Photovoltaik auf Freiflächen
Ziel der Verordnung sind einerseits klare Definitionen von Freiflächenanlagen und andererseits der beschleunigte Ausbau der Gewinnung erneuerbarer Energie aus Sonnenkraft. Mit dieser Verordnung wurde aus raumordnerischen Sicht Klarheit geschaffen, wie mit PV-Anlagen in Kärnten umzugehen ist. Mit der neuen Verordnung wird erstmals zwischen Agri-Photovoltaikanlagen und sonstigen Freiflächenanlagen auf Grünland unterschieden. Prinzipiell bedarf jede Art der Freiflächenanlagen einer Zweckwidmung.
Für folgende Anlagenarten ist keine Widmungsfestlegung erforderlich:
- Anlagen, die auf baulichen Anlagen angebracht sind, beispielsweise auf Gebäuden, Dächern, Carports, Zäunen etc.
- Anlagen, die nach dem Abfall-, Elektrizitäts-, Wasserwirtschafts-, Gewerbe-, Luftfahr-, Eisenbahn-, Mineralrohstoff-, Schifffahrts- oder Straßenrecht bewilligt werden.
- Beschattung und Schutz von Parkplätzen.
- Agri-PV-Anlagen für die landwirtschaftliche Produktion im Intensivobstbau (Steinobst), Geflügelhaltung (Beschattung des Auslaufs) oder Fischzucht.
- Anlagen auf Immissionsschutzstreifen, ausgenommen an Gewässern.
- Anlagen im Gewerbe- und Industriegebiet, sofern die Anlagen und Energieproduktion im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewerbe-, Industrie- oder Kommunalbetrieben stehen.
- Anlagen zur Eigenversorgung bestehender baulicher Anlagen in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang, wie beispielsweise Kasernen, Krankenhäuser, Schutzhütten etc.
- Anlagen in unmittelbaren räumlichen Zusammenhängen mit bestehenden baulichen Anlagen, sofern die Anlage der überwiegenden Eigenversorgung dient und die Fläche die gleiche Widmung wie die Baulichkeiten aufweist. Darunter fallen auch landwirtschaftliche Hofstellen, die Modulfläche ist jedoch mit max. 2000 m² begrenzt.
- Anlagen <100 m² Modulflächen in Gärten oder Vorgärten.
Gesonderte Widmungsfestlegung erforderlich:
- Für PV-Anlagen auf Flächen, die eine Widmung erfordern, sind Maximalgrößen von 4 ha zusammenhängender Flächen vorgesehen, ausgenommen davon sind Pilotversuchsanlagen für wissenschaftliche Flächen, vorbelastete oder bereits versiegelte Flächen. Die Maximalgröße ist jedoch mit 10 ha begrenzt. Der Mindestabstand zwischen den Widmungsflächen beträgt 1 km.
Grünland-PV-Anlagen (Freiflächenanlagen):
- Grünland-PV-Anlagen sollen vorrangig auf Flächen im räumlichen Nahbereich bestehender Infrastrukturanlagen wie z. B. Abwasser- oder Abfallbehandlungsanlagen, Fernwärmeerzeugungsanlagen, Wasserkraftwerken, Autobahnmeistereien oder Umspannwerken errichtet werden. Die Neuerrichtung von erforderlicher Strominfrastruktur soll dabei vermieden werden.
Grünland-Agri-Photovoltaik:
- Bei diesem Anlagentyp ist eine Weidehaltung von mindestens 1,5 Großvieheinheiten/ha an mindestens 120 Weidetagen erforderlich.
Keine Flächen für Photovoltaik:
- Als Standorte für Freiflächenanlagen kommen Flächen in National- und Biosphärenparks, Naturschutz-, Europaschutz- und Landschaftsschutzgebieten, Naturparks und Naturdenkmäler sowie Wildtierkorridore nicht in Frage, sofern die geplanten Anlagen mit den zugrundeliegenden Schutzzielen nicht im Einklang stehen.
- Bodenschutzrelevante Ausschlussbereiche: Dabei handelt sich um Böden mit besonderer Bedeutung für die agrarische Produktion (Vorrang für den Ackerbau) mit einer zusammenhängenden Fläche von zumindest 30 ha.
- Bauwerke zum Schutz vor Naturgefahren, beispielsweise Lawinen- oder Wildbachverbauungen.
- Böden mit mangelnder Standorteignung, die Ausschlusszonen können im KAGIS im Reiter Raumordnung-Flächenwidmung nachverfolgt werden. Insbesondere betrifft diese rote und rot-gelbe Zonen (Gefahrenzonen), braune Zonen (Untergrundbeschaffenheit), dunkelviolette Zonen (Oberflächenwasser) sowie die Trinkwasserversorgung (engeres Schutzgebiet).
Inkrafttreten und Evaluierung: Diese PV-Verordnung ist mit 15. August 2024 in Kraft getreten und hat auf bereits bestehende Anlagen keine Auswirkung. Die Verordnung soll spätestens nach drei Jahren nach dem Inkrafttreten in Hinblick auf die energiewirtschaftliche Effektivität und die Wahrung der Ziele der Raumordnung evaluiert werden.