31.03.2016 |
von Dr. Erich Moser
Wer darf Einschau in das Bankkonto nehmen?
Bereits seit 1. März 2015 werden von den Banken und Kreditinstituten elektronisch übermittelte Daten in einem vom Bundesministerium für Finanzen geführten Kontenregister erfasst.
Die von den Banken zu übermittelnden Daten betreffen Personalien sowie Kontostammdaten (Konto- bzw. Depotnummer, Tag der Eröffnung und Auflösung des Kontos bzw. des Depots sowie die Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstitutes) von natürlichen Personen und Rechtsträgern (Unternehmen).
Darüber hinaus sind auch allfällige gegenüber der Bank hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer im Sinne der Geldwäschevorschriften zu erfassen.
Die von den Banken zu übermittelnden Daten betreffen Personalien sowie Kontostammdaten (Konto- bzw. Depotnummer, Tag der Eröffnung und Auflösung des Kontos bzw. des Depots sowie die Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstitutes) von natürlichen Personen und Rechtsträgern (Unternehmen).
Darüber hinaus sind auch allfällige gegenüber der Bank hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer im Sinne der Geldwäschevorschriften zu erfassen.
Erteilung von Auskünften
Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen, und zwar für (finanz-)strafrechtliche Zwecke sowohl den Staatsanwaltschaften als auch Strafgerichten sowie den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht. Wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, dürfen für abgabenrechtliche Zwecke auch Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht zugreifen.
Gegen eine Kontenregisterauskunft steht kein Rechtsmittel zur Verfügung, jedoch ist über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde der Abgabepflichtige über FinanzOnline zu informieren.
Das Kontenregister ist automationsunterstützt zu führen. Die erfassten Daten sind zehn Jahre ab Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots aufzubewahren. Die Prüfung der rechtskonformen Vorgangsweise bzw. Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt einem Rechtsschutzbeauftragten.
Verletzungen betreffend Übermittlung der Kontostammdaten durch Banken stellen ein Finanzvergehen dar und können – sofern Vorsatz vorliegt – mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grober Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Euro bestraft werden. Durch die bloße Abfrage des Kontenregisters erhält das jeweilige Gericht oder die Behörde nur Auskunft darüber, welche Konten oder Depots – verkürzt gesagt – eine bestimmte Person bei österreichischen Banken als Inhaberin, wirtschaftlich Berechtigte oder Verfügungsberechtigte unterhält.
Gegen eine Kontenregisterauskunft steht kein Rechtsmittel zur Verfügung, jedoch ist über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde der Abgabepflichtige über FinanzOnline zu informieren.
Das Kontenregister ist automationsunterstützt zu führen. Die erfassten Daten sind zehn Jahre ab Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots aufzubewahren. Die Prüfung der rechtskonformen Vorgangsweise bzw. Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt einem Rechtsschutzbeauftragten.
Verletzungen betreffend Übermittlung der Kontostammdaten durch Banken stellen ein Finanzvergehen dar und können – sofern Vorsatz vorliegt – mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grober Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Euro bestraft werden. Durch die bloße Abfrage des Kontenregisters erhält das jeweilige Gericht oder die Behörde nur Auskunft darüber, welche Konten oder Depots – verkürzt gesagt – eine bestimmte Person bei österreichischen Banken als Inhaberin, wirtschaftlich Berechtigte oder Verfügungsberechtigte unterhält.
Einschau in die Konten
Um weitere Informationen über Geschäftsvorfälle auf den Konten bzw. Depots zu erlangen, muss eine Konteneinschau beantragt werden. Derartige Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Des Weiteren entscheidet das Bundesfinanzgericht durch einen Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau, wobei die Entscheidung tunlichst binnen drei Tagen zu treffen ist.
Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts kann Rekurs eingelegt werden, dem jedoch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Wurde die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt, dann gilt bezüglich der hierbei gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot im jeweiligen Abgabenverfahren.
Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bedarf es für die Konteneinschau einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates. Auch dagegen ist eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht möglich, der auch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ebenso gilt ein Beweisverwertungsverbot für Informationen, die durch rechtswidrige Anordnung erlangt worden sind.
Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau, wobei die Entscheidung tunlichst binnen drei Tagen zu treffen ist.
Gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts kann Rekurs eingelegt werden, dem jedoch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Wurde die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt, dann gilt bezüglich der hierbei gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot im jeweiligen Abgabenverfahren.
Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bedarf es für die Konteneinschau einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates. Auch dagegen ist eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht möglich, der auch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ebenso gilt ein Beweisverwertungsverbot für Informationen, die durch rechtswidrige Anordnung erlangt worden sind.