Falltierentsorgung neu geregelt
Der Eigenmittelanteil an den Kosten für die Entsorgung von Falltieren
wurde in Kärnten bislang aus Mitteln des Tierseuchenfonds getragen. Diese Praxis wird nun als rechtswidrig eingestuft. Seit 1. Jänner 2020 werden daher für die Entsorgung 100 Euro je Tonne Kadavergewicht in Rechnung gestellt. Im Gegenzug werden die Tierseuchenfondsbeiträge um 40 Prozent gesenkt.
Entsprechend der geltenden EU-Beihilfenregelung können maximal 100 Prozent der Kosten für die Entfernung und 75 Prozent der Kosten für die Beseitigung von Falltieren als Beihilfen durch öffentliche Mittel gewährt werden. Zumindest der sich daraus ergebende Restbetrag der anfallenden Kosten hat durch die Verursacher als Eigenmittelanteil erbracht zu werden. Dies geschah in Kärnten bislang aus Mitteln des Tierseuchenfonds.
An dieser Praxis der Umsetzung sind nun juristische Zweifel aufgekommen, da sich zwar der Tierseuchenfonds zu 100 Prozent aus Beiträgen der Tierhalter finanziert, diese Mittel allerdings als parafiskalische Abgaben eingestuft werden. Das bedeutet, dass Zahlungen aus dem Tierseuchenfonds nicht mehr als Eigenmittel für die Entsorgung von Falltieren gewertet werden können, sondern als öffentliche Mittel und damit als Beihilfe anzusehen sind. Entsprechend dieser juristischen Einschätzung, werden damit in Kärnten 100 Prozent der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren durch Beihilfen getragen, was als rechtswidrig bewertet wird.
Auf Basis dieser Bewertung galt es, ein neues Finanzierungsmodell für die Falltierentsorgung in Kärnten zu entwickeln. Dieses sollte einerseits rechtskonform sein und andererseits zu keiner Mehrbelastung für die Tierhalter in Kärnten führen. Ausgehend von der aktuellen Situation, von rund 2,6 Mio. Kilogramm Tierkadavern im Jahr und Gesamtkosten von rund 1,5 Mio. Euro für die Entfernung und Beseitigung dieser Falltiere, musste zunächst einmal sichergestellt werden, dass der Finanzierungsschlüssel zwischen Land Kärnten (rund 1,25 Mio. Euro) und Tierhalter (rund 260.000 Euro) hält.
Dies konnte in langwierigen Verhandlungen sichergestellt werden, wobei hier den Verantwortlichen im Land Kärnten ein Dank auszusprechen ist, da damit die Tierhaltung in Kärnten weiterhin eine dringend notwendige Unterstützung erfährt.
Entsprechend der geltenden EU-Beihilfenregelung können maximal 100 Prozent der Kosten für die Entfernung und 75 Prozent der Kosten für die Beseitigung von Falltieren als Beihilfen durch öffentliche Mittel gewährt werden. Zumindest der sich daraus ergebende Restbetrag der anfallenden Kosten hat durch die Verursacher als Eigenmittelanteil erbracht zu werden. Dies geschah in Kärnten bislang aus Mitteln des Tierseuchenfonds.
An dieser Praxis der Umsetzung sind nun juristische Zweifel aufgekommen, da sich zwar der Tierseuchenfonds zu 100 Prozent aus Beiträgen der Tierhalter finanziert, diese Mittel allerdings als parafiskalische Abgaben eingestuft werden. Das bedeutet, dass Zahlungen aus dem Tierseuchenfonds nicht mehr als Eigenmittel für die Entsorgung von Falltieren gewertet werden können, sondern als öffentliche Mittel und damit als Beihilfe anzusehen sind. Entsprechend dieser juristischen Einschätzung, werden damit in Kärnten 100 Prozent der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren durch Beihilfen getragen, was als rechtswidrig bewertet wird.
Auf Basis dieser Bewertung galt es, ein neues Finanzierungsmodell für die Falltierentsorgung in Kärnten zu entwickeln. Dieses sollte einerseits rechtskonform sein und andererseits zu keiner Mehrbelastung für die Tierhalter in Kärnten führen. Ausgehend von der aktuellen Situation, von rund 2,6 Mio. Kilogramm Tierkadavern im Jahr und Gesamtkosten von rund 1,5 Mio. Euro für die Entfernung und Beseitigung dieser Falltiere, musste zunächst einmal sichergestellt werden, dass der Finanzierungsschlüssel zwischen Land Kärnten (rund 1,25 Mio. Euro) und Tierhalter (rund 260.000 Euro) hält.
Dies konnte in langwierigen Verhandlungen sichergestellt werden, wobei hier den Verantwortlichen im Land Kärnten ein Dank auszusprechen ist, da damit die Tierhaltung in Kärnten weiterhin eine dringend notwendige Unterstützung erfährt.
Kostenbeitrag vom Gewicht abhängig
Zur Finanzierung des restlichen Eigenmittelanteils (rund 260.000 Euro) wurde beschlossen, ein System einzuführen, dass einen Kostenbeitrag in Abhängigkeit vom zu entsorgenden Kadavergewicht vorsieht. Bei rund 2,6 Mio. Kilogramm Tierkadavern im Jahr und 260.000 Euro aufzubringenden Eigenmitteln ergibt dies 0,10 Euro je Kilogramm bzw. 100 Euro je Tonne Kadavergewicht. Dieser Betrag wird seit 1. Jänner 2020 für jene Kadaver, die durch die Tierkörperentsorgung abgeholt werden, in Rechnung gestellt.
Die Verrechnung erfolgt im Monatsintervall, es wird also nicht jede Abholung gesondert in Rechnung gestellt, sondern die Summe der Kadavergewichte eines Monats im auf die Abholung folgenden Monat. An der Finanzierung der Entsorgung für Falltiere, die in Sammelstellen eingebracht werden, ändert sich hingegen nichts. Für diese obliegt die Verrechnung von Gebühren für die Entsorgung weiterhin den Gemeinden.
Damit das Finanzierungssystem der Falltierentsorgung für die Kärntner Tierhalter in Summe nicht teurer wird, werden im Gegenzug die Beiträge an den Tierseuchenfonds ab dem Jahr 2020 um 40 Prozent gesenkt. Ob einem spezifischen Tierhalter das neue Finanzierungssystem jedoch teurer, gleich teuer oder sogar günstiger kommt als das bestehende, hängt damit wesentlich vom Anfall an Tierkadavern am Betrieb ab. Für Betriebe mit hohen Verlustraten ist mit deutlich höheren Kosten zu rechnen, weshalb diesen nur dringend geraten werden kann, die bestehenden Beratungsangebote zu nutzen, um zukünftig die Verluste zu reduzieren.
Die Verrechnung erfolgt im Monatsintervall, es wird also nicht jede Abholung gesondert in Rechnung gestellt, sondern die Summe der Kadavergewichte eines Monats im auf die Abholung folgenden Monat. An der Finanzierung der Entsorgung für Falltiere, die in Sammelstellen eingebracht werden, ändert sich hingegen nichts. Für diese obliegt die Verrechnung von Gebühren für die Entsorgung weiterhin den Gemeinden.
Damit das Finanzierungssystem der Falltierentsorgung für die Kärntner Tierhalter in Summe nicht teurer wird, werden im Gegenzug die Beiträge an den Tierseuchenfonds ab dem Jahr 2020 um 40 Prozent gesenkt. Ob einem spezifischen Tierhalter das neue Finanzierungssystem jedoch teurer, gleich teuer oder sogar günstiger kommt als das bestehende, hängt damit wesentlich vom Anfall an Tierkadavern am Betrieb ab. Für Betriebe mit hohen Verlustraten ist mit deutlich höheren Kosten zu rechnen, weshalb diesen nur dringend geraten werden kann, die bestehenden Beratungsangebote zu nutzen, um zukünftig die Verluste zu reduzieren.
Neuregelung
- 100 Euro pro Tonne Kadavergewicht werden dem Tierhalter verrechnet.
- Die Abrechnung erfolgt im Monatsintervall.
- Beiträge an den Tierseuchenfonds werden um 40 % gesenkt.
- Betrieben mit hohen Verlustraten wird geraten, die bestehenden Beratungsangebote vermehrt zu nutzen.
- Bei Falltieren, die in Sammelstellen eingebracht werden, obliegt die Verrechnung den Gemeinden.
Tierkadaverentsorgung in Kärnten
Entsprechend § 1 Abs. 1 Tierkörperverwertungsverordnung sind alle anfallenden verendeten Tiere (Falltiere), sofern diese sich nicht in einem Schlachthof befinden, an einen zugelassenen Betrieb abzuliefern.Falltiere mit einem Einzeltiergewicht von weniger als 80 kg oder bei mehreren Tieren mit einem Gesamtgewicht von weniger als 160 kg sind über kommunale Sammelstellen zu entsorgen.
Bei Falltieren, welche wegen ihres Einzeltiergewichts oder ihrer Anzahl nicht in Sammelbehälter der Gemeinden eingebracht werden können, sind deren Besitzer bzw. deren Verwahrer verpflichtet, dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen, dass diese abzuholen sind. Bei der Einzeltierabholung gilt das Einzeltiergewicht von 80 kg oder bei mehreren Tieren das Gesamtgewicht von 160 kg als unterster Grenzwert, wenn diese in einem Zeitraum von höchstens 48 Stunden anfallen.
Bei Falltieren, welche wegen ihres Einzeltiergewichts oder ihrer Anzahl nicht in Sammelbehälter der Gemeinden eingebracht werden können, sind deren Besitzer bzw. deren Verwahrer verpflichtet, dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen, dass diese abzuholen sind. Bei der Einzeltierabholung gilt das Einzeltiergewicht von 80 kg oder bei mehreren Tieren das Gesamtgewicht von 160 kg als unterster Grenzwert, wenn diese in einem Zeitraum von höchstens 48 Stunden anfallen.