Auflegung der Bodenschätzungsergebnisse
Das Finanzamt Österreich, Dienststelle Klagenfurt St. Veit Wolfsberg, Standort St. Veit/Glan, Bodenschätzung, teilt mit, dass die in den Jahren 2019, 2021 und 2022 gemäß § 2 Bodenschätzungsgesetz 1970 (BGBl. Nr. 233/1970) idgF überprüften Bodenschätzungsergebnisse gemäß § 11 Bodenschätzungsgesetz 1970 (BGBl. Nr. 233/1970) idgF zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt werden.
Schätzungsjahr 2019-2022, Katastralgemeinden
Bei der Einsichtnahme am Finanzamt ist eine telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0664/505 48 28 erforderlich.
Die Einsicht ist während folgender Dienststunden möglich: Montag bis Mittwoch von 7.30 bis 12 Uhr, Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag von 7.30 bis 12 Uhr.
Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961) idgF. Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt.
Die abgeänderten Schätzungsergebnisse wirken ab 1. Jänner 2024. Gegen die festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke das Rechtsmittel der Beschwerde nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu. Die Beschwerde kann bis zum 21. Dezember 2023 beim Finanzamt St. Veit an der Glan, Sponheimerstraße 1, 9300 St. Veit schriftlich eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen und hat keine aufschiebende Wirkung.
Schätzungsjahr 2019-2022, Katastralgemeinden
- 72337, Steindorf; 72338 Stiegl
- 72323 Ossiach
- 72328 Rasting; 7349 Zirkitz
- 72302 Altsteuerberg; 72322 Neusteuerberg; 72342 Wabl; 72343 Wachsenberg
- 72307 Fasching; 72318 Höfling; 72327 Rabensdorf; 72336 Sittich
- 74503 Liebenfels; 74504 Freundsam; 74516 Liemberg, 74525 Rottschaft Feistritz
Bei der Einsichtnahme am Finanzamt ist eine telefonische Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0664/505 48 28 erforderlich.
Die Einsicht ist während folgender Dienststunden möglich: Montag bis Mittwoch von 7.30 bis 12 Uhr, Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag von 7.30 bis 12 Uhr.
Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961) idgF. Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt.
Die abgeänderten Schätzungsergebnisse wirken ab 1. Jänner 2024. Gegen die festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke das Rechtsmittel der Beschwerde nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu. Die Beschwerde kann bis zum 21. Dezember 2023 beim Finanzamt St. Veit an der Glan, Sponheimerstraße 1, 9300 St. Veit schriftlich eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen und hat keine aufschiebende Wirkung.