Härtefallfonds verlängert
Die Coronakrise verursacht bei vielen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erhebliche Umsatz- und Einkommensverluste. Mit dem „Härtefallfonds Land- und Forstwirtschaft“ soll der teilweise Ersatz von Einkommensausfällen durch Einnahmenausfälle oder höhere Kosten bei besonders betroffenen Betriebszweigen (= Fördergegenstände) erreicht werden. Der Härtfellfonds ist besonders relevant für jene Betriebe mit Urlaub am Bauernhof, Direktvermarktung oder Buschenschank, die von den behördlich angeordneten COVID-19-Betretungsverboten betroffen sind bzw. die Umsatzeinbrüche von mehr als 50 % zu den entsprechenden Vergleichszeiträumen aufweisen.
Wie der Ministerrat nun beschlossen hat, können rückwirkend für 15 Betrachtungszeiträume Anträge weiter bis 31. Juli 2021 über das Portal www.eAMA.at gestellt werden. Die Richtlinie dazu wird erst beschlossen. Die Förderung beträgt 80 % der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum – mindestens aber 500 Euro. Nebeneinkommen sind zu berücksichtigen. In Summe sind maximal 2500 Euro pro Zeitraum an Förderungen möglich.
Die detaillierten Informationen zu den förderbaren Betriebszweigen, Fördergegenständen und Fördervoraussetzungen finden Sie auf der AMA-Homepage unter „Härtefallfonds“ beschrieben: Merkblatt und Ausfüllhilfe, Richtlinien sowie die Antragstellung ausschließlich über eAMA.
Wichtig ist, sich mit den Unterlagen auf eAMA genau auseinanderzusetzen. Jede betriebliche Situation ist spezifisch zu betrachten. Zum Verständnis der Berechnung finden Sie in der nebenstehenden Tabelle einige Beispiele, die im AMA-Merkblatt dargestellt sind.
Wichtig ist zudem, beantragte Einkommensausfälle zu dokumentieren. Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen.
Ihre Ansprechpartner in der LK: Mag. Hannes Hartlieb, Dipl.-Ing. Bernhard Tscharre und die Außenstellenleiter in den Bezirken.
Wie der Ministerrat nun beschlossen hat, können rückwirkend für 15 Betrachtungszeiträume Anträge weiter bis 31. Juli 2021 über das Portal www.eAMA.at gestellt werden. Die Richtlinie dazu wird erst beschlossen. Die Förderung beträgt 80 % der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum – mindestens aber 500 Euro. Nebeneinkommen sind zu berücksichtigen. In Summe sind maximal 2500 Euro pro Zeitraum an Förderungen möglich.
Die detaillierten Informationen zu den förderbaren Betriebszweigen, Fördergegenständen und Fördervoraussetzungen finden Sie auf der AMA-Homepage unter „Härtefallfonds“ beschrieben: Merkblatt und Ausfüllhilfe, Richtlinien sowie die Antragstellung ausschließlich über eAMA.
Wichtig ist, sich mit den Unterlagen auf eAMA genau auseinanderzusetzen. Jede betriebliche Situation ist spezifisch zu betrachten. Zum Verständnis der Berechnung finden Sie in der nebenstehenden Tabelle einige Beispiele, die im AMA-Merkblatt dargestellt sind.
Wichtig ist zudem, beantragte Einkommensausfälle zu dokumentieren. Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen.
Ihre Ansprechpartner in der LK: Mag. Hannes Hartlieb, Dipl.-Ing. Bernhard Tscharre und die Außenstellenleiter in den Bezirken.
Investprämie bis 28. Februar
Anträge auf Investitionsprämie können nur noch bis Ende Februar bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) eingebracht werden. Jedoch sind hier folgende Erleichterungen in Vorbereitung:
Achtung: Die Anpassung der Richtlinie und die erforderliche Gesetzesänderung sind noch ausständig. Die geplanten Änderungen betreffen sowohl bestehende Anträge bzw. Verträge als auch neue Anträge.
- Verlängerung der Frist für die erste Maßnahme, die den Beginn der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28. Februar 2021 auf den 31. Mai 2021
- Verlängerung des Investitionsdurchführungszeitraums, der den Abschluss der Investition kennzeichnet, von derzeit spätestens 28. Februar 2022 auf den 28. Februar 2023 (bei Anträgen mit einem Investitionsvolumen bis zu 20 Mio. Euro)
- Verlängerung der Abrechnungsfrist von drei auf sechs Monate
Achtung: Die Anpassung der Richtlinie und die erforderliche Gesetzesänderung sind noch ausständig. Die geplanten Änderungen betreffen sowohl bestehende Anträge bzw. Verträge als auch neue Anträge.