Heizöl extra leicht für den Stromgenerator?
Trotz derzeit massiver wirtschaftlicher Probleme gibt es für Land- und Forstwirte sowie Unternehmer in Österreich die Möglichkeit, gewisse Begünstigungen im Mineralölsteuerbereich in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt gemäß § 8 Abs. 2 MinStG 2022 grundsätzlich für
Dies gilt gemäß § 8 Abs. 2 MinStG 2022 grundsätzlich für
- stationäre Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen),
- stationäre Anlagen ausschließlich zur Erzeugung von elektrischer Energie und
- stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, die mit handelsüblichem Heizöl extra leicht oder Diesel betrieben werden können. Stationär bedeutet fix montiert, also fest mit dem Untergrund verbunden.
Beispiel:
Ein Land- und Forstwirt betreibt eine Melkanlange auf einer Alm. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wird diese Melkmaschine mit einer stationären Anlage, die ausschließlich der Erzeugung von elektrischer Energie dient, betrieben. Es bestehen nun folgende Möglichkeiten:
- Er kann sich einen Teil der Mineralölsteuer für den eingesetzten Diesel (gemeint ist der vorhin angeführte Differenzbetrag) im Rahmen eines formlosen schriftlichen Antrages bei seiner zuständigen Zollstelle zurückzuholen. Dazu müssen entsprechende Aufzeichnungen über den zum Betrieb der Anlage verwendeten Diesel geführt werden.
- Er kann die Anlage mit steuerbegünstigtem Heizöl extra leicht betreiben.
Elektrizitätsabgabegesetz (ElAbgG)
Neben den oben genannten Voraussetzungen des Mineralölsteuergesetzes 2022 ist auch das Elektrizitätsabgabegesetz (ElAbgG) zu beachten. Unter Umständen entsteht hier für den Verbrauch von selbst hergestellter Energie die Elektrizitätsabgabe. Für nähere Informationen zu einer Entstehung bzw. zu einer eventuellen Steuerbefreiung wird gebeten, mit dem Finanzamt Österreich Kontakt aufzunehmen.
6 Tipps zur Vorgangsweise
- Nehmen Sie vorab Kontakt mit Ihrer zuständigen Zollstelle auf, um allfällige Fragen und Problemstellungen im Vorfeld abzuklären. Zuständig ist jene Zollstelle, in deren Bereich sich die begünstigte Anlage befindet.
- Es muss sich um Produkte handeln, die unter § 8 Abs. 1 MinStG 2022 angeführt sind, also Heizöl extra leicht (= gekennzeichnetes Gasöl) und/oder Diesel (= Gasöl) der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der kombinierten Nomenklatur.
- Es muss sich um eine Anlage im Sinne des § 8 Abs. 2 MinStG 2022 handeln. Diese Anlagen müssen „stationär“, d. h. mit Grund und Boden oder einem Gebäude fest verbunden, also nicht mobil sein und dürfen nicht jederzeit vom Grund fortbewegt werden können.
- Die vorherige Anzeige ist mittels Formular VSt 29 (www.bmf.gv.at) bei der örtlich nächstgelegenen Zollstelle des Zollamtes Österreich einzubringen. Zusätzlich sind alle erforderlichen Nachweise (insbesondere analoge und/oder digitale Zählmechaniken am Gerät), technische Unterlagen sowie geplante Aufzeichnungen, die für die Erstattung des Differenzbetrages zu führen sind, mit der Anzeige vorzulegen.
- Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung (= Differenzbetrag zwischen dem verwendeten Diesel und gekennzeichnetem Heizöl extra leicht) ist beim Zollamt Österreich schriftlich oder elektronisch über FinanzOnline einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beispiel: Für Diesel, welcher 2022 verwendet wurde, ist der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2023 einzubringen.
- Die Nichteinhaltung der Bestimmungen nach dem MinStG 2022 kann finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Mineralölsteuergesetz sieht Geldstrafen für die verbotswidrige Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl (= Heizöl extra leicht) vor. Höhe der Geldstrafen: bei Fahrlässigkeit mindestens 500 Euro, bei Vorsatz mindestens 2000 Euro. Darüber hinaus ist die Mineralölsteuer (Unterschiedsbetrag) nachzuzahlen. Um dies zu verhindern, wird dringend angeraten vor Inbetriebnahme einer entsprechenden Anlage mit der zuständigen Zollstelle Kontakt aufzunehmen.