Frühpension weiter möglich
Am 19. September 2019 hat der Nationalrat beschlossen, dass Personen, die mindestens 45 Beitragsjahre bzw. 540 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, ab 1. Jänner 2020 ohne Abschläge in Pension gehen können. Dies auch dann, wenn sie vor dem Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) die Pension in Anspruch nehmen. Die Abschlagsfreiheit bei Vorliegen von 45 Beitragsjahren betrifft Langzeitversichertenregelungen ab 62 Jahren, die Schwerarbeitspensionen ab 60 Jahren und die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen. Bei weniger als 45 Beitragsjahren und einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter werden nach wie vor je nach Pensionsart unterschiedlich hohe Abschläge bei der Pensionsberechnung berücksichtigt.
Mit Nationalratsbeschluss vom 20. November 2020 soll diese Begünstigung, abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahre in Pension gehen zu können, mit 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft treten. Stattdessen wird der sogenannte „Frühstarterbonus“ eingeführt, wodurch insbesondere die Erwerbszeiten zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr einem besonderen Bonus zugeführt werden. Abschließend ist festzuhalten, dass sich inhaltlich an den Anspruchsvoraussetzungen der unterschiedlichen Pensionsarten mit diesem Beschluss nichts geändert hat.
Mit Nationalratsbeschluss vom 20. November 2020 soll diese Begünstigung, abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahre in Pension gehen zu können, mit 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft treten. Stattdessen wird der sogenannte „Frühstarterbonus“ eingeführt, wodurch insbesondere die Erwerbszeiten zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr einem besonderen Bonus zugeführt werden. Abschließend ist festzuhalten, dass sich inhaltlich an den Anspruchsvoraussetzungen der unterschiedlichen Pensionsarten mit diesem Beschluss nichts geändert hat.