24.03.2016 |
von Ing. Johannes Lichtenegger, LK Kärnten
Wer erhält die Ausgleichszulage?
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Die Ausgleichszulage (AZ) für benachteiligte Gebiete ist für Betriebe mit natürlicher Benachteiligung von großer Bedeutung. Die Beantragung erfolgt jährlich über den Mehrfachantrag Flächen (MFA).
Seit 2015 wird die einzelbetriebliche Erschwernis nicht mehr über die Berghöfekatasterpunkte, sondern über Erschwernispunkte festgelegt. Um von der Ausgleichszulage profitieren zu können, müssen zumindest 2 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche im benachteiligten Gebiet bewirtschaftet werden. Die anteilige Almfutterfläche wird dabei mitberücksichtigt.
Die Flächen müssen aktiv für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden. Eine für die Bewirtschaftung erforderliche Gebäude- und Maschinenausstattung muss vorhanden sein. Die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den Cross Compliance-Bestimmungen sind wie bisher einzuhalten.
Die Höhe der Ausgleichszulage ist abhängig vom Betriebstyp, der Anzahl der Erschwernispunkte und der vorhandenen Fläche.
Seit 2015 wird die einzelbetriebliche Erschwernis nicht mehr über die Berghöfekatasterpunkte, sondern über Erschwernispunkte festgelegt. Um von der Ausgleichszulage profitieren zu können, müssen zumindest 2 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche im benachteiligten Gebiet bewirtschaftet werden. Die anteilige Almfutterfläche wird dabei mitberücksichtigt.
Die Flächen müssen aktiv für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden. Eine für die Bewirtschaftung erforderliche Gebäude- und Maschinenausstattung muss vorhanden sein. Die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den Cross Compliance-Bestimmungen sind wie bisher einzuhalten.
Die Höhe der Ausgleichszulage ist abhängig vom Betriebstyp, der Anzahl der Erschwernispunkte und der vorhandenen Fläche.
Faktor Betriebstyp
Unterschieden wird zwischen Tierhalter und Nicht-Tierhalter. Als Tierhalter gelten Betriebe mit einer durchschnittlichen ganzjährigen Haltung von 0,3 RGVE pro ha landwirtschaftlicher Nutzfläche ohne anteilige Almfutterfläche. Zusätzlich muss ganzjährig zumindest ein raufutterverzehrendes Tier am Betrieb gehalten werden.
Als Nicht-Tierhalter gilt ein Betrieb, wenn er den beschriebenen RGVE-Jahresdurchschnitt nicht erreicht bzw. nicht das ganze Jahr ein RGVE-Tier hält. Im MFA ist Letzteres unter "keine ganzjährige Haltung von RGVE" bekanntzugeben.
Seit 2015 wird für alle bewirtschafteten Kulturen im benachteiligten Gebiet die AZ gewährt. Bis 2015 waren z. B. Weizenflächen nicht prämienfähig. Aufgrund einer neuen Degressionsregel reduziert sich jedoch die AZ in Abhängigkeit vom Ausmaß der bewirtschafteten Fläche.
Als Nicht-Tierhalter gilt ein Betrieb, wenn er den beschriebenen RGVE-Jahresdurchschnitt nicht erreicht bzw. nicht das ganze Jahr ein RGVE-Tier hält. Im MFA ist Letzteres unter "keine ganzjährige Haltung von RGVE" bekanntzugeben.
Seit 2015 wird für alle bewirtschafteten Kulturen im benachteiligten Gebiet die AZ gewährt. Bis 2015 waren z. B. Weizenflächen nicht prämienfähig. Aufgrund einer neuen Degressionsregel reduziert sich jedoch die AZ in Abhängigkeit vom Ausmaß der bewirtschafteten Fläche.
Faktor Flächen
Ab einer Fläche von 70 ha wird keine AZ mehr gewährt. Die 70 ha werden getrennt nach Heimgutflächen und anteiligen Alm-/Gemeinschaftsweidefutterflächen berechnet. Daher sind beispielsweise 70 ha Heimgutfläche und 70 ha anteilige Almfutterfläche förderbar.
- Folgende Nutzungsarten erhalten keine AZ:
- Sonstige Grünlandflächen, Sonstige Ackerflächen
- LSE-Flächen n 20-jährige Stilllegung
- Geschützter Anbau (GA) auf Substrat
- Forstflächen
- Alle Flächen mit dem Code "GI" (= Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse)
- Grünlandbrachen (mit Ausnahme Code "WF"), Grünbrache (mit Ausnahme Code "WF" und "DIV")
Berechnung der Ausgleichszulage
Die Ausgleichszulage wird getrennt für den Heimbetrieb und für die anteilige Almfutterfläche für Almen und/oder Gemeinschaftsweiden berechnet. Für die Berechnung sind die ermittelten Erschwernispunkte, das bewirtschaftete Flächenausmaß im benachteiligten Gebiet und der Betriebstyp (Tierhalter, Nicht-Tierhalter) ausschlaggebend.
Betriebe mit sehr geringen Erschwernissen unter fünf Punkten und/oder einer Bodenklimazahl über 45 werden mit 25 Euro pro ha bis max. 70 ha berechnet (= Heimbetrieb ohne Erschwernispunkte). Die Ausgleichszulage für Almen und/oder Gemeinschaftsweiden wird anhand der anteiligen Futterfläche gemäß Auftrieb berechnet.
Je aufgetriebener RGVE werden max. 0,75 ha Futterfläche angerechnet, jedoch in Summe max. die vorhandene Futterfläche. Zusätzlich kann höchstens der doppelte Wert der prämienfähigen Heimfläche berücksichtigt werden.
Beispiel: Ein Betrieb hat 10 ha Heimfläche und treibt 30 RGVE auf eine Alm auf. Es können max. 20 ha Almfläche angerechnet werden, auch wenn die 30 RGVE in Summe 22,5 ha auslösen würden. Weiters werden für die Berechnung der Alm-AZ die Erschwernispunkte des Heimbetriebes verwendet. Die Summe der Ausgleichszulage für den Heimbetrieb und jene für die Alm und/oder Gemeinschaftsweide ergibt die einzelbetriebliche Ausgleichszulage (siehe Tab. 1 und 2).
Betriebe mit sehr geringen Erschwernissen unter fünf Punkten und/oder einer Bodenklimazahl über 45 werden mit 25 Euro pro ha bis max. 70 ha berechnet (= Heimbetrieb ohne Erschwernispunkte). Die Ausgleichszulage für Almen und/oder Gemeinschaftsweiden wird anhand der anteiligen Futterfläche gemäß Auftrieb berechnet.
Je aufgetriebener RGVE werden max. 0,75 ha Futterfläche angerechnet, jedoch in Summe max. die vorhandene Futterfläche. Zusätzlich kann höchstens der doppelte Wert der prämienfähigen Heimfläche berücksichtigt werden.
Beispiel: Ein Betrieb hat 10 ha Heimfläche und treibt 30 RGVE auf eine Alm auf. Es können max. 20 ha Almfläche angerechnet werden, auch wenn die 30 RGVE in Summe 22,5 ha auslösen würden. Weiters werden für die Berechnung der Alm-AZ die Erschwernispunkte des Heimbetriebes verwendet. Die Summe der Ausgleichszulage für den Heimbetrieb und jene für die Alm und/oder Gemeinschaftsweide ergibt die einzelbetriebliche Ausgleichszulage (siehe Tab. 1 und 2).
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Faktor Erschwernispunkte
Die Anzahl der Erschwernispunkte (früher BHK-Punkte) liefert das Ausmaß der auf den einzelnen Betrieb gegebenen Bewirtschaftungserschwernis. Die Punkte für die Hangneigung, die Trennstücke, den Klimawert der Hofstelle, die Seehöhe und die Bodenklimazahl ermittelt die AMA automatisch aus dem INVEKOS-GIS bzw. auf Basis amtlicher Daten.
Was ist im MFA anzugeben?
Im MFA ist bekanntzugeben, ob die Hofstelle mit Lkw, Pkw, Traktor oder nicht erreichbar ist. Als Lkw gelten in diesem Zusammenhang Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht ab 15 Tonnen.
Die Weglänge für die Wegerhaltung ist nach Alleinerhalter bzw. Gemeinschaft getrennt, wenn zutreffend, anzugeben. Es ist unbedingt darauf zu achten, die korrekte Weglänge in km anzugeben. Bei Gemeinschaften ist die Weglänge gemäß Aufteilungsschlüssel anzugeben.
Weiters ist im MFA, wenn zutreffend, die witterungsbedingte, im Durchschnitt der letzten zwei vor dem MFA-Jahr liegenden Kalenderjahre auftretende, ganztägige Abgeschnittenheit in Tagen anzugeben. Um die Angabe zu belegen, ist eine Bestätigung der Gemeinde beim MFA hochzuladen. Dazu soll das unter www.ama.at vorhandene Formular "Gemeindebestätigung Extremverhältnisse – Abgeschnittenheit" von den betroffenen Gemeinden verwendet werden.
Wenn vorhanden, kann die Seilbahnerhaltung beantragt werden. Dabei muss es sich um eine Materialseilbahn handeln, welche zur Bewirtschaftung des Betriebes zum Einsatz kommt.
Weiterführende Informationen beinhaltet das AMA-Merkblatt "Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteilige Gebiete (AZ)" zu finden auf www.ama.at oder in der Landwirtschaftskammer erhältlich.
Die Weglänge für die Wegerhaltung ist nach Alleinerhalter bzw. Gemeinschaft getrennt, wenn zutreffend, anzugeben. Es ist unbedingt darauf zu achten, die korrekte Weglänge in km anzugeben. Bei Gemeinschaften ist die Weglänge gemäß Aufteilungsschlüssel anzugeben.
Weiters ist im MFA, wenn zutreffend, die witterungsbedingte, im Durchschnitt der letzten zwei vor dem MFA-Jahr liegenden Kalenderjahre auftretende, ganztägige Abgeschnittenheit in Tagen anzugeben. Um die Angabe zu belegen, ist eine Bestätigung der Gemeinde beim MFA hochzuladen. Dazu soll das unter www.ama.at vorhandene Formular "Gemeindebestätigung Extremverhältnisse – Abgeschnittenheit" von den betroffenen Gemeinden verwendet werden.
Wenn vorhanden, kann die Seilbahnerhaltung beantragt werden. Dabei muss es sich um eine Materialseilbahn handeln, welche zur Bewirtschaftung des Betriebes zum Einsatz kommt.
Weiterführende Informationen beinhaltet das AMA-Merkblatt "Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteilige Gebiete (AZ)" zu finden auf www.ama.at oder in der Landwirtschaftskammer erhältlich.