzregelung
Das Meldeformular kann über die Landwirtschaftskammer bezogen werden.
Bodenbeschaffenheit
a) Betonspalten: Die maximalen Spaltenbreiten für Saug-, Absetzferkel und Eber laut THVO sowie bei Anwendung der 10-%-Toleranzregelung sind der hier angeführten Tabelle zu entnehmen.
b) Kunststoff und Metallroste: Kunststoff- und Metallroste dürfen laut 1. TVHO bei Saugferkeln eine Spaltenbreite von 10 mm und bei Absetzferkeln eine Spaltenbreite von 12 mm nicht überschreiten. Bei Gussrosten gilt ein fertigungsbedingter Abweichungsspielraum von plus/minus 0,5 mm. Durch die Anwendung der 10-%-Toleranzregelung können Kunststoff- und Metallroste bei Saugferkel eine Spaltenbreite von maximal 11 mm und bei Absetzferkel eine Spaltenbreite von maximal 13,2 mm aufweisen.
c) Auftrittsbreite (gilt nur für Eberhaltung): Die Mindestauftrittsbreite bei Betonspaltenböden in der Eberhaltung ist in der 1. THVO mit mindestens 80 mm definiert. Bei Berücksichtigung der 10-%-Toleranzregelung muss die Auftrittsbreite mindestens 72 mm aufweisen.
Fressplatzbreite
Die 10-%-Toleranzregelung kann des Weiteren für die Fressplatzbreite von Jungsauen, Sauen und Ebern beantragt werden. Die 1. THVO schreibt 40 cm pro Tier im Durschnitt der Gruppe vor. Bei Anwendung der 10-%-Toleranzregelung wären das 36 cm.
Für Zuchtsauenhalter gilt mit der Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung 2012 im Bereich der Abferkelbuchten und der Gruppenhaltung von tragenden Sauen eine neue Übergangsfrist. Ab dem 1. Jänner 2033 müssen alle Betriebe ab 10 Sauen oder Jungsauen für einen Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, Sauen und Jungsauen in Gruppen halten. Die Dauer der Haltung in Einzelständen, in denen sich die Tiere ungehindert umdrehen können, ist auf höchstens zehn Tage begrenzt.
Die Abferkelbucht muss spätestens ab 1. Jänner 2033 eine Mindestfläche von 5,5 m² und Mindestbreite von 160 cm aufweisen. Eine Fixierung der Sau ist in der kritischen Phase der Ferkel bis zum Ende der Übergangsfrist möglich. Der Kastenstand muss auf die Körpergröße der Sau einstellbar sein.
2. Definierte Bereiche für die 10-%-Toleranzregelung
Das Meldeformular kann über die Landwirtschaftskammer bezogen werden.
Bodenbeschaffenheit
a) Betonspalten: Die maximalen Spaltenbreiten für Saug-, Absetzferkel und Eber laut THVO sowie bei Anwendung der 10-%-Toleranzregelung sind der hier angeführten Tabelle zu entnehmen.
b) Kunststoff und Metallroste: Kunststoff- und Metallroste dürfen laut 1. TVHO bei Saugferkeln eine Spaltenbreite von 10 mm und bei Absetzferkeln eine Spaltenbreite von 12 mm nicht überschreiten. Bei Gussrosten gilt ein fertigungsbedingter Abweichungsspielraum von plus/minus 0,5 mm. Durch die Anwendung der 10-%-Toleranzregelung können Kunststoff- und Metallroste bei Saugferkel eine Spaltenbreite von maximal 11 mm und bei Absetzferkel eine Spaltenbreite von maximal 13,2 mm aufweisen.
c) Auftrittsbreite (gilt nur für Eberhaltung): Die Mindestauftrittsbreite bei Betonspaltenböden in der Eberhaltung ist in der 1. THVO mit mindestens 80 mm definiert. Bei Berücksichtigung der 10-%-Toleranzregelung muss die Auftrittsbreite mindestens 72 mm aufweisen.
Fressplatzbreite
Die 10-%-Toleranzregelung kann des Weiteren für die Fressplatzbreite von Jungsauen, Sauen und Ebern beantragt werden. Die 1. THVO schreibt 40 cm pro Tier im Durschnitt der Gruppe vor. Bei Anwendung der 10-%-Toleranzregelung wären das 36 cm.
Pferdehaltung
In der Pferdehaltung laufen alle Übergansfristen bezüglich Haltungseinrichtungen mit 31. Dezember 2019 aus. Für nachfolgend angeführte Bereiche kann die 10-%-Toleranzregelung mit Hilfe des Meldeformulars bis 31. Dezember 2019 an die jeweilige Behörde gemeldet werden.
1. Einzelboxen
Die Mindestmaße für Einzelboxen und für die kürzeste Seite der Box laut 1. THVO sowie bei Anwendung der 10-%-Toleranzregelung sind der hier angeführten Tabelle zu entnehmen.
2. Fensterfläche im Pferdestall
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe laut 1. THVO Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3 % der Stallbodenfläche aufweisen. Bei Inanspruchnahme der 10-%-Toleranzregelung kann das Mindestfensterflächen-Ausmaß auf 2,7 % der Stallbodenfläche reduziert werden.
1. Einzelboxen
Die Mindestmaße für Einzelboxen und für die kürzeste Seite der Box laut 1. THVO sowie bei Anwendung der 10-%-Toleranzregelung sind der hier angeführten Tabelle zu entnehmen.
2. Fensterfläche im Pferdestall
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe laut 1. THVO Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3 % der Stallbodenfläche aufweisen. Bei Inanspruchnahme der 10-%-Toleranzregelung kann das Mindestfensterflächen-Ausmaß auf 2,7 % der Stallbodenfläche reduziert werden.