Abzugsteuer bei Einräumung von Leitungsrechten
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde dem "endlosen Streit" um die Qualität von Gutachten und deren Verbindlichkeit ein Ende gesetzt. Im Einkommensteuergesetz (§ 107) wurde - unabhängig von der Einkunftsart - eine Abzugsteuer mit Abgeltungswirkung festgeschrieben.
1 Höhe
Die Abzugsteuer beträgt 10% des jeweiligen Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer. Ist der Zahlungsempfänger eine Körperschaft, wie beispielsweise eine Agrargemeinschaft, so beträgt diese 7,5%. Die Abzugsteuer gilt für Zahlungen, die von Infrastrukturbetreibern aus den Bereichen Strom, Gas, Erdöl und Fernwärme bei der Grundüberlassung für ober- und unterirdische Leitungen im öffentlichen Interesse geleistet werden. Bei Infrastrukturbetreibern handelt es sich um Unternehmen im Bereich der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Erdöl und Fernwärme. Gebietskörperschaften (zum Beispiel Gemeinden) sind keine Infrastrukturbetreiber im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sodass für sie keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr einer Abzugsteuer besteht. Zahlungen, die von Telekomunternehmen stammen oder die für die Verlegung von Wasserleitungen durch Gemeinden geleistet werden, sind in der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Der Gesetzgeber hat mit der Abzugsteuer Rechtssicherheit hinsichtlich der Höhe der Steuerbelastung geschaffen.
2 Gebühren
Rechtsgeschäfte, welche die Grundlage für die Erzielung von Einkünften im Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, darstellen, sind nach dem Gebührengesetz gebührenfrei. Für diesbezügliche Bestands- und Dienstbarkeitsverträge sind demnach keine Gebühren zu entrichten.
3 Erfasste Zahlungen
Dem Steuerabzug unterliegen alle regelmäßig aus Anlass der Einräumung des Leitungsrechtes anfallenden Zahlungen für die unmittelbar Betroffenen, einschließlich der Optionsentgelte für den Abschluss eines Leitungsvertrages und Leitungen zu Windrädern. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Bei Wind- und Wasserkraftanlagen sind nur Entgelte erfasst, welche die Leitung betreffen. Zahlungen, welche die Anlage selbst betreffen, inklusive Zahlungen für Luftraumnutzungsrechte, unterliegen nicht der Abzugsteuer. Als Leitung ist sowohl eine Zu- als auch eine Ableitung zu verstehen. Daher sind bei Windkraftanlagen auch Zahlungen für die Stromzufuhr zu Eiswarnleuchten erfasst. Auch eine Mobilfunksendeeinrichtung (Datenfunkantenne) gilt diesbezüglich als Leitung.
Nicht erfasst sind Zahlungen im Zusammenhang mit einer Leitungserrichtung, die an Dritte erfolgen, die von der Rechtseinräumung selbst nicht unmittelbar betroffen sind. Das betrifft beispielsweise Grundstückseigentümer, die von der Leitung selbst nicht betroffen sind und nur einen Lagerplatz im Zusammenhang mit der Leitungserrichtung zur Verfügung stellen, oder Grundstückseigentümer, die Zahlungen aus einem Ersatzaufforstungsübereinkommen erhalten.
Nicht erfasst sind Zahlungen im Zusammenhang mit einer Leitungserrichtung, die an Dritte erfolgen, die von der Rechtseinräumung selbst nicht unmittelbar betroffen sind. Das betrifft beispielsweise Grundstückseigentümer, die von der Leitung selbst nicht betroffen sind und nur einen Lagerplatz im Zusammenhang mit der Leitungserrichtung zur Verfügung stellen, oder Grundstückseigentümer, die Zahlungen aus einem Ersatzaufforstungsübereinkommen erhalten.
Erfasst sind nach Randzahl 8207 f. der Einkommensteuerrichtlinien 2000 insbesondere Zahlungen aus Anlass der Einräumung eines Leitungsrechtes, die Folgendes betreffen:
- Randschäden
- Hiebsunreife, Bestandsentschädigung
- Schlägerung zur Unzeit/Nutzung zur Unzeit
- Jagdbeeinträchtigung/Jagdentschädigung
- vorübergehende und dauernde Bewirtschaftungserschwernisse, Mehraufwand
- (erhöhte) Schlägerungs- und Räumungskosten, Bringungs- oder Rückungskosten
- einen Notzaun (vorübergehende Abgrenzung für Weidevieh oder Behelfszäune gegen Wild)vorübergehenden oder dauernden Nutzungsentgang
- Flur- und Folgeschäden
- Verlust von Arbeitseinkommen
- Abgeltung eines Überhanges von Gebäuden und Maschinen
- Ersatz von Aufforstungskosten
- Abgeltung von (Bau-)Schäden
- Aufwandsersatz, Mühewaltung
- Lichtwellenleiter, Datenkabel
- Leitungsmaste, Marker, Messsäulen, (Mast-)Trafostationen, Schieberstationen, Gasdruckregelanlagen, Schaltkästen, Zugangs- und Kontrollschächte
- besondere Belastungen (Masthäufung, Hanglage, Grenznähe usw.)
- Wegebenützungsübereinkommen, Verträge für den Wegebau
- Zahlungen für Baulagerplätze an den Grundstückseigentümer oder -bewirtschafter
- Ersatzaufforstung durch den Grundstückseigentümer oder -bewirtschafter aufgrund eines entsprechenden Übereinkommens
4 Abfuhr
Der Infrastrukturbetreiber behält die Abzugsteuer bei jeder Auszahlung ein, bei Einmalzahlung daher einmalig, bei Teilzahlungen pro Teilzahlung. Dabei ist unerheblich, ob der Zahlung ein Vertrag oder eine zwangsweise Rechtseinräumung zugrundeliegt. Die einbehaltenen Steuerbeträge sind vom Infrastrukturbetreiber in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an das Finanzamt abzuführen. Bis 15. Februar des Folgejahres ist für alle Auszahlungen des Vorjahres eine elektronische Anmeldung über FinanzOnline zu übermitteln. Anzugeben sind die jeweiligen Empfänger der Einkünfte und der auf diese entfallende Steuerbetrag. Für Zwecke der Anmeldung sind folgende Daten bekanntzugeben:
- Vor- und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung
- Wohnsitz oder Sitz
- Falls vorhanden: Steuernummer
- Bei natürlichen Personen: die Versicherungsnummer, wenn keine Steuernummer angegeben wird. Besteht keine Versicherungsnummer, ist das Geburtsdatum anzugeben.
5 Abgeltungswirkung
Mit der Abzugsteuer ist die Einkommensteuer auf die erfassten Einkünfte (Geld- oder Sachbezug) abgegolten, sofern nicht die Regelbesteuerung beantragt wird. Dies bedeutet, dass diese Zahlungen in eine allfällige Einkommensteuererklärung nicht aufzunehmen sind.
6 Regelbesteuerung
Anstelle der Belastung mit der Abzugsteuer kann in der Veranlagung die Regelbesteuerung beantragt werden. Damit bleibt gewährleistet, dass die Einkünfte stets nach dem Einkommensteuertarif (0 - 55%) besteuert werden können. Die Regelbesteuerung kann mit der pauschalen Bemessungsgrundlage - 33% des Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer - oder mit nachgewiesener Bemessungsgrundlage laut Gutachten zum Normaltarif erfolgen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn keine Einkommensteuer gezahlt werden müsste oder diese niedriger als die Abzugsteuer ist. Die vom Infrastrukturbetreiber einbehaltene und entrichtete Abzugsteuer wird auf die in der Veranlagung anfallende Tarifsteuer angerechnet bzw. erstattet. Ob die Regelbesteuerung günstiger ist oder nicht, muss immer selbst beurteilt werden. Es erfolgt kein automatischer Günstigkeitsvergleich.
Beispiel
Der Infrastrukturbetreiber K entschädigt den umsatzsteuerlich pauschalierten Landwirt L für ein Stromleitungsrecht im Jahr 2024 mit .Euro (inklusive 13% Umsatzsteuer). K führt vom Nettobetrag (6.000 Euro) 600 Euro an das Finanzamt ab und zahlt 6.180 Euro an L aus. L muss die Entschädigung nicht in seiner Einkommensteuererklärung anführen, außer er optiert zur Regelbesteuerung. L wird nur dann zur Regelbesteuerung optieren, wenn er sich im Rahmen der Veranlagung (Einkommensteuererklärung) nach dem Stufentarif aufgrund seines niedrigen Gesamteinkommens eine geringere oder gar keine Einkommensteuer erwartet.