Gesetzliche Änderungen bei Getreidebrennrecht und Entnahme von Betriebsgebäuden
Getreidebrennrecht
Jene Verfügungsberechtigten, die vor dem 1. Jänner 2022 aufgrund der geltenden gesetzlichen Vorgaben zulässigerweise Alkohol aus Getreide unter Abfindung hergestellt haben oder dazu berechtigt waren, können nun auch nach dem 1. Jänner 2022 (weiterhin) Alkohol aus Getreide unter Abfindung produzieren, auch wenn deren Betrieb nicht im gesetzlich definierten Berggebiet liegt. Die entscheidende Voraussetzung - dass dem Betriebsinhaber nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen - bleibt dabei gleich.
Beachte
An der seit 1. Jänner 2022 geltenden Hausbrandregelung hat sich dadurch nichts geändert. Die Herstellung von steuerfreiem Hausbrand ist nur mehr aus selbstgewonnenen Obststoffen und Beeren möglich, jedoch nicht aus wildwachsenden Beeren und Wurzeln, Produkten, die bei der Verarbeitung anfallen, Getreide, Halmrüben sowie aus Obstwein, Wein und Most. Weiters darf der steuerfrei hergestellte Hausbrand nicht mehr entgeltlich an Dritte weitergegeben (verkauft) werden.
Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen
Nach bisheriger Rechtslage war bei der Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen eine Entnahmebesteuerung durchzuführen. Bislang betrieblich genutzte, aber für den Betrieb nicht mehr benötigte Gebäude blieben - trotz Leerstands - häufig im Betriebsvermögen, um eine mögliche hohe Steuerbelastung zu vermeiden. Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen soll nunmehr - wie bereits bei Grund und Boden - steuerneutral zum Buchwert statt zum Teilwert erfolgen. Diese steuerliche Erleichterung für die außerbetriebliche Nutzung leerstehender Betriebsgebäude (z.B. für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung) erscheint als ein wesentlicher Beitrag, um in Österreich dem hohen Flächenverbrauch entgegenzuwirken. Eine Besteuerung erfolgt sodann erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Gewinnrealisierung, nämlich im Veräußerungsfall. In diesem Fall könnte aber unter gewissen Voraussetzungen die Hauptwohnsitzbefreiung greifen.
In bestimmten Fällen ist sogar eine freiwillige Option in eine Besteuerung sinnvoll.
Die neue Rechtslage gilt für Entnahmen seit 1. Juli 2023.
In bestimmten Fällen ist sogar eine freiwillige Option in eine Besteuerung sinnvoll.
Die neue Rechtslage gilt für Entnahmen seit 1. Juli 2023.
Beachte
Wird die außeragrarische Nutzung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden überlegt (z.B. für Vermietungen), empfiehlt sich jedenfalls eine vorherige Abklärung der steuerlichen Auswirkungen mit einem Steuerberater!
Außerdem sind diese Gebäudeteile (Gebäude) aufgrund der Nutzungsänderung dem Grundvermögen und nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.
Außerdem sind diese Gebäudeteile (Gebäude) aufgrund der Nutzungsänderung dem Grundvermögen und nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.