Grenzen der land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb
Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.
Wirtschaftliche Unterordnung
Die wirtschaftliche Unterordnung (und damit die Zurechnung der Einnahmen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) wird unterstellt, wenn mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Grundflächen bzw. bei Garten- und Weinbaubetrieben mehr als 1 ha bewirtschaftet werden und die Einnahmen aus Topf 3 45.000 Euro (inkl. USt) nicht übersteigen.
Bei Unterschreiten der Hektargrenze oder Überschreiten der Einnahmengrenze ist die wirtschaftliche Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten maximal 25% der Gesamteinnahmen (brutto) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betragen; dabei ist nicht auf das Jahr des Zuflusses abzustellen. Kann die wirtschaftliche Unterordnung nicht (mehr) nachgewiesen werden, liegt hinsichtlich des Nebenerwerbs steuerlich ein Gewerbebetrieb (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) vor.
Beispiele für Nebentätigkeiten:
Holzakkordantentätigkeit, kommunale Dienstleistungen (z.B. Kulturpflege im ländlichen Raum, Winterdienst), Dienstleistungen und Gerätevermietungen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn diese Tätigkeiten nicht auf Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerten) erfolgen.
Bei Unterschreiten der Hektargrenze oder Überschreiten der Einnahmengrenze ist die wirtschaftliche Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten maximal 25% der Gesamteinnahmen (brutto) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betragen; dabei ist nicht auf das Jahr des Zuflusses abzustellen. Kann die wirtschaftliche Unterordnung nicht (mehr) nachgewiesen werden, liegt hinsichtlich des Nebenerwerbs steuerlich ein Gewerbebetrieb (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) vor.
Beispiele für Nebentätigkeiten:
Holzakkordantentätigkeit, kommunale Dienstleistungen (z.B. Kulturpflege im ländlichen Raum, Winterdienst), Dienstleistungen und Gerätevermietungen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn diese Tätigkeiten nicht auf Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerten) erfolgen.
Achtung
Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerte) und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit (bäuerliche Nachbarschaftshilfe/Gerätevermietung) sind nicht in die 45.000 Euro Grenze von Topf 3 einzurechnen.
Werden jedoch im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe nicht nur die reinen Maschinenselbstkosten (ÖKL-Richtwerte!) verrechnet, zählt die gesamte Einnahme zur 45.000 Euro Grenze von Topf 3 (siehe Überblick bzw. weiterführende Informationen in unten angeführten Links).