Geflügelpest - Stallpflicht ab 50 Tiere
Mit 8 November 2024 wurde, in stark erhöhten Risikogebieten die Stallpflicht eingeführt. Die Geflügelhalter werden gebeten, die Sicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten.
Betriebe mit mehr als 50 Stück Geflügel:
Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen zu halten oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
Betriebe mit mehr als 50 Stück Geflügel:
Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen zu halten oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
Betriebe bis zu 50 Stück Geflügel:
• Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten.
• Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten.
• Geflügel ist von der Haltung in Ställen jedoch ausgenommen, wenn es
durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
• Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
• Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten.
• Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten.
• Geflügel ist von der Haltung in Ställen jedoch ausgenommen, wenn es
durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
• Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
Für alle Geflügelbetriebe gilt:
• Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
• Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
• Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
ein Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 % oder
ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als 2 Tage besteht, oder
wenn die Sterberate höher als 3 % in einer Woche ist.
• Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
• Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
• Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
ein Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 % oder
ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als 2 Tage besteht, oder
wenn die Sterberate höher als 3 % in einer Woche ist.
Geflügelhaltung unterliegt der Meldepflicht
Eine Meldepflicht der Geflügelhaltung ist von wesentlicher Bedeutung für die Seuchenvorsorge! Der Beginn der Geflügelhaltung – bereits ab einem Stück Geflügel – ist binnen einer Woche bei der Behörde (Amtstierarzt) zu melden. Professionelle Geflügelhalter bzw. alle Betriebe die über die Tierliste den Tierbestand bekannt geben, sind über die dafür vorgesehenen agrarischen Systeme erfasst.
Sollten Geflügelhalter bisher die Meldung übersehen haben, so wird ersucht, diese Meldung dringend nachzuholen.
Im Falle des Auftretens der Geflügelpest, ist es für die Behörde zur Verhinderung der Seuchenverbreitung von wesentlicher Bedeutung, über die Geflügelhalter in dem Gefahrengebiet informiert zu sein, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere.
Sollten Geflügelhalter bisher die Meldung übersehen haben, so wird ersucht, diese Meldung dringend nachzuholen.
Im Falle des Auftretens der Geflügelpest, ist es für die Behörde zur Verhinderung der Seuchenverbreitung von wesentlicher Bedeutung, über die Geflügelhalter in dem Gefahrengebiet informiert zu sein, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere.
Verendet aufgefundene Wasservögel und Raubvögel müssen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt) gemeldet werden. Eine rasche Meldung ist sehr wichtig, damit eine Ausbreitung der Seuche rechtzeitig eingedämmt werden kann. Die toten Tiere sollen nicht berührt, sondern am Fundort belassen werden. Die Bergung und weitere Untersuchungen werden von der Behörde veranlasst.
Alle Betriebe in Österreich müssen die vorbeugenden betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten!
Alle Betriebe in Österreich müssen die vorbeugenden betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten!
Fatale Folgen durch Vogelgrippeausbruch in privaten Geflügelbeständen!
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass manche Geflügelhalter sich der Gefahr, die von deren Haltungen ausgeht, nicht bewusst sind. Auch wenn nur fünf Hühner im Garten gehalten werden, kann es fatale Folgen haben, wenn diese Hühner erkranken. Der Schaden durch die verendeten fünf Hühner ist vielleicht gering, jedoch die Gefahr der Übertragung durch Schadnager, Wildvögel und Hauskatzen auf professionelle Geflügelbetriebe, im näheren und weiteren Umkreis, ist sehr groß.
So kann letztendlich ein Fünfhühnerbetrieb aus falscher Einschätzung, des von ihm ausgehenden Gefahrenpotentials, das existentielle Ende von Betrieben bedeuten, welche durch die Geflügelhaltung ihren Lebensunterhalt bestreiten
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass manche Geflügelhalter sich der Gefahr, die von deren Haltungen ausgeht, nicht bewusst sind. Auch wenn nur fünf Hühner im Garten gehalten werden, kann es fatale Folgen haben, wenn diese Hühner erkranken. Der Schaden durch die verendeten fünf Hühner ist vielleicht gering, jedoch die Gefahr der Übertragung durch Schadnager, Wildvögel und Hauskatzen auf professionelle Geflügelbetriebe, im näheren und weiteren Umkreis, ist sehr groß.
So kann letztendlich ein Fünfhühnerbetrieb aus falscher Einschätzung, des von ihm ausgehenden Gefahrenpotentials, das existentielle Ende von Betrieben bedeuten, welche durch die Geflügelhaltung ihren Lebensunterhalt bestreiten
Gebiete mit stark hohem Risiko
Laut Verordnung sind in Kärnten als Risikogebiete ausgewiesen:
Bezirk Klagenfurt-Land
Bezirk Völkermarkt
Bezirk Wolfsberg
Bezirk Klagenfurt-Land
Bezirk Völkermarkt
Bezirk Wolfsberg