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17.06.2016 | von DI Gerald Kneissl
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Weinbau

Das System der Einheitsbewertung im Weinbau wurde mit der Hauptfeststellung auf neue Beine gestellt: Die tatsächliche Vermarktung der Betriebe ist nunmehr von größerer Bedeutung.

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© LK NÖ/Archiv
Viele Weinbaubetriebe werden in den nächsten Monaten einen neuen Einheitswertbescheid erhalten. Die wichtigsten Änderungen bei der Bewertung des weinbaulichen Vermögens und deren Auswirkungen sind Inhalt dieses Artikels.
Die neuen Einheitswerte mit dem Bewertungsstichtag 1. Jänner 2014 sind seit 1.Jänner 2015 steuerlich, und mit 1. Jänner 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wirksam.
Bei den weinbaulichen Einheitswerten, die vor mehr als 25 Jahren letztmals berechnet wurden, kann es aufgrund einer Systemumstellung bei der Ermittlung der Weinbauklimazahlen und durch eine betriebsindividuelle Erfassung der Vermarktungsverhältnisse zu deutlichen Veränderungen der bisher gültigen Einheitswerte kommen.
Wurden in der Vergangenheit die natürlichen Ertragsbedingungen wie Bodenverhältnisse, Klima und Geländeverhältnisse, von Vergleichslagen abgeleitet, so werden diese nun automationsunterstützt über die Ertragsmesszahlen der Eigenflächen betriebsindividuell ermittelt. Die weinbauliche Eignung des Standortes (14 Uhr – Temperatur und Jahreswärmesumme) erfolgt je Katastralgemeinde.
Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen erfolgt durch Zu- und Abschläge, die teilweise aus den Erklärungen der Abgabepflichtigen übernommen werden. So sind einerseits die regionalen Vermarktungsverhältnisse, wie z.B. die Entfernung zu Ballungsräumen, der Bekanntheitsgrad der Ortschaft, die Kundenfrequenz, aber auch übrige Umstände, wie z.B. Niederschlagsverhältnisse, Hagelgefährdung, Hangneigung und Feldstücksgröße, jeweils pro Katastralgemeinde, durch Zu- und Abschläge, erfasst.
Andererseits werden die Betriebsgröße (Basis Eigenflächen) und die tatsächlichen Vermarktungsverhältnisse aus den Erklärungen der Abgabepflichtigen übernommen.
In der Vergangenheit war es völlig unerheblich, ob ein Weinbaubetrieb seine Trauben, den Wein in Flaschen oder in der Buschenschank verkauft hat. Es wurden die Vermarktungsmöglichkeiten für die jeweiligen Regionen beurteilt, aber nicht die tatsächliche Vermarktungsform. So wurde „rund um Wien“ die Möglichkeit zur Buschenschank unterstellt, in Krems war der Flaschenweinverkauf möglich und im Weinviertel wurde die Trauben – und Fassweinvermarktung als übliche Vermarktungsform angenommen. Diese Form der pauschalen Einkommensbeurteilung mag vor 25 Jahren vielleicht großteils noch zutreffend gewesen sein, wurde aber nun bei der Hauptfeststellung des Einheitswertes 2014 betriebsindividueller gestaltet. Der Einheitswert eines Weingartens kann nun um bis zu 15% höher sein, wenn aus den geernteten Weintrauben Flaschenwein produziert und verkauft wird. Wenn der Wein in der Buschenschank ausgeschenkt wird, dann wird pro Liter Weinausschank mit bäuerlicher Speisenverabreichung 1,40 € ohne Speisenverabreichung 1 € pro Liter Wein dem Einheitswert des Betriebes zugeschlagen. Eine Freimenge (zuschlagsfrei) von 800 Litern besteht in jedem Fall. Eine Erfassung über den Hektarsatz ist nun nicht mehr möglich.
Durch diese individuelle Form der Erfassung der Vermarktungsverhältnisse wurde mit der Hauptfeststellung ein Schritt in Richtung Steuergerechtigkeit gemacht.
Erhöhungen der Hektarsätze im neuen Einheitswertbescheid sind daher durch Vermarktungszuschläge oder /und Größenzuschläge des Betriebes erklärbar. Aber auch durch die Erfassung der Direktzahlungen der Säule 1 (einheitliche Betriebsprämie), die zu 33 Prozent dem Einheitswert zugeschlagen werden, können in den nächsten Jahren, bei Überschreitung der Wertfortschreibungsgrenzen, zu einer Erhöhung des Einheitswertes führen.
Natürlich wird es durch die aufgezeigten Änderungen auch Betriebe geben, die nun niedrigere Einheitswerte bekommen und künftig geringere Beiträge und Abgaben zu bezahlen haben.
Achtung: Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Einheitswertbescheides besteht die Möglichkeit, schriftlich beim örtlichen Finanzamt das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen. Diese muss eine sachliche oder rechtliche Begründung enthalten um eine Änderung beantragen zu können. Vorher sollten jedoch alle unterstellten Parameter (Zu – und Abschläge) des Bescheides überprüft werden.
Die Bezirksbauernkammern stehen für Beratungen (unbedingt Termin vereinbaren) gerne zur Verfügung.

LK Beratung

Einheitswert Grundberatung

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Inhaltsverzeichnis

Aktuell

  • Betriebe teilen nicht ohne Risiko
  • Hauptfeststellung der Einheitswerte: Aufrollung der Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
  • Zurechnung der öffentlichen Gelder - Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
  • Auswirkungen von Einheitswertänderungen - Was passiert mit den Abgaben?

Rechtliche Grundlagen

  • Richtlinien zu den einzelnen Vermögensarten
  • Bewertungsgesetz und Vergleichsbetriebe

Bescheide

  • Musterbescheide

Informationen und Fachartikel

  • Bewertung in der Landwirtschaft auf einem Blick
  • Zuschläge in der Tierhaltung
  • Zuschläge für landwirtschaftliche Sonderkulturen
  • Obstbau
  • Weinbau
  • Grundlagen der Alpbewertung
  • Alpen und Weiderechte
  • Gartenbau
  • Gartenbau - Was ist nach Zustellung zu tun?
  • Fischzucht und Teichwirtschaft
  • Imkereien
  • Jagdgatter
  • Übergangsfälle in der Sozialversicherung

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