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26.03.2020 | von Mag. Hubert Mitterbacher

Welche Steuermaßnahmen helfen

Sieben Sonderregelungen wegen Coronavirus.

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Das Antragsformular ist auf der Homepage des Finanzministeriums www.bmf.gv.at abrufbar. © Bilderbox
Um die österreichischen Unternehmen in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen, stellt das Bundesministerium für Finanzen ein Formular zur Verfügung, mit dem alle steuerlichen Erleichterungen, auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, beantragt werden können. Eine entsprechende Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. März 2020 liegt vor.

Gehäuft auftretende Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (2019 neuartiges Coronavirus) sowie damit einhergehende angeordnete behördliche Maßnahmen können dazu führen, dass es zu Liquiditätsengpässen und Zahlungsverzögerungen kommen kann. Voraussetzung für die Anwendung der nun folgenden beschriebenen Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Für die Glaubhaftmachung kann unbürokratisch der angeführte Text verwendet werden. Sämtliche Anträge, die die nun angeführten Maßnahmen betreffen, sind seitens der Finanzverwaltung sofort zu bearbeiten.

1 Einkommen- oder Körperschaftsteuer- vorauszahlungen für 2020

Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 können herabgesetzt oder mit null Euro festgesetzt werden. Darüber hinaus kommt eine gänzliche oder teilweise Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 in Betracht.

2 Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen

Steuerpflichtige, die von einer durch SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.Oktober 2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen. In diesem Antrag hat der Steuerpflichtige die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage aufgrund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen.

Der Antrag kann in FinanzOnline gestellt werden. Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, wird ein entsprechendes Musterformular zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen für 2020 entsprechend zu reduzieren. Ergibt sich für das Kalenderjahr 2020 voraussichtlich keine Steuervorschreibung, so hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 mit null Euro festzusetzen.

3 Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen

Sofern die Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 nicht ohnedies mit null Euro erfolgt, ist die Vorauszahlung auf jenem Betrag herabzusetzen, der sich für das Kalenderjahr 2020 voraussichtlich ergeben wird. Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung nicht bezahlen kann, so kann er bei seinem Finanzamt anregen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.

Das Finanzamt hat den Betrag der Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuervorauszahlung dementsprechend mit einem niedrigeren Betrag oder mit null Euro festzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die konkrete Betroffenheit von den Folgen des durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten liquiditätsmäßigen Notstandes glaubhaft macht.

4 Festsetzung von Nachforderungszinsen

Das Finanzamt hat von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

5 Stundung und Entrichtung in Raten

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, das Datum der Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags im Rahmen der Ermessensübung auf die besondere Situation, die im Einzelfall durch das Auftreten des SARS-CoV-2-Virus entstanden ist, entsprechend Bedacht zu nehmen.

6 Stundungszinsen

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt anregen, von der Festsetzung der anfallenden Stundungszinsen abzusehen. Die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen ist glaubhaft zu machen. Liegt diese vor, hat das Finanzamt der Anregung zu entsprechen und die Stundungszinsen auf einem Betrag bis zu null Euro herabzusetzen. Die Anregung ist gleichzeitig mit der Erledigung des Antrags auf Stundung oder Ratenzahlung zu bearbeiten.

7 Säumniszuschläge

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Auch dahingehend ist die konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung dieses Antrags davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt, wenn die konkrete Betroffenheit vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wurde.

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