Aktuelle Übersicht über COVID-Härtefallfonds und Hilfsfonds
Dieses beinhaltet 4 Teilpakete:
- 4 Mrd € Soforthilfepaket (davon ein Teilpaket: Härtefallfonds)
- 9 Mrd € für Garantien und Haftungen zur Kreditabsicherung
- 15 Mrd € für Branchen, die „besonders hart“ getroffen werden (Corona-Hilfsfonds)
- 10 Mrd € für Steuerstundungen
Überblick:
Aus diesen Teilpaketen werden nachfolgend aktuelle Informationen zum Härtefallfonds sowie zum Corona-Hilfsfonds gegeben. Nach der Veröffentlichung der Richtlinie für die Beantragung der Phase 1 („Soforthilfe“) wurde nunmehr die Härtefallrichtlinie mit den Details und Vorgaben für die Phase 2 verlautbart. Ebenso ist demnächst mit einer Veröffentlichung der Richtlinie für den Corona-Hilfsfonds („15-Milliarden-Paket“) zu rechnen.
1. Härtefallfonds
Aus dem Paket wird auch ein Härtefallfonds gespeist, der ursprünglich mit 1 Mrd € dotiert war und mittlerweile auf 2 Mrd € aufgestockt wurde. Mit Geldern aus diesem Fonds soll es rasche Hilfestellung dort geben, wo durch den Wegfall des Einkommens die Bestreitung des täglichen Lebens in Gefahr steht. Aus dem Härtefallfonds werden Direktbeihilfen als Soforthilfe bei akuten Liquiditätsengpässen und Vorliegen einer Existenzgefährdung gewährt.
Als möglicher Bezieher der Soforthilfe aus dem Härtefallfonds kommen neben Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und Kleinstunternehmern (bis 9 Mitarbeiter) unter anderem auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe (natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften – im Sinne von EPU´s und Kleinstunternehmen) in Frage.
Die aktuelle Richtlinie und das Merkblatt Ausfüllhilfe finden sie im Downloadbereich am Ende des Beitrag. Zahlungen aus dem Fonds sind steuerfrei gestellt.
Als möglicher Bezieher der Soforthilfe aus dem Härtefallfonds kommen neben Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und Kleinstunternehmern (bis 9 Mitarbeiter) unter anderem auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe (natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften – im Sinne von EPU´s und Kleinstunternehmen) in Frage.
Die aktuelle Richtlinie und das Merkblatt Ausfüllhilfe finden sie im Downloadbereich am Ende des Beitrag. Zahlungen aus dem Fonds sind steuerfrei gestellt.
Die Härtefallfondsrichtlinie ist derart aufgebaut, dass zwischen zwei Auszahlungsphasen zu unterscheiden ist:
Eine Antragstellung ist ausschließlich über das auf der AMA-Homepage aufrufbare online-Formular möglich. Weitere Informationen unter: https://www.ama.at/Allgemein/Presse/Presse-2020/Haertefallfonds-Beantragung-der-Beihilfe-ab-30-Mae
- Auszahlungsphase 1 („Soforthilfe“): Antragstellung seit 30. März bis 15. April 2020 möglich
- Auszahlungsphase 2: Antragstellung ab 16. April bis 31. Dezember 2020 vorbehaltlich der budgetären Bedeckung möglich
Eine Antragstellung ist ausschließlich über das auf der AMA-Homepage aufrufbare online-Formular möglich. Weitere Informationen unter: https://www.ama.at/Allgemein/Presse/Presse-2020/Haertefallfonds-Beantragung-der-Beihilfe-ab-30-Mae
Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften (durch Einnahmenausfälle und höhere Kosten) aus Land- und Forstwirtschaft sowie anderen Einkünften, die für Tätigkeiten, welche der Versicherung nach dem BSVG unterliegen, bezogen werden. Durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise muss eine wirtschaftlich signifikante Betroffenheit in zumindest einem der folgenden Bereiche vorliegen:
Folgende Voraussetzungen sind zwingend einzuhalten (Auszug):
- Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
- Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen, die höhere Fremdarbeitskosten für die Anlage, Pflege und Beerntung von Spezialkulturen zu tragen haben
- Betriebe, die Privatzimmer oder im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof)
- Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt vermarkten oder an die Gastronomie, an Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung vermarkten, sowie Betriebe, die gärtnerische Produkte direkt an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
- Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten
- Seminarbäuerinnen
- Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugten, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Covid-19 nicht mehr zur Abholung kommt
Folgende Voraussetzungen sind zwingend einzuhalten (Auszug):
- Der Betrieb muss von einer signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sein: behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 oder
- Umsatzeinbruch von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres oder
- Kostenerhöhung von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften oder
- mindestens 50 %-iger Preisverlust aufgrund Qualitätsverlust bei Nichtabholung von Sägerundholz oder
- als Jungunternehmer erst seit 1.1.2020 in den oben angeführten Betriebszweigen bzw. Tätigkeitsbereichen tätig ist und von einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % betroffen ist.
- Keine weiteren Förderungen, die der Bekämpfung von COVID-19 dienen, in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften oder deren Beauftragten (ausgenommen sind Förderungen aufgrund Corona-Kurzarbeit und Inanspruchnahme staatlicher Garantien).
- Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach BSVG.
- Kein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen.
- Kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung.
1.1 Auszahlungsphase 1 („Soforthilfe“)
weitere Voraussetzungen, die in der Auszahlungsphase 1 zwingend zu erfüllen sind:
1.2 Auszahlungsphase 2
Auszahlungsphase 2 berücksichtigt die länger andauernden finanziellen Notlagen bedingt durch die Corona-Krise in den ersten drei Monaten. Für jeden dieser drei definierten Betrachtungszeiträume ist ein gesondertes Ansuchen einzubringen:
Die näheren Einzelheiten zur Einkünfteermittlung (pauschale Ausgabensätze für nicht angefallene Ausgaben etc.) können der Sonderrichtlinie und dem Dokument „Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderhöhe“, welches in den unten stehenden Downloads zum Thema zur Verfügung steht, entnommen werden.
1.3 Antragstellung im eAMA
weitere Voraussetzungen, die in der Auszahlungsphase 1 zwingend zu erfüllen sind:
- Antragstellung seit 30. März bis 15. April 2020
- Einheitswert (EW) des Betriebes max. 150.000 €, Umsatzgrenze 550.000 € (netto)
- keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
- kein Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung
- neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und dem land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe keine weiteren Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 pro Monat (ausgenommen sind Einkünfte aus Tätigkeiten, die der Versicherung nach dem BSVG unterliegen)
-
Förderung:
- bei EW bis 10.000 € - einmaliger Zuschuss von 500 €
- bei EW über 10.000 € - einmaliger Zuschuss von 1.000 €
1.2 Auszahlungsphase 2
Auszahlungsphase 2 berücksichtigt die länger andauernden finanziellen Notlagen bedingt durch die Corona-Krise in den ersten drei Monaten. Für jeden dieser drei definierten Betrachtungszeiträume ist ein gesondertes Ansuchen einzubringen:
- Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
- Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
- Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
- Antragstellung ab 16. April bis 31. Dezember 2020 möglich
- Nebeneinkünfte (abseits von Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit) sind möglich
- Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist in Phase 2 kein Ausschließungsgrund und somit zulässig
- Betriebsgründungen seit 1.1.2020 werden pauschal mit 500 €/Monat gefördert, sofern entsprechende Umsatzeinbrüche von mind. 50% vorliegen
- Förderung: bis zu 2.000 pro Monat für max. 3 Monate (somit max. 6.000 €), weitere Einkünfte (mit Ausnahme jener Einkünfte, die der Versicherung nach dem BSVG unterliegen) und bereits erhaltene Förderung aus Phase 1(„Soforthilfe“) werden in Abzug gebracht.
Die näheren Einzelheiten zur Einkünfteermittlung (pauschale Ausgabensätze für nicht angefallene Ausgaben etc.) können der Sonderrichtlinie und dem Dokument „Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderhöhe“, welches in den unten stehenden Downloads zum Thema zur Verfügung steht, entnommen werden.
1.3 Antragstellung im eAMA
- s elbsttätige Antragstellung (PIN bekannt)
- Zugangsdaten (PIN) nicht bekannt – einfaches Anfordern
2. Corona-Hilfsfonds („15-Milliarden-Paket“)
- Der Corona-Hilfsfonds ist mit 15 Mrd. Euro dotiert und hilft jenen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen und Betrieben, die u.a. durch Fixkosten in der Krise und Wertverlust der Waren betroffen sind.
- Darüber hinaus unterstützt der Corona-Hilfsfonds Unternehmen und Betriebe, die mit großen Umsatzeinbußen und Einkommensrückgängen konfrontiert sind.
- Der Corona-Hilfsfonds steht grundsätzlich allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung und beinhaltet zwei Instrumente, nämlich Haftungsgarantien und Zuschüsse:
2.1 Haftungsgarantie – Antragstellung bereits möglich
- Überwiegender Teil der Kredithaftung wird vom Bund übernommen
- die Laufzeit wird max. 5 Jahre betragen
- Betrieb und Liquiditätsbedarf muss in Österreich gegeben sein
Weitere Informationen bei der Hausbank und unter
https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/
a) 100 % AWS-Haftungsgarantie
- maximaler Kreditrahmen 100.000 Euro für die landwirtschaftliche Urproduktion
- Maximaler Kreditrahmen 120.000 Euro für Fischerei und Aquakultur
- Maximaler Kreditrahmen 500.000 Euro für andere KMU
- Garantielaufzeit max. 5 Jahre
- Garantiefähig sind Kredite von Kreditinstituten und Leasingfinanzierungen von Leasinggesellschaften
- Zinssatzobergrenze ist max. 0 % p.a. fix in den ersten 2 Jahren, danach 3-Monats-Euribor + 0,75 %
- Tilgungsfrei bis 1.1.2021
- Keine Sicherheiten erforderlich
- Kein Garantieentgelt, kein Bearbeitungsentgelt für die Garantie
- Einreichung über die jeweilige Hausbank bis spätestens 15.12.2020
b) 90 % AWS-Haftungsgarantie
- maximaler Kreditrahmen bis 27,7 Mio. Euro mit max. Garantieobligo von 25 Mio. Euro
- Kredite mit Laufzeit über 31.12.2020 sind grundsätzlich mit folgenden Kredithöchstbeträgen unter der Voraussetzung der Angemessenheit begrenzt:
- das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme des geförderten Unternehmens im Jahr 2019 bzw. 25 % des Gesamtumsatzes des geförderten Unternehmens im Jahr 2019
- Garantiefähig sind Kredite von Kreditinstituten und Leasingfinanzierungen
- Garantieentgelt 0,25 – 1 % (lt. temporären EU-beihilfenrechtlichen Bedingungen)
- Garantielaufzeit max. 5 Jahre
- Zinssatzobergrenze für den Bankkredit 1 % p.a. fix
- Einreichung über die jeweilige Hausbank bis spätestens 15.12.2020
- die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden und sind steuerfrei
- Antragstellung ist für Betriebe möglich, die mindestens einen Einbruch von 40 % des Umsatzes nachweisen können
- die Zuschüsse sind je nach Umsatzeinbruch von 25 % bis 75 % gestaffelt
- die Zuschüsse dienen zur Abdeckung von weiterlaufenden Betriebskosten aber auch von Warenwertverlusten über 50 % (z.B. verderbliche Ware)
- die Umsatzeinbrüche müssen von einer unabhängigen, externen Stelle bescheinigt werden
Bemessungsgrundlage
- Fixkosten und Umsatzausfälle zwischen 15. März 2020 und Ende der COVID-Maßnahmen, spätestens jedoch 16. Juni 2020
- Registrierung voraussichtlich ab Anfang Mai bis 31.12.2020 über AWS-online-Tool
- Abgabe vollständiger Antrag bis 31.08.2021
Die Landwirtschaftskammer ist sich bewusst, dass die momentane Situation für viele land- und forstwirtschaftliche Betriebe große Herausforderungen mit sich bringt. Es wird mit Hochdruck an Lösungen gearbeitet, um diese Krise bestmöglich gemeinsam zu bewältigen.
Downloads zum Thema
- Corona-Hilfsfonds – Überbrückungskredite (Garantien) PDF 683,27 kB
- Härtefallfonds Phase 2: Ermittlung der Bemessungsgrundlage PDF 84,43 kB
- Härtefallfonds: Richtlinie Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei LW/FW und Privatzimmervermieter PDF 321,28 kB
- Härtefallfonds Phase 2: Ausfüllhilfe und Merkbaltt Härtefallfonds PDF 1,50 MB