Steuererklärung: Ausfüllhilfe zur Selbsterstellung
Die Besteuerung greift vehement in die private Vermögenssphäre ein und beeinflusst nachhaltig die wirtschaftlichen und persönlichen Dispositionen der Menschen. Steuern jeglicher Art sind nicht eine Erfindung unserer Zeit, wenngleich sich der Zweck der Steuererhebung im Zeitenwandel geändert hat. Besteuerung bedarf jedoch im Rechtsstaat einer gesetzlichen Grundlage. Sämtliche geltende steuerrechtliche Regelungen finden sich nicht in einem einheitlichen Gesetzeswerk, sondern sind auf eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Erlässen verteilt. Insbesondere, wenn Einkommen erwirtschaftet wird, stellt sich die Frage, ob eine Steuererklärung einzureichen ist oder nicht.
Als Land- und Forstwirt:in muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben bzw. eingereicht werden, wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn vom Finanzamt Erklärungsformulare zugesandt werden, und zwar auch dann, wenn die Besteuerungsgrenzen nicht überschritten werden, des Weiteren, wenn im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind und der Gewinn aus der betrieblichen Tätigkeit mehr als 11.693 Euro im Jahr 2023 betragen hat. Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte (Arbeitslohn oder Pension) enthalten und beträgt das Einkommen im Kalenderjahr 2023 mehr als 12.756 Euro sowie die nichtlohnsteuerpflichtigen Einkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Vermietung etc.) übersteigen den Jahresbetrag von 730 Euro, so ist ebenfalls eine Steuererklärung bis zum 30. April des Folgejahres in Papierform bzw. bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Plattform "Finanz-Online" einzureichen.
Als Land- und Forstwirt:in muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben bzw. eingereicht werden, wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn vom Finanzamt Erklärungsformulare zugesandt werden, und zwar auch dann, wenn die Besteuerungsgrenzen nicht überschritten werden, des Weiteren, wenn im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind und der Gewinn aus der betrieblichen Tätigkeit mehr als 11.693 Euro im Jahr 2023 betragen hat. Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte (Arbeitslohn oder Pension) enthalten und beträgt das Einkommen im Kalenderjahr 2023 mehr als 12.756 Euro sowie die nichtlohnsteuerpflichtigen Einkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Vermietung etc.) übersteigen den Jahresbetrag von 730 Euro, so ist ebenfalls eine Steuererklärung bis zum 30. April des Folgejahres in Papierform bzw. bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Plattform "Finanz-Online" einzureichen.
Webinar zur Einkommenssteuer
Im Webinar "Ausfüllanleitung zur Einkommenssteuererklärung" werden in einfacher und verständlicher Form die Grundlagen für die Selbsterstellung einer Einkommensteuererklärung für pauschalierte Land- und Forstwirte anhand von Beispielen sowie der relevanten Formulare (insbesondere E 1, E 1c, Komb 26 etc.) erklärt und dargestellt.
- Termin: 28. März (Donnerstag), 9 - 12 Uhr
- Ort: Zoom, online
- Referent: Mag. Dr. Erich Moser, LK Kärnten
- Kosten: 55 Euro gefördert für Landwirte
- Anmeldung: LFI Kärnten Tel.-Nr.: 0463/58 50-25 00 oder E-Mail: office@lfi-ktn.at