Wolfsabschusss in drei Gebieten möglich

Vergangene Woche wurden erneut Schafe und Ziegen im Mölltal Opfer von Wolfsattacken. Die Tiere wurden zum Teil in unmittelbarer Nähe zu Siedlungen gerissen – das bedeutet, zum Leid der Tierhalter mischt sich zusehends die Verunsicherung der Bevölkerung. Der Wolfsbeauftragte des Landes, Mag. Roman Kirnbauer, geht davon aus, dass im Mölltal mehrere Wölfe ihr Unwesen treiben: „Heuer sind uns zwei Nachweise von zwei Rüden gelungen. Da ist sicher mehr als ein Wolf unterwegs.“ Auch Paarbildungen seien wahrscheinlich, so der Experte.
In drei betroffenen Gebieten, in denen Wölfe bereits zweimal vergrämt wurden, sind diese laut Kärntner Wolfsverordnung in einem Radius von zehn Kilometern und einem Zeitraum von vier Wochen zum Abschuss frei. Die zeitliche und räumliche Befristung ist EU-rechtlich zwingend notwendig. Die Abschussfristen enden aus heutiger Sicht im Gebiet rund um Stall im Mölltal am 19. Mai, im Umkreis von Obervellach am 26. Mai und rund um Greifenburg am 30. Mai. Sollten die Wölfe bis dahin nicht erlegt werden können und nach wie vor weiterhin Schaden anrichten, kann in begründeten Fällen von Amts wegen der Abschuss auch über diese Frist hinaus ermöglicht werden.
In drei betroffenen Gebieten, in denen Wölfe bereits zweimal vergrämt wurden, sind diese laut Kärntner Wolfsverordnung in einem Radius von zehn Kilometern und einem Zeitraum von vier Wochen zum Abschuss frei. Die zeitliche und räumliche Befristung ist EU-rechtlich zwingend notwendig. Die Abschussfristen enden aus heutiger Sicht im Gebiet rund um Stall im Mölltal am 19. Mai, im Umkreis von Obervellach am 26. Mai und rund um Greifenburg am 30. Mai. Sollten die Wölfe bis dahin nicht erlegt werden können und nach wie vor weiterhin Schaden anrichten, kann in begründeten Fällen von Amts wegen der Abschuss auch über diese Frist hinaus ermöglicht werden.
Achtung: Fehlinformation!
Für Verunsicherung haben Medienberichte der letzten Tage gesorgt, in denen kritisiert wird, dass Jäger beim Abschuss nachweisen müssten, dass es sich bei einem erlegten Tier um den tatsächlichen Risikowolf handele. Tatsache ist, dass für eine rechtmäßige Erlegung der örtliche/zeitliche Zusammenhang ausreicht, den die Verordnung vorsieht (10-km-Radius, 4 Wochen Frist). Stellt sich heraus, dass es sich beim erlegten Tier nicht um den tatsächlichen Risikowolf handelt, hat dies keine Konsequenzen für den betreffenden Jäger! Gehen die Risse nach der Erlegung weiter, kann weiter Jagd auf den Risikowolf im entsprechenden Gebiet gemacht werden.
Auch die Kritik, dass Risikowölfe nur 200 Meter rund um das Siedlungsgebiet erlegt werden dürften, ist falsch. Zwar müssen sich Wölfe nach der zweiten Vergrämung erneut auf weniger als 200 Meter Siedlungen, Stallungen oder Viehweiden nähern – der Abschuss darf jedoch im gesamten 10-km-Radius rund um die gemeldeten Vergrämungen stattfinden. Das bedeutet, dass Wölfe bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen natürlich auch im Freiland oder im Wald erlegt werden dürfen. Welche Jagdgebiete im 10-km-Radius liegen, wird vom Land Kärnten, dem Bürgermeister und den Hegeringleitern bekannt gegeben. Da die genannten Fehlinformationen zu Verunsicherung führen, wird die LK Kärnten weiterhin Informationsveranstaltungen in Gemeinden abhalten.
Auch die Kritik, dass Risikowölfe nur 200 Meter rund um das Siedlungsgebiet erlegt werden dürften, ist falsch. Zwar müssen sich Wölfe nach der zweiten Vergrämung erneut auf weniger als 200 Meter Siedlungen, Stallungen oder Viehweiden nähern – der Abschuss darf jedoch im gesamten 10-km-Radius rund um die gemeldeten Vergrämungen stattfinden. Das bedeutet, dass Wölfe bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen natürlich auch im Freiland oder im Wald erlegt werden dürfen. Welche Jagdgebiete im 10-km-Radius liegen, wird vom Land Kärnten, dem Bürgermeister und den Hegeringleitern bekannt gegeben. Da die genannten Fehlinformationen zu Verunsicherung führen, wird die LK Kärnten weiterhin Informationsveranstaltungen in Gemeinden abhalten.
Keine Sichtung ohne Vergrämung!
Bevor Risikowölfe zum Abschuss freigegeben werden können, müssen sie zweimal vergrämt werden, wenn sie sich auf weniger als 200 m Siedlungen, Stallungen oder Viehweiden nähern. Die erste Vergrämung muss durch optische oder akustische Signale erfolgen. Dies kann ein lautes Rufen, Klatschen oder Verscheuchen mit einer Taschenlampe sein. Die zweite Vergrämung hat durch einen Jäger mittels Warnschuss zu erfolgen. Wichtig ist, dass die Vergrämung immer auf der Homepage der Kärntner Jägerschaft gemeldet wird. (www.kaerntner-jaegerschaft.at/wichtige-meldungen). Nur gemeldete Vergrämungen ermöglichen einen Abschuss laut Wolfsverordnung!
Schutzstatus senken
Oberstes Ziel der LK Kärnten bleibt die Senkung des Schutzstatus des Wolfs bzw. die Einrichtung von wolfsfreien Zonen im Alpenraum. Dies erfordert jedoch eine Änderung des EU-Rechtsrahmens – eine Forderung, welche die LK-Vollversammlung bereits wiederholt mit Nachdruck auf Bundes- und EU-Ebene deponiert hat. Für die notwendigen Änderungen des EU-Rechts ist jedoch die Einstimmigkeit aller Umweltminister auf EU-Ebene notwendig. Diese ist aus heutiger Sicht kurzfristig nicht absehbar. So weigert sich bislang auch die österreichische Umweltministerin Leonore Gewessler in Brüssel, für eine Absenkung des Schutzstatus einzutreten.
Bis eine Absenkung des Schutzstatus auf EU-Ebene gelingt, gilt es also weiterhin alle rechtlichen Möglichkeiten auf Landesebene auszuschöpfen. Die Wolfsverordnung in Kärnten bietet dazu im Vergleich aller österreichischen Bundesländer die besten Voraussetzungen, um Schad- und Risikowölfe erlegen zu können. Für die Umsetzung braucht es volle Rückendeckung für die Jäger, damit diese mit ganzer Entschlossenheit ihrer Verantwortung nachkommen können.
Bis eine Absenkung des Schutzstatus auf EU-Ebene gelingt, gilt es also weiterhin alle rechtlichen Möglichkeiten auf Landesebene auszuschöpfen. Die Wolfsverordnung in Kärnten bietet dazu im Vergleich aller österreichischen Bundesländer die besten Voraussetzungen, um Schad- und Risikowölfe erlegen zu können. Für die Umsetzung braucht es volle Rückendeckung für die Jäger, damit diese mit ganzer Entschlossenheit ihrer Verantwortung nachkommen können.
Infoveranstaltungen
- 24. Mai: Infoveranstaltung für die Gemeinden Bad Bleiberg, Feistritz/Gailtal, Gitschtal, Hermagor, Hohenthurn, Nötsch, St. Stefan/Gailtal.
- 23. Mai: Infoveranstaltung für die Gemeinden Lurnfeld, Lendorf, Mühldorf, Baldramsdorf und Reißeck.