Bei der Anbauplanung auf GLÖZ 7 nicht vergessen
Werden Ausgleichszahlungen beantragt, müssen die Auflagen der Konditionalität eingehalten werden, das heißt unter anderem die zehn GLÖZ-Standards (Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand von Flächen). Der GLÖZ 7- Standard regelt, wie oft hintereinander dieselbe Kultur angebaut werden darf (Fruchtfolge) und wie viele Kulturen am Acker vorkommen müssen (Anbaudiversifizierung). Ziel ist, die Bodenfruchtbarkeit zu verbessern, den Krankheits- und Schädlingsdruck zu vermindern und den Humusgehalt sowie die Bodenstruktur zu erhalten bzw. zu verbessern.
Ausnahmebetriebe
Betriebe, die bis 10 ha Ackerfläche bewirtschaften, sind vom GLÖZ7-Standard grundsätzlich ausgenommen. Für Betriebe über 10 ha gelten zudem drei Ausnahmeregelungen:
- Biobetriebe*.
- Betriebe, bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder Ackerfutterkulturen genutzt werden, brachliegendes Land sind, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzung dienen.
- Betriebe mit einem Dauergrünlandanteil von mehr als 75% auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche.
Anbaudiversifizierung
Die Anbaudiversifizierung schreibt vor, dass die Hauptkultur maximal 75% der Gesamtackerfläche umfassen darf. Als Kultur zählt eine botanische Art. Sommerungen und Winterungen, wie z.B. Wintergerste und Sommergerste, gehören derselben botanischen Art an, müssen somit als eine Kultur zusammengefasst werden. Bei einer Doppelnutzung wie zum Beispiel Kleegras/Silomais oder Wintergerste/Kleegras wird die Erstkultur herangezogen.
Achtung: Für Teilnehmer an den ÖPUL-Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)" und "Biologische Wirtschaftsweise (BIO)" gelten bezüglich der Anbaudiversifizierung strengere Auflagen. Ab 5 ha Ackerfläche dürfen die Hauptkultur bei diesen Betrieben maximal 55% und der Getreide/Mais-Anteil maximal 75% an der Gesamtackerfläche ausmachen.
Achtung: Für Teilnehmer an den ÖPUL-Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)" und "Biologische Wirtschaftsweise (BIO)" gelten bezüglich der Anbaudiversifizierung strengere Auflagen. Ab 5 ha Ackerfläche dürfen die Hauptkultur bei diesen Betrieben maximal 55% und der Getreide/Mais-Anteil maximal 75% an der Gesamtackerfläche ausmachen.
Fruchtwechsel
Beim Fruchtwechsel im Rahmen des GLÖZ 7 gibt es zwei Kriterien, die einzuhalten sind:
Im Jahr 2023 gab es bezüglich des jährlichen Fruchtwechsels im GLÖZ 7 eine Ausnahmeregelung. Ab 2024 ist die Vorgabe jedoch einzuhalten. Um Prämienverlusten entgegenzuwirken, ist also sicherzustellen, dass auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur stattfindet. Der Fruchtwechsel kann nicht durch den Anbau einer Zwischenfrucht erfüllt werden. Bei der Berechnung des Mindestausmaßes von 30% werden die Ausnahmekulturen (siehe Infobox Ausnahmekulturen) nicht mitberücksichtigt.
Beim dreijährigen Fruchtwechsel muss spätestens im vierten Jahr eine andere Hauptkultur angebaut werden. Als Ausgangsjahr des Beobachtungszeitraumes gilt das Jahr 2022. Somit muss spätestens im Jahr 2025 auf allen Ackerflächen eine andere Hauptkultur angebaut werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass, wenn 2022 bis 2024 Silomais angebaut wurde, im Jahr 2025 eine andere Hauptkultur folgen muss.
- Jährlicher Wechsel der Hauptkultur auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30%.
- Wechsel der Hauptkultur auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren.
Im Jahr 2023 gab es bezüglich des jährlichen Fruchtwechsels im GLÖZ 7 eine Ausnahmeregelung. Ab 2024 ist die Vorgabe jedoch einzuhalten. Um Prämienverlusten entgegenzuwirken, ist also sicherzustellen, dass auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur stattfindet. Der Fruchtwechsel kann nicht durch den Anbau einer Zwischenfrucht erfüllt werden. Bei der Berechnung des Mindestausmaßes von 30% werden die Ausnahmekulturen (siehe Infobox Ausnahmekulturen) nicht mitberücksichtigt.
Beim dreijährigen Fruchtwechsel muss spätestens im vierten Jahr eine andere Hauptkultur angebaut werden. Als Ausgangsjahr des Beobachtungszeitraumes gilt das Jahr 2022. Somit muss spätestens im Jahr 2025 auf allen Ackerflächen eine andere Hauptkultur angebaut werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass, wenn 2022 bis 2024 Silomais angebaut wurde, im Jahr 2025 eine andere Hauptkultur folgen muss.
Beispielbetrieb
20 ha Acker, davon im MFA 2023:
1 ha Grünbrache NPF
10 ha Wechselwiese
6 ha Silomais
2 ha Wintergerste
1 ha Klee
Für die Berechnungsbasis der 30% können Brachen, Leguminosen und Ackerfutterflächen abgezogen werden, das heißt, es müssen 30% von den 8 ha, also mindestens 2,4 ha Getreide und Maisflächen des MFA 2023, im Antragsjahr 2024 mit einer anderen Kultur bebaut werden.
1 ha Grünbrache NPF
10 ha Wechselwiese
6 ha Silomais
2 ha Wintergerste
1 ha Klee
Für die Berechnungsbasis der 30% können Brachen, Leguminosen und Ackerfutterflächen abgezogen werden, das heißt, es müssen 30% von den 8 ha, also mindestens 2,4 ha Getreide und Maisflächen des MFA 2023, im Antragsjahr 2024 mit einer anderen Kultur bebaut werden.
Verordnung aufgehoben
Das Land Kärnten hat Ende Februar die Fruchtfolgevorgaben der Kärntner Maiswurzelbohrerverordnung aus dem Jahr 2010 aufgehoben. Diese schrieb vor, dass maximal in drei aufeinanderfolgenden Jahren auf der gleichen Fläche Mais angebaut werden darf. Grund für die Entscheidung die Landesverordnung aufzuheben ist der in der Konditionalität verankerte GLÖZ 7-Standard. Dieser besagt, dass ab einer Fläche von 10 ha Acker auf einem Ackerflächenanteil von 30 ein jährlicher Fruchtfolgewechsel durchgeführt werden muss und spätestens nach drei Jahren eine andere Hauptkultur angebaut sein muss. Werden Ausgleichszahlungen (Direktzahlungen, Ausgleichszulage, ÖPUL) beantragt, ist auf die Einhaltung dieses Standards zu achten.
Ausnahmekulturen
Folgende Kulturen sind von den Bestimmungen des Fruchtwechsels ausgenommen, reduzieren somit die Berechnungsbasis der 30% und können auch länger als drei Jahre auf derselben Fläche stehen bleiben: Bracheflächen, Ackerflächen, die für die Erzeugung von Gras oder Ackerfutterkulturen genutzt werden, Saatmais, mehrjährige Kulturen, mehrjährige Leguminosen sowie Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung.