Jetzt rasche und unbürokratische Hilfe beantragen
Um die österreichischen Unternehmen in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Finanzen eine Information über Sonderregelungen betreffend Coronavirus erstellt. Diese ist unter www.bmf.gv.at „Erweiterte Sonderregelungen betreffend Coronavirus (Information des BMF)“ abrufbar.
Zusätzlich stellt das Finanzministerium ein eigenes Formular zur Verfügung, mit dem steuerliche Erleichterungen beantragt werden können. Dieses ist ebenfalls unter www.bmf.gv.at „Kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus (SR 1-CoV)“ abrufbar.
Dieses Formular kann an den Postkorb corona@bmf.gv.at gesendet werden. Natürlich können auch über FinanzOnline Anträge direkt mittels der Funktion „VZ–Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“ gestellt werden. Alternativ kann in FinanzOnline das Formular SR 1-CoV auch unter „Sonstige Services/Sonstige Anbringen“ hochgeladen und eingebracht werden.
Zusätzlich stellt das Finanzministerium ein eigenes Formular zur Verfügung, mit dem steuerliche Erleichterungen beantragt werden können. Dieses ist ebenfalls unter www.bmf.gv.at „Kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus (SR 1-CoV)“ abrufbar.
Dieses Formular kann an den Postkorb corona@bmf.gv.at gesendet werden. Natürlich können auch über FinanzOnline Anträge direkt mittels der Funktion „VZ–Herabsetzung“ oder „Zahlungserleichterungen“ gestellt werden. Alternativ kann in FinanzOnline das Formular SR 1-CoV auch unter „Sonstige Services/Sonstige Anbringen“ hochgeladen und eingebracht werden.
Die steuerlichen Erleichterungen umfassen folgende Maßnahmen:
1. Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 (bis auf Null)
Um die Liquidität des Unternehmens zu verbessern, können die Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2020 bis auf Null herabgesetzt werden. Ergibt sich auf Grund dieser Herabsetzung bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) automatisch nicht erhoben.
2. Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung)
Der Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben kann bis 30. September 2020 hinausgeschoben werden (Stundung) oder es kann die Entrichtung in Raten bis 30. September 2020 beantragt werden.
3. Nichtfestsetzung von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen
Wurde für eine nicht fristgerecht entrichtete Abgabe ein Säumniszuschlag festgesetzt, können betroffene Unternehmen beantragen, dass dieser storniert wird.
4. Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen für 2019
Für die Jahressteuererklärungen 2019 Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) wird die Frist allgemein bis 31. August 2020 erstreckt.
5. Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen
Zinsen für nicht fristgerecht abgegebene Erklärungen werden bis zum 31. August 2020 automatisch nicht verhängt.
6. Zoll/Verbrauchsteuern/Altlastenbeitrag
Diese Regelungen gelten auch für die Anhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrags. Auch im Bereich des Zolls werden Stundungszinsen und Säumniszuschläge bei konkreter Betroffenheit auf einen Betrag bis zu Null Euro herabgesetzt bzw. nicht festgesetzt. Entsprechende Anträge werden von den Zollämtern – wie auch von den Finanzämtern - sofort bearbeitet.
1. Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 (bis auf Null)
Um die Liquidität des Unternehmens zu verbessern, können die Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2020 bis auf Null herabgesetzt werden. Ergibt sich auf Grund dieser Herabsetzung bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) automatisch nicht erhoben.
2. Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung)
Der Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben kann bis 30. September 2020 hinausgeschoben werden (Stundung) oder es kann die Entrichtung in Raten bis 30. September 2020 beantragt werden.
3. Nichtfestsetzung von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen
Wurde für eine nicht fristgerecht entrichtete Abgabe ein Säumniszuschlag festgesetzt, können betroffene Unternehmen beantragen, dass dieser storniert wird.
4. Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen für 2019
Für die Jahressteuererklärungen 2019 Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) wird die Frist allgemein bis 31. August 2020 erstreckt.
5. Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen
Zinsen für nicht fristgerecht abgegebene Erklärungen werden bis zum 31. August 2020 automatisch nicht verhängt.
6. Zoll/Verbrauchsteuern/Altlastenbeitrag
Diese Regelungen gelten auch für die Anhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrags. Auch im Bereich des Zolls werden Stundungszinsen und Säumniszuschläge bei konkreter Betroffenheit auf einen Betrag bis zu Null Euro herabgesetzt bzw. nicht festgesetzt. Entsprechende Anträge werden von den Zollämtern – wie auch von den Finanzämtern - sofort bearbeitet.