Bodenschätzung: Fristen beachten!
Auch dieses Jahr wurden durch die Bodenschätzer des Finanzamtes Österreich einige Gemeinden bereist, und eine Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse wurde durchgeführt. Dazu werden Bodengruben bis zu einer Tiefe von 2 m angelegt, bei denen ein Bodenprofil als vertikaler Schnitt durch die Bodenhorizonte sichtbar wird. Außerdem werden Bodenproben aus den verschiedenen Tiefenstufen der Bodenprofile gewonnen und vor Ort sowie im Labor bodenchemisch und bodenphysikalisch analysiert. Nach Abschluss der Überprüfungen erfolgt die Auflegung der überprüften Ergebnisse bei den jeweiligen Finanzämtern und Sprechtagen in den Gemeindeämtern. Der Kärntner Bauer informierte stets über die aktuellen Auflegungen - zuletzt Ausgabe Nr. 40 vom 6. Oktober (Seite 8) und Ausgabe 41 vom 13. Oktober (Seite 20).
Wir weisen an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass die Eigentümer der betroffenen Grundstücke die Auflegungsdauer nutzen sollten, um Einsicht in die überprüften Bodenschätzungsergebnisse zu nehmen und um allfällige Besonderheiten dort bekanntzugeben und zu korrigieren. Nach Verstreichen dieser Einspruchsfrist (aktuell 18. bzw. 21. Dezember) werden die Bodenschätzungsergebnisse rechtskräftig und können nur in besonderen Ausnahmefällen durch eine Nachschätzung (gem. §3 BoSchätzG 1970) abgeändert werden.
Informationen zu Bodenschätzungsergebnissen gibt es bei
- Dipl.-Ing. Max Borchardt, BEd; E-Mail: max.borchardt@lk-kaernten.at, Tel.-Nr.: 0463/58 50-14 46
- oder Ing. Harald Sucher, E-Mail: harald.sucher@lk-kaernten.at, Tel.-Nr.: 0463/58 50-14 45.