NoVA-Übergangsregelung verlängert
Die Neuregelung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) im Zeichen der Ökologisierung ist mit 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung gilt, wenn ein Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde, die Lieferung aber erst nach dem 1. Juli 2021, jedoch vor dem 1. November 2021 erfolgt. Diese Regelung ist nun verlängert worden.
Ein entsprechender Initiativantrag (2009/A 27. GP) wurde eingebracht und dem Finanzausschuss des Nationalrats zugewiesen, der ihn in seiner Sitzung Anfang November behandelt hat. Nunmehr ist die entsprechende Änderung im Bundesgesetzblatt, BGBl II 2021/208 vom 13. Dezember 2021, kundgemacht.
1. Verlängerung der Übergangsregelung
Nach § 15 Absatz 25 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 kann auf Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. Juni 2021 ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde und deren Lieferung vor dem 1. November 2021 erfolgt, die bis zum 30. Juni 2021 geltende (günstigere) Rechtslage angewendet werden. Das Gesetz sieht nunmehr eine Erstreckung der Lieferfrist auf den 1. Mai 2022 vor. Mit der Ausweitung der Lieferfrist werden langwierige Diskussionen vermieden, wer die doch zum Teil enormen zusätzlichen finanziellen Belastungen insbesondere für Fahrzeuge der Klasse N1 (LKW bis 3,5 t, also Pickups, Kastenwägen, Kleintransporter) durch die Neuregelung der Normverbrauchsabgabe zu tragen hat.
Achtung: Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Übergangsregelung bleibt der Abschluss des (unwiderruflichen, schriftlichen) Kaufvertrags vor dem 1. Juni 2021.
2. Wirtschaftlicher Hintergrund
Die Fristerstreckung hat ihre Wurzel in COVID-19-bedingten Lieferschwierigkeiten und Engpässen in der Halbleiterproduktion. Die Begründung des Initiativantrags bezog sich explizit auf die „akut bestehenden, erheblichen Verzögerungen in den Lieferketten der Automobilindustrie“. Mit der Anpassung wird der Altbestandsschutz für vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossene Kaufverträge gestärkt. Da sich die Wartezeiten für die Auslieferung von Kraftfahrzeugen derzeit durchaus um viele Monate verlängern können, ist insoweit Rechtssicherheit geschaffen und ein reibungsfreier Übergang zur neuen Rechtslage ermöglicht worden.
Ein entsprechender Initiativantrag (2009/A 27. GP) wurde eingebracht und dem Finanzausschuss des Nationalrats zugewiesen, der ihn in seiner Sitzung Anfang November behandelt hat. Nunmehr ist die entsprechende Änderung im Bundesgesetzblatt, BGBl II 2021/208 vom 13. Dezember 2021, kundgemacht.
1. Verlängerung der Übergangsregelung
Nach § 15 Absatz 25 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 kann auf Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. Juni 2021 ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde und deren Lieferung vor dem 1. November 2021 erfolgt, die bis zum 30. Juni 2021 geltende (günstigere) Rechtslage angewendet werden. Das Gesetz sieht nunmehr eine Erstreckung der Lieferfrist auf den 1. Mai 2022 vor. Mit der Ausweitung der Lieferfrist werden langwierige Diskussionen vermieden, wer die doch zum Teil enormen zusätzlichen finanziellen Belastungen insbesondere für Fahrzeuge der Klasse N1 (LKW bis 3,5 t, also Pickups, Kastenwägen, Kleintransporter) durch die Neuregelung der Normverbrauchsabgabe zu tragen hat.
Achtung: Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Übergangsregelung bleibt der Abschluss des (unwiderruflichen, schriftlichen) Kaufvertrags vor dem 1. Juni 2021.
2. Wirtschaftlicher Hintergrund
Die Fristerstreckung hat ihre Wurzel in COVID-19-bedingten Lieferschwierigkeiten und Engpässen in der Halbleiterproduktion. Die Begründung des Initiativantrags bezog sich explizit auf die „akut bestehenden, erheblichen Verzögerungen in den Lieferketten der Automobilindustrie“. Mit der Anpassung wird der Altbestandsschutz für vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossene Kaufverträge gestärkt. Da sich die Wartezeiten für die Auslieferung von Kraftfahrzeugen derzeit durchaus um viele Monate verlängern können, ist insoweit Rechtssicherheit geschaffen und ein reibungsfreier Übergang zur neuen Rechtslage ermöglicht worden.