Neue Pauschalierung kommt
Die Verordnung, die im Zusammenhang mit den COVID-19-Hilfsmaßnahmen steht, sieht die Anhebung der Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf 40.000 Euro, die Abschaffung von drei Vollpauschalierungsgrenzen und die Anhebung der Vollpauschalierungsgrenze für die Forstwirtschaft vor. Bei der Teilpauschalierung ist die Erhöhung pauschaler Betriebsausgaben bei Kalamitätsnutzung vorgesehen. Die Maßnahmen sind Teil eines entlastungs- und Investitionspaketes von 400 Mio. Euro für die Land- und Forstwirtschaft. Im Falle einer Kalamitätsnutzung sind die Bringungskosten im Verhältnis zu den Einnahmen für das eingeschlagene Rundholz wesentlich höher. Als Ausgleich werden die pauschalen Betriebsausgaben erhöht. Für die auf Waldnutzungen infolge höherer Gewalt entfallenden Betriebseinnahmen wird ein Zuschlag von 20 Prozentpunkten auf die pauschalen Betriebsausgaben eingeführt. Geplant ist die Anpassung der Pauschalierungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft bei Beibehaltung der Obergrenze für die Vollpauschalierung von 75.000 Euro Einheitswert. Abgeschafft werden Vollpauschalierungsgrenzen für: zehn Hektar Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst, 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten und 60 Hektar bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftlich genutzte Fläche.