Schäden an Almtieren: was tun?
Damit Direktzahlungen (DIZA) inklusive gekoppelter Stützung, Ausgleichszulage (AZ) und ÖPUL angerechnet werden können, muss das Tier mindestens 60 Tage auf einer Alm oder Gemeinschaftsweide weiden. Des Weiteren muss das einzelne Tier für eine Prämienanrechnung am 15. Juli auf eine Alm oder Gemeinschaftsweide aufgetrieben und gemeldet sein.
Verendet ein aufgetriebenes Tier während der Almweidezeit vor Erreichen der 60 Tage Alpungsdauer durch höhere Gewalt, ist eine Förderanrechnung trotzdem möglich. Voraussetzung dafür ist eine Meldung an die AMA. Als höhere Gewalt werden Blitz-, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuchen, Naturkatastrophen (z. B. Mure oder Hochwasser) oder Wildtierriss gesehen. Für die Anerkennung ist ein geeigneter Nachweis als Beleg für die Todesursache an die AMA zu übermitteln. Als geeigneter Nachweis dienen beispielsweise tierärztliche Gutachten, Zerlegungsbefunde für Blitz- oder Steinschlag oder ein Gutachten des Bärenanwalts für einen Wildtierriss.
Die Meldung muss innerhalb von 15 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) ab dem Zeitpunkt ab dem der Bewirtschafter oder der Obmann dazu in der Lage ist, abgesendet werden. Bei Rindern erfolgt die Meldung als Korrektur zum MFA 2019 über die „Alm/Gemeinschaftsweide – Auftriebsliste“ unter www.eama.at. In jedem Fall muss zusätzlich zur Meldung ein Beleg über die Todesursache hochgeladen werden. Kann dieser nicht unmittelbar beim Erfassen der Meldung hochgeladen werden, so ist er unaufgefordert der AMA nachzureichen. Für die Meldung der höheren Gewalt bei Schafen, Ziegen und Pferden ist das Formular „Schafe/Ziege/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2019“ zu verwenden. Gemeinsam mit dem Nachweis/Beleg zur höheren Gewalt ist das Formular als Korrektur zum MFA 2019 hochzuladen. Viehverkehrsscheine oder Belege der Tierkörperverwertung werden nicht als geeigneter Beleg über die Todesursache akzeptiert. Unabhängig von der Meldung der höheren Gewalt für eine prämienfähige Anrechnung bei DIZA, AZ und ÖPUL ist bei Rindern eine Verendungsmeldung an die Rinderdatenbank notwendig. Dabei ist eine allfällige Korrektur des Abtriebsdatums nicht mehr erforderlich, da diese automatisch durch die AMA durchgeführt wird.
Bei Schafen und Ziegen ist das Verenden des Tieres im Bestandsverzeichnis zu dokumentieren. Verendete Pferde sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BH) innerhalb von sieben Tagen zu melden. Dabei ist das Identifizierungsdokument (Pferdepass) gemeinsam mit dem TKV-Übernahmeschein abzugeben. Weitere Informationen bieten auf der Homepage der AMA die Merkblätter „Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände“ und „Almen und Gemeinschaftsweiden“. Des Weiteren sind die Außenstellen der LK-Kärnten bei Fragen gerne behilflich.
Verendet ein aufgetriebenes Tier während der Almweidezeit vor Erreichen der 60 Tage Alpungsdauer durch höhere Gewalt, ist eine Förderanrechnung trotzdem möglich. Voraussetzung dafür ist eine Meldung an die AMA. Als höhere Gewalt werden Blitz-, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuchen, Naturkatastrophen (z. B. Mure oder Hochwasser) oder Wildtierriss gesehen. Für die Anerkennung ist ein geeigneter Nachweis als Beleg für die Todesursache an die AMA zu übermitteln. Als geeigneter Nachweis dienen beispielsweise tierärztliche Gutachten, Zerlegungsbefunde für Blitz- oder Steinschlag oder ein Gutachten des Bärenanwalts für einen Wildtierriss.
Die Meldung muss innerhalb von 15 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) ab dem Zeitpunkt ab dem der Bewirtschafter oder der Obmann dazu in der Lage ist, abgesendet werden. Bei Rindern erfolgt die Meldung als Korrektur zum MFA 2019 über die „Alm/Gemeinschaftsweide – Auftriebsliste“ unter www.eama.at. In jedem Fall muss zusätzlich zur Meldung ein Beleg über die Todesursache hochgeladen werden. Kann dieser nicht unmittelbar beim Erfassen der Meldung hochgeladen werden, so ist er unaufgefordert der AMA nachzureichen. Für die Meldung der höheren Gewalt bei Schafen, Ziegen und Pferden ist das Formular „Schafe/Ziege/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2019“ zu verwenden. Gemeinsam mit dem Nachweis/Beleg zur höheren Gewalt ist das Formular als Korrektur zum MFA 2019 hochzuladen. Viehverkehrsscheine oder Belege der Tierkörperverwertung werden nicht als geeigneter Beleg über die Todesursache akzeptiert. Unabhängig von der Meldung der höheren Gewalt für eine prämienfähige Anrechnung bei DIZA, AZ und ÖPUL ist bei Rindern eine Verendungsmeldung an die Rinderdatenbank notwendig. Dabei ist eine allfällige Korrektur des Abtriebsdatums nicht mehr erforderlich, da diese automatisch durch die AMA durchgeführt wird.
Bei Schafen und Ziegen ist das Verenden des Tieres im Bestandsverzeichnis zu dokumentieren. Verendete Pferde sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BH) innerhalb von sieben Tagen zu melden. Dabei ist das Identifizierungsdokument (Pferdepass) gemeinsam mit dem TKV-Übernahmeschein abzugeben. Weitere Informationen bieten auf der Homepage der AMA die Merkblätter „Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände“ und „Almen und Gemeinschaftsweiden“. Des Weiteren sind die Außenstellen der LK-Kärnten bei Fragen gerne behilflich.