Eigenjagd verpachten oder selbst bewirtschaften
Seit der Jagdgesetznovelle 2018 müssen agrarische Gemeinschaften die Eigenjagden nicht mehr verpflichtend verpachten. Damit wurden sie anderen Eigenjagdberechtigten gleichgestellt. Konkret bedeutet dies, dass die Eigenjagd einer Agrargemeinschaft auch in Eigenregie bewirtschaftet werden kann.
„Dies gilt aber nicht, wenn im Generalakt der Agrargemeinschaft die Verpachtung der Eigenjagd ausdrücklich festgeschrieben ist“, betonte Mag. Sandra Schneider von der Agrarbehörde Villach im Rahmen der Informationsveranstaltungen, die die Landwirtschaftskammer Kärnten in Zusammenarbeit mit der Agrarbehörde im Februar dieses Jahres durchführte. Wenn dies der Fall ist und eine Verpachtung nicht erfolgen soll, dann muss die Vollversammlung eine entsprechende Änderung des Generalaktes beschließen. Der Vorstand der Agrargemeinschaft muss diesen mehrheitlichen Beschluss an die Agrarbehörde weiterleiten, die mit Bescheid eine Änderung des Generalaktes beurkundet. Erst dann kann die Verwertung anderweitig erfolgen.
Bei einer Verpachtung der Eigenjagd empfiehlt Mag. Schneider, dass im Fall einer Ausschreibung vorab auch geklärt wird, was diese beinhalten soll und wer die einlangenden Angebote wann öffnet. Wird die Jagd nicht dem Höchstbieter zugesprochen, dann ist dies nachvollziehbar zu begründen. Vor allem im Fall einer Minderheitenbeschwerde kommt dieser Begründung eine entscheidende Roll zu. Der Höchstbieter müsse aber nicht zwingend der Bestbieter sein, stellte Mag. Schneider klar.
Bei der Verpachtung von Gemeindejagden spielt die Frage der Befangenheit der Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates eine wesentliche Rolle. Anders ist dies bei Agrargemeinschaften. Hier ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Dies auch dann, wenn der Pachtwerber mit diesem verwandt ist. Ist eine Verpachtung der Eigenjagd im Generalakt nicht zwangsweise vorgesehen, kann die Agrargemeinschaft im Rahmen eines Vollversammlungsbeschlusses entscheiden, ob sie die Jagd verpachten oder selbst bewirtschaften will.
Im Fall der Selbstbewirtschaftung muss die Agrargemeinschaft entsprechend dem Kärntner Jagdgesetz 2000 der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber einen Bevollmächtigten namhaft machen, welche diesen auch zu bestätigen hat. Als Bevollmächtigter kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen eines Jagdpächters erfüllt. Konkret muss der Bevollmächtigte das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Jahre ununterbrochen im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein. Es darf auch kein Grund vorliegen, demzufolge ihm der Erwerb einer Jagdkarte verweigert werden kann. Der Bevollmächtigte ist der Jagdausübungsberechtigte und für den geordneten Jagdbetrieb verantwortlich.
„Dies gilt aber nicht, wenn im Generalakt der Agrargemeinschaft die Verpachtung der Eigenjagd ausdrücklich festgeschrieben ist“, betonte Mag. Sandra Schneider von der Agrarbehörde Villach im Rahmen der Informationsveranstaltungen, die die Landwirtschaftskammer Kärnten in Zusammenarbeit mit der Agrarbehörde im Februar dieses Jahres durchführte. Wenn dies der Fall ist und eine Verpachtung nicht erfolgen soll, dann muss die Vollversammlung eine entsprechende Änderung des Generalaktes beschließen. Der Vorstand der Agrargemeinschaft muss diesen mehrheitlichen Beschluss an die Agrarbehörde weiterleiten, die mit Bescheid eine Änderung des Generalaktes beurkundet. Erst dann kann die Verwertung anderweitig erfolgen.
Bei einer Verpachtung der Eigenjagd empfiehlt Mag. Schneider, dass im Fall einer Ausschreibung vorab auch geklärt wird, was diese beinhalten soll und wer die einlangenden Angebote wann öffnet. Wird die Jagd nicht dem Höchstbieter zugesprochen, dann ist dies nachvollziehbar zu begründen. Vor allem im Fall einer Minderheitenbeschwerde kommt dieser Begründung eine entscheidende Roll zu. Der Höchstbieter müsse aber nicht zwingend der Bestbieter sein, stellte Mag. Schneider klar.
Bei der Verpachtung von Gemeindejagden spielt die Frage der Befangenheit der Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates eine wesentliche Rolle. Anders ist dies bei Agrargemeinschaften. Hier ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Dies auch dann, wenn der Pachtwerber mit diesem verwandt ist. Ist eine Verpachtung der Eigenjagd im Generalakt nicht zwangsweise vorgesehen, kann die Agrargemeinschaft im Rahmen eines Vollversammlungsbeschlusses entscheiden, ob sie die Jagd verpachten oder selbst bewirtschaften will.
Im Fall der Selbstbewirtschaftung muss die Agrargemeinschaft entsprechend dem Kärntner Jagdgesetz 2000 der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber einen Bevollmächtigten namhaft machen, welche diesen auch zu bestätigen hat. Als Bevollmächtigter kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen eines Jagdpächters erfüllt. Konkret muss der Bevollmächtigte das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Jahre ununterbrochen im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein. Es darf auch kein Grund vorliegen, demzufolge ihm der Erwerb einer Jagdkarte verweigert werden kann. Der Bevollmächtigte ist der Jagdausübungsberechtigte und für den geordneten Jagdbetrieb verantwortlich.
Vor- und Nachteile
Der Pachtzins wird am Beginn der zehnjährigen Pachtperiode fixiert und in der Regel auch mit einem Index gesichert. Damit ist der Pachterlös über den gesamten Zeitraum kalkulierbar, die Jagdabgabe wird vom Pächter entrichtet und die Agrargemeinschaft hat für die nächsten Jahre keinen besonderen Handlungsbedarf. Das sind zusammengefasst die wichtigsten Vorteile einer Verpachtung. Bei der Selbstbewirtschaftung sind die Einnahmen in der Regel nicht genau kalkulierbar, die Jagdabgabe ist selbst zu bestreiten und natürlich ist auch mit unterschiedlichen Interessen innerhalb der Agrargemeinschaft und so mit einem erhöhten Konfliktpotenzial zu rechnen.
Ein Nachteil der langfristigen Bindung an einen Pächter ist aber, dass eine Kündigung kaum möglich ist, wenn z. B. trotz auftretender und wiederkehrender Wildschäden (Verhinderung der Naturverjüngung, Wildverbiss in Kulturen oder Schälschäden) keine ausreichenden jagdlichen Gegenmaßnahmen gesetzt werden und keine Bereitschaft zur Wildstandsreduktion feststellbar ist. Eine Kündigung ist unter anderem erst möglich, wenn der Pächter den im Abschussplan festgelegten Abschuss in einer Planperiode mehr als geringfügig nicht erfüllt hat. Auch die weiteren Kündigungsgründe sind im Jagdgesetz taxativ aufgezählt. So kann eine Kündigung nur erfolgen, wenn der Pächter trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses oder des rechtskräftig festgestellten Wildschadens mehr als drei Monate in Verzug ist.
Ein Nachteil der langfristigen Bindung an einen Pächter ist aber, dass eine Kündigung kaum möglich ist, wenn z. B. trotz auftretender und wiederkehrender Wildschäden (Verhinderung der Naturverjüngung, Wildverbiss in Kulturen oder Schälschäden) keine ausreichenden jagdlichen Gegenmaßnahmen gesetzt werden und keine Bereitschaft zur Wildstandsreduktion feststellbar ist. Eine Kündigung ist unter anderem erst möglich, wenn der Pächter den im Abschussplan festgelegten Abschuss in einer Planperiode mehr als geringfügig nicht erfüllt hat. Auch die weiteren Kündigungsgründe sind im Jagdgesetz taxativ aufgezählt. So kann eine Kündigung nur erfolgen, wenn der Pächter trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses oder des rechtskräftig festgestellten Wildschadens mehr als drei Monate in Verzug ist.
Regelungsbedarf
Erfolgt die Bewirtschaftung der Eigenjagd durch einen Bevollmächtigten, dann ist der Gestaltungsspielraum der Agrargemeinschaft im Allgemeinen größer. Vor allem dort, wo mit der Jagdverpachtung die Wildschadensproblematik nicht lösbar war, könnte die Selbstbewirtschaftung von Vorteil sein. Allerdings ist vorab ein erhöhter Aufwand gegeben bzw. müssen jedenfalls eine Reihe von Fragen geklärt und Regelungen getroffen werden. „Wie gestalten sich die Einnahmen? Was kostet ein Jagderlaubnisschein? Werden Abschüsse auch einzeln verkauft? Was geschieht mit dem Wildbreterlös? Wie wird der Wildschaden abgehandelt? Ist der Bevollmächtigte zu bezahlen? Oder in welchen Fragen behält sich die Agrargemeinschaft bzw. deren Vorstand ein Mitspracherecht vor? „Stichwort: Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen, Abschussvergaben, Abschussplanung, Errichtung von Wildfütterungsanlagen“, fragte Mag. Schneider beispielhaft für den Fall, dass eine Selbstbewirtschaftung erfolgen soll.
Selbstverständlich kann die Agrargemeinschaft gegenüber dem Bevollmächtigten keine Forderungen stellen oder Beschränkungen auferlegen, die gegen das Jagdgesetz oder diverse Richtlinien verstoßen bzw. die einem geordneten Jagdbetrieb entgegenstehen würden. Entscheidend wird sein, dass zwischen dem Bevollmächtigten und der Agrargemeinschaft ein höchstmögliches Maß an Vertrauen gegeben ist und die Zielsetzungen im Zusammenhang mit der jagdlichen Bewirtschaftung gemeinsam getragen werden.
Selbstverständlich kann die Agrargemeinschaft gegenüber dem Bevollmächtigten keine Forderungen stellen oder Beschränkungen auferlegen, die gegen das Jagdgesetz oder diverse Richtlinien verstoßen bzw. die einem geordneten Jagdbetrieb entgegenstehen würden. Entscheidend wird sein, dass zwischen dem Bevollmächtigten und der Agrargemeinschaft ein höchstmögliches Maß an Vertrauen gegeben ist und die Zielsetzungen im Zusammenhang mit der jagdlichen Bewirtschaftung gemeinsam getragen werden.
Steuertipps
- Jagdpachterträge zählen zum landwirtschaftlichen Einkommen. Die übliche Umsatzsteuer von 20 % entfällt bei Kleinunternehmern. Dazu zählen jene Betriebe, deren Umsatz oder deren 1,5-facher Einheitswert einschließlich der Jagdpacht unter 35.000 Euro pro Jahr liegt.
- Auch Wildbreterlöse zählen zum landwirtschaftlichen Einkommen. Für diese sind 13 % Umsatzsteuer in Ansatz zu bringen.
- Nicht zum landwirtschaftlichen Einkommen zählt die Vermietung einer Jagdhütte. Dementsprechend unterliegen diese Einnahmen der 25%igen Körperschaftssteuerpflicht.
- Die Jagdabgabe wird abhängig vom Jagdwert berechnet und beträgt 22 %.
- Der Jagdwert setzt sich bei verpachteten Jagden aus dem Pachtzins und den Nebenleistungen (Entschädigungen für Hüttenbenützung, Wegbenützung, pauschalierter Wildschaden u.ä.) zusammen. Bei nicht verpachteten Jagden errechnet sich der Jagdwert aus dem durchschnittlichen Pachtzins der Gemeindejagden Kärntens in Euro je Hektar multipliziert mit der Jagdgebietsfläche.
- Der Mindestjagdwert beträgt 75 % des Wertes für nicht verpachtete Jagden.
- Liegt der Abschuss je 200 ha Jagdfläche unter 1 Stück Schalenwild (ohne Schwarzwild), dann beträgt der Jagdwert 20 % des Wertes für nicht verpachtete Jagden.