Ausbringungsverbote enden - trotzdem Vorsicht!
Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) - gilt für ALLE!
Mit der österreichischen NAPV wird die EU-Nitrat-Richtlinie umgesetzt. Sie verfolgt das Ziel, den Nitrat-Eintrag aus landwirtschaftlichen Quellen in Gewässer zu reduzieren bzw. auf einem niedrigen Niveau zu halten.
Am 15. Februar endet die Sperrfrist
Der Zeitraum, in dem die Ausbringung stickstoffhältiger Düngemittel auf landwirtschaftlichen Nutzflächen verboten ist, endet am 15. Februar (Düngung ab 16. Februar möglich). Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar wieder zulässig (Achtung: gilt nicht für Teilnehmer am ÖPUL-Vorbeugenden Grundwasserschutz - Acker).
Achtung - strengere Sperrfrist bei der ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasser - Acker" bei Mais in Oberösterreich
Teilnehmer an der ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" (GRUNDWasser 2030) müssen innerhalb der Gebietskulisse in Oberösterreich auf die Ausbringung von leichtlöslichen, stickstoffhältigen Düngern (z.B. Gülle) bei Mais bis einschließlich 21. März verzichten. Es gilt generell ein Düngeverbot ab 15. Oktober bis einschließlich 15. Februar auf allen Ackerflächen (außer Ackerfutterflächen).
In diesem Zusammenhang ist für alle Betriebe - unabhängig einer ÖPUL-Teilnahme - zu bedenken, dass die Ausbringung von leichtlöslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln, wie z.B. Gülle, nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor dem Anbau erfolgen darf.
In diesem Zusammenhang ist für alle Betriebe - unabhängig einer ÖPUL-Teilnahme - zu bedenken, dass die Ausbringung von leichtlöslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln, wie z.B. Gülle, nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor dem Anbau erfolgen darf.
Generelle Düngeverbote
Unabhängig von den Sperrfristen ist auf gefrorenen, auf schneebedeckten sowie auf allen wassergesättigten oder überschwemmten landwirtschaftlichen Nutzflächen eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln unzulässig.
Wassergesättigt ist ein Boden, dessen Wasseraufnahmefähigkeit erschöpft ist. Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist. Es wird empfohlen, im Falle einer Schneedecke (egal wie groß) generell keine Düngungsmaßnahmen durchzuführen.
Nach dem Ende des Verbotszeitraumes dürfen leichtlösliche, stickstoffhältige Düngemittel in einer Höhe von max. 60 kg N ab Lager auf Böden ausgebracht werden, die durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig und nicht wassergesättigt sind sowie eine lebende Pflanzendecke aufweisen. Eine Fotodokumentation, die belegt, dass entsprechend den Richtlinien gehandelt wurde, wird empfohlen.
Nach dem Ende des Verbotszeitraumes dürfen leichtlösliche, stickstoffhältige Düngemittel in einer Höhe von max. 60 kg N ab Lager auf Böden ausgebracht werden, die durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig und nicht wassergesättigt sind sowie eine lebende Pflanzendecke aufweisen. Eine Fotodokumentation, die belegt, dass entsprechend den Richtlinien gehandelt wurde, wird empfohlen.