Kärntner Landtag beschloss neues LK-Gesetz
Das bisherige Gesetz stammte aus dem Jahr 1991 und wurde zuletzt vor zwölf Jahren einer größeren Anpassung unterzogen. Mit der nunmehr erfolgten Novellierung werden die gesetzlichen Aufgaben der LK modernisiert und erweitert. Neben dem Dialog mit der Gesellschaft wurde die Vertretung der spezifischen Interessen der Bäuerinnen als zentrale Aufgabe der Interessenvertretung gesetzlich verankert. Zum Zwecke einer geordneten Mitgliederverwaltung wurde die gesetzliche Basis zur Führung eines eigenen Mitgliederverzeichnisses gelegt. Der Erhalt der LK-Außenstellen in jedem Bezirk wird im Gesetz neu verankert. Der Sitz der Außenstellen muss nicht mehr in der jeweiligen Bezirksstadt liegen. Zur Absicherung der Außenstellen in jedem Bezirk und zur Aufrechterhaltung der unabhängigen Leistungen der LK wurden per Gesetz der Grundbetrag der Kammerumlage angehoben und der Rahmen für eine Anhebung des Hebesatzes angepasst.
Berechnung der Kammerumlage
Die Kammerumlage setzt sich aus dem Grundbetrag und einem Hebesatz zusammen. Der Grundbetrag ist für jeden Betrieb gleich. Der Hebesatz wird auf den Grundsteuermessbetrag angewendet und berechnet sich wie folgt aus dem Einheitswert: Für die ersten 3650 Euro werden 0,16%, und für darüber liegende Einheitswertanteile werden 0,2 % berechnet.
Mit dem Beschluss des LK-Gesetzes im Kärntner Landtag wurde der Grundbetrag von 21,80 auf 49 Euro erhöht. Der Hebesatz wurde per Beschluss der LK-Vollversammlung mit 800 % festgesetzt. Damit kommt es erstmals nach 25 Jahren zu einer Anhebung der Kammerumlage, wobei die LK Kärnten im Bundesländervergleich einen der geringsten Hebesätze aufweist.