Neu bei Pferdehaltung: Vorsteuerpauschale und Umsatzgrenze erhöht
Mit dem BGBl II Nr. 165/2024 vom 26. Juni 2024 wurden ab der Veranlagung für 2024 die Umsatzgrenze für die Anwendung der Pferdepauschalierungsverordnung von 400.000 auf 600.000 Euro und für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. März 2024 beginnen, der Durchschnittssatz pro eingestelltem Pferd und Monat von 27 auf 31 Euro (Vorsteuerpauschale) erhöht.
Die Pensionspferdehaltung erfreut sich inzwischen großer Beliebtheit. Bereits seit 1. Jänner 2014 sind Umsätze aus der Pensionspferdehaltung nicht mehr von der landwirtschaftlichen Umsatzsteuerpauschalierung erfasst. Dies gilt entsprechend für die Vermietung von eigenen Pferden zu Reitzwecken. Sämtliche Umsätze aus der Pensionspferdehaltung und der Pferdevermietung sind umsatzsteuerpflichtig und unterliegen dem Normalsteuersatz in Höhe von 20%, sofern die Kleinunternehmerregelung (Gesamtumsatz maximal netto 35.000 Euro/Jahr) nicht zur Anwendung kommt. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen auszuweisen.
Zur vereinfachten Umsatzsteuerermittlung gibt es die Pferdepauschalierungsverordnung. Darunter fallen Umsätze aus dem Einstellen fremder Pferde, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder selbstständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen, Zwecken genutzt werden. Die Verordnung ist bei nicht buchführenden Landwirten anwendbar, wenn eine jährliche Umsatzgrenze von nunmehr 600.000 Euro nicht überschritten wird. Sofern zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abgedeckt ist, können die mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuerbeträge mittels eines Durchschnittssatzes von 31 Euro pro Pferd und Kalendermonat - erstmals für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. März 2024 beginnen, abgezogen werden. Damit sind auch Vorsteuern aus besonderen Pflegeleistungen (z.B. Solarium) abgedeckt. Zusätzlich zum Vorsteuerpauschale können unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichem Anlagevermögen, insoweit dieses der Pensionspferdehaltung dient, abgezogen werden. Zu denken wäre etwa an Vorsteuerbeträge, die sich aufgrund der Anschaffung oder Herstellung von Wegen, Reitplätzen oder Stallungen ergeben. Bei Selbstherstellung eines Gebäudes (Stalles) aus zugekauften Baumaterialien ist nach dem Verordnungswortlaut kein Vorsteuerabzug neben dem Pauschalsatz möglich, da es sich nicht um eine Gebäudelieferung handelt. Erfolgt die Pferdeeinstellung nicht den ganzen Monat, so ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.
Zur vereinfachten Umsatzsteuerermittlung gibt es die Pferdepauschalierungsverordnung. Darunter fallen Umsätze aus dem Einstellen fremder Pferde, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder selbstständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen, Zwecken genutzt werden. Die Verordnung ist bei nicht buchführenden Landwirten anwendbar, wenn eine jährliche Umsatzgrenze von nunmehr 600.000 Euro nicht überschritten wird. Sofern zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abgedeckt ist, können die mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuerbeträge mittels eines Durchschnittssatzes von 31 Euro pro Pferd und Kalendermonat - erstmals für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. März 2024 beginnen, abgezogen werden. Damit sind auch Vorsteuern aus besonderen Pflegeleistungen (z.B. Solarium) abgedeckt. Zusätzlich zum Vorsteuerpauschale können unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichem Anlagevermögen, insoweit dieses der Pensionspferdehaltung dient, abgezogen werden. Zu denken wäre etwa an Vorsteuerbeträge, die sich aufgrund der Anschaffung oder Herstellung von Wegen, Reitplätzen oder Stallungen ergeben. Bei Selbstherstellung eines Gebäudes (Stalles) aus zugekauften Baumaterialien ist nach dem Verordnungswortlaut kein Vorsteuerabzug neben dem Pauschalsatz möglich, da es sich nicht um eine Gebäudelieferung handelt. Erfolgt die Pferdeeinstellung nicht den ganzen Monat, so ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen.
- Antrag: Der Antrag auf Anwendung des Vorsteuerpauschales ist bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides des betreffenden Jahres, in dem erstmals der Vorsteuerabzug pauschaliert werden soll, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären. Die Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.
- Widerruf: Ein Widerruf ist mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an möglich. Dieser ist bis zur Rechtskraft des dieses Kalenderjahr betreffenden Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären. Mit dem Widerruf kann erklärt werden, dass die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln sind. Eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
- Wechsel: Wechselt der Unternehmer von der Pferdepauschalierung auf die Vorsteuerermittlung nach den allgemeinen Vorschriften über oder umgekehrt, so löst dies nach den Umsatzsteuerrichtlinien keine Vorsteuerberichtigung aus, dies deshalb, da in allen Fällen ein Vorsteuerabzug, wenn auch in unterschiedlicher Form, zusteht.
Beispiel
Im Monat Juli 2024 hat der pauschalierte Landwirt L 15 fremde Pferde eingestellt, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden. L verrechnet pro Pferd und Monat 300 Euro exklusive 20% Umsatzsteuer (360 Euro inklusive 20% Umsatzsteuer) an Einstellgebühren. Am 16. Juli wird ein 16. Pferd aufgenommen. L verrechnet für den Monat Juli für dieses eine Einstellgebühr in Höhe von Euro 150 exklusive 20% Umsatzsteuer (180 Euro inklusive 20% Umsatzsteuer).
Bei Anwendung der Pferdepauschalierungsverordnung können für den Monat Juli 480,50 Euro an Vorsteuern pauschal geltend gemacht werden (15 Pferde mal 31 Euro; ein Pferd mal 15,50 Euro). Die auf die Umsätze (15 Pferde mal 300 Euro; 1 Pferd mal 150 Euro) entfallende Umsatzsteuer beträgt 930 Euro, sodass sich für den Monat Juli eine Zahllast von 449,50 Euro ergibt.
Nicht im Durchschnittssatz von 31 Euro/Pferd/Monat enthalten sind etwaige Vorsteuerbeträge, die aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen (z.B. Stallgebäude) stammen, insoweit es der Pensionshaltung von Pferden dient. Diese Vorsteuerbeträge können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes gesondert abgezogen werden.
Bei Anwendung der Pferdepauschalierungsverordnung können für den Monat Juli 480,50 Euro an Vorsteuern pauschal geltend gemacht werden (15 Pferde mal 31 Euro; ein Pferd mal 15,50 Euro). Die auf die Umsätze (15 Pferde mal 300 Euro; 1 Pferd mal 150 Euro) entfallende Umsatzsteuer beträgt 930 Euro, sodass sich für den Monat Juli eine Zahllast von 449,50 Euro ergibt.
Nicht im Durchschnittssatz von 31 Euro/Pferd/Monat enthalten sind etwaige Vorsteuerbeträge, die aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen (z.B. Stallgebäude) stammen, insoweit es der Pensionshaltung von Pferden dient. Diese Vorsteuerbeträge können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes gesondert abgezogen werden.