Klärschlamm als "Dünger" - die Auflagen
Die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Flächen darf nur erfolgen, wenn die Bestimmungen der Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung (K-KKV 2000, Änderung 2004) und der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO 2004) eingehalten werden. Vom Gesetzgeber sind strenge Vorgaben bezüglich der Eignung von Klärschlamm und Klärschlammkompost festgelegt worden (Schwermetallgrenzwerte, hygienische Parameter). Die Acker- bzw. Grünlandflächen, auf denen Klärschlamm aufgebracht werden soll, müssen dazu geeignet sein. Um dies zu überprüfen, muss auf den entsprechenden Flächen eine Bodenuntersuchung durchgeführt werden.
Ausbringungsverbote nach der Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung:
- Generelles Ausbringungsverbot vom 1. Dezember bis 1. März.
- Auf wassergesättigten, gefrorenen, schneebedeckten Böden.
- Auf Äckern, auf welchen Zwischenfrüchte angebaut werden, die grün verfüttert werden, darf nach der Ernte der Hauptfrucht bis zur Ernte der Zwischenfrucht kein Klärschlamm ausgebracht werden.
- Auf Weiden oder Futteranbauflächen darf Klärschlamm nur nach der letzten Nutzung im Herbst bis zum Vegetationsbeginn ausgebracht werden - ausgenommen das generelle Ausbringungsverbot.
- Auf Beerenobst-, Heilkräuter- und Gemüsekulturen darf während der Vegetationszeit kein Klärschlamm ausgebracht werden.
- Auf Böden, die für Obst- und Gemüsekulturen bestimmt sind, welche normalerweise in unmittelbarer Berührung mit dem Boden kommen und deren Erträge normalerweise in rohem Zustand verzehrt werden, darf während eines Zeitraums von drei Monaten vor der Ernte kein Klärschlamm ausgebracht werden.
- Ausbringungsverbot von Klärschlamm auf Acker- und Dauergrünlandflächen, wenn Abschwemmungsgefahr in Oberflächengewässern besteht.
- Ausbringungsverbot im Verlandungsbereich von stehenden Gewässern und in einem anschließenden etwa 5 m breiten Uferstreifen sowie in einem 3 m breiten Uferstreifen (Anschlaglinie des einjährigen Hochwasserabflussbereiches) an der Wasserlinie von Fließgewässern (hierbei ist auch die Düngung in Gewässernähe laut Nitrataktionsprogramm 2023 zu beachten - siehe Abbildung und die Bestimmungen zur GLÖZ 4-Konditionalität).
- Ausbringungsverbot auf nicht bewirtschafteten Bracheflächen.
Düngung in Gewässernähe
Zulässige Ausbringungsmenge nach der Kärntner Klärschlamm- und Kompostverordnung:
- Maximale Phosphatmenge von 160 kg P2O5/ha im Verlauf von zwei Jahren.
- Maximal 2 DGVE-Äquivalent/ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (DGVE = Dunggroßvieheinheit gemäß WRG).
Alle Betriebe, die im Rahmen des Mehrfachantrages Direktzahlungen, ÖPUL-Maßnahmen oder die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete beantragen, müssen die gesamtbetriebliche Stickstoffbilanzierung gemäß Aktionsprogramm - Nitrat (GAB 2) tätigen und den Phosphormindeststandard (GLÖZ 10) einhalten.
Hierzu erfolgt der Hinweis, dass Klärschlämme und Klärschlammkomposte neben Stickstoff auch Phosphor enthalten und dieser zu bilanzieren ist.
Für die Berechnung und Dokumentation der betrieblichen Stickstoff- und Phosphorbilanzierung wird der kostenlose LK-Düngerrechner oder das Aufzeichnungsprogramm der LK Oberösterreich - ÖDÜPlan Plus - empfohlen.
Bestimmungen zu GLÖZ 4
1. Bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist ein Abstand von 3 m entlang aller Gewässer einzuhalten (Beachten Sie auch, dass bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die jeweilige Zulassungsbestimmung zu berücksichtigen ist!).
2. Bei Gewässern ab "mäßigem" ökologischem Zustand (laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan unter bml.gv.at abrufbar) ist ein Pufferstreifen von
2. Bei Gewässern ab "mäßigem" ökologischem Zustand (laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan unter bml.gv.at abrufbar) ist ein Pufferstreifen von
- mindestens 10 m zu stehendem Gewässer,
- mindestens 5 m zu Fließgewässern anzulegen.
- keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen des Pufferstreifens),
- keine Ausbringungen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
- kein Umbruch von Dauergrünland.