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25.04.2022 | von Franz Eberharter - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Was ist aus Fördersicht bei der Alpung 2022 zu beachten?

Der Almwirtschaft kommt vor allem in den Grünlandgebieten eine besondere Bedeutung zu. Sie bildet einen Schwerpunkt der Ausgleichszahlungen. Beihilfefähig sind Futterflächen auf Almen und Gemeinschaftsweiden innerhalb Österreichs. In folgenden Förderprogrammen spielen die gealpten Tiere eine entscheidende Rolle:

Alpung 2022
© Alexandra Meinhart
  • Ausgleichzulage für Berg- und sonstige benachteiligte Gebiet (AZ)
  • Direktzahlungen (DIZA) und gekoppelte Stützung für gealpte Tiere
  • Alpungs- und Behirtungsprämie im Rahmen des ÖPUL.
Ausgleichszulage und Direktzahlung einschließlich der gekoppelten Stützung erhält der jeweilige Tierauftreiber ausbezahlt. Die auf der Alm zur Verfügung stehende Futterfläche anteilig auf alle aufgetriebenen Tiere aufgeteilt. Die Alpungs- und Behirtungsprämie erhält der Almbewirtschafter. Jedenfalls müssen die Alm- bzw. Gemeinschaftsweideflächen mindestens 60 Tage beweidet werden. Der Tag des Abtriebes zählt nicht zu den 60 Weidetagen. Eine Unterbrechung der Alpzeit ist bis insgesamt maximal 10 Kalendertage zulässig.

Damit die Alpung bei der Berechnung prämienfähig berücksichtigt werden kann,
  • muss jeder Auftreiber bis längstens Montag, 16. Mai 2022 seinen Mehrfachantrag online bei der AMA eingereicht,
  • müssen alle Rinder mittels "Alm-/Weidemeldung Rinder" bis längstens 14 Kalendertage nach dem erfolgten Almauftrieb elektronisch über das RinderNET an die AMA gemeldet sein und
  • muss der Almbewirtschafter neben dem Mehrfachantrag für die Alm, auch die Alm-Auftriebsliste fristgerecht (innerhalb von 14 Kalendertagen; allerspätestens bis Freitag, 15. Juli 2022) bei der AMA eingereicht haben.

Zu beachten ist, dass seit dem Vorjahr

  • die Meldefristen für Auf-, Weiter- und Abtrieb generell um einen Tag auf 14 Kalendertage verkürzt wurden,
  • die Alm-/Weidemeldung Rinder durch den Obmann bzw. Bewirtschafter ausschließlich online über RinderNET erfolgen und
  • der tatsächliche Abtrieb von Rindern jedenfalls zusätzlich übers RinderNET gemeldet werden muss.
  • Eine Übermittlung der Alm-/Weidemeldung RINDER per Post oder Fax ist nicht mehr möglich!

Für die Gewährung der Prämien muss der Erstauftrieb von Rindern bis spätestens 15. Juli 2022 erfolgen und auch mittels “Alm-/Weidemeldung Rinder“ bei der AMA gemeldet sein. Die Alm-/Weidemeldung Rinder kann seit 2021 ausschließlich online übers RinderNET (www.eama.at) durchgeführt werden - die Meldung in Papierform ist nicht mehr zulässig. Dabei ist vom Almbewirtschafter zu beachten, dass unbedingt mit der Betriebsnummer und den Zugangsdaten der Alm/Weide in das AMA-System eingestiegen wird.

Auftreiber kann Vorschlagsliste selbst erstellen

Die online-Meldeschiene bietet für den Tierauftreiber die Möglichkeit, seine zur Alpung vorgesehenen Tiere aus seinem Bestand im RinderNET selbst auszuwählen und so den Alm-/Weidebewirtschafter zu unterstützen. Durch die direkte Auswahl im RinderNET sind Übertragungsfehler z.B. bei den Ohrmarkennummern oder Zahlendreher ausgeschlossen. Dem Auftreiber werden dabei jene Almen, auf die er im Vorjahr Tiere gealpt hat, vom System vorgeschlagen. Ein Ausdruck der so zur Alpung angemeldeten Tiere kann bzw. soll beim Almauftrieb dem Almbewirtschafter zur Gegenkontrolle ausgehändigt werden. Diese Auftreiber-Vorschlagsliste hat jedoch keine prämienrelevante Wirkung. Für die Übermittlung/Absendung der Alm-/Weidemeldung Rinder an die AMA ist so wie bisher, ausschließlich der Almbewirtschafter zuständig.
Neu ab 2022 ist, dass vom Auftrieber eine erstellte Vorschlagsliste im RinderNET jederzeit wieder gelöscht werden kann. Dabei können sowohl einzelne als auch alle zur Alpung/Weide vorgeschlagenen Tiere wieder aus der Liste entfernt werden.

Der Auftrieb von Schafen, Ziegen und Pferden wird mit der Alm-Auftriebsliste (Beilage zum Mehrfachantrag) gemeldet. Die Tiere müssen auf der Alm-Auftriebsliste jener Alm aufscheinen, auf der sie die meiste Zeit verbringen. Der Altersstichtag für die Kategoriezuteilung aller Tiere ist generell der 01. Juli 2022.

Grundsätzlich müssen alle gealpten Tiere Tag und Nacht auf den Almflächen weiden. Dadurch soll eine möglichst flächendeckende Beweidung gewährleistet werden. Zum Schutz der Tiere können diese die Hälfte eines Tages (z.B. zwischen den Melkzeiten) im Almstall verbringen, wenn dies aus arbeitswirtschaftlichen, tiergesundheitlichen oder traditionellen Gründen erforderlich ist. Als „gemolken“ gelten nur jene Tiere, die mindestens 45 Tage auf der Alm gemolken werden. Beim Ausfüllen und Absenden der “Alm-/Weidemeldung Rinder“ muss besonders darauf geachtet werden, dass die gemolkenen Tiere auch als solche in der Erfassungsmaske im RinderNET gekennzeichnet werden.

Meldefristen für Auf- und Abtrieb

Datum des Almauftriebes und des geplanten Almabtriebes von Schafen, Ziegen und Pferden müssen auf der Alm-Auftriebsliste angegeben werden. Ändert sich das Abtriebsdatum, so ist dies binnen 14 Kalendertagen online durch Korrektur der Alm-Auftriebsliste (Änderung der Alpzeit für die gesamte Herde bzw. alle Tiere eines Auftreibers) oder mittels Hochladen des entsprechenden Formulars “Schafe/Ziegen/Pferde - Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm-Auftriebsliste 2022“ (für einzelne Tiere) zu melden. Die Änderungsmeldung ist jedenfalls erforderlich, auch dann, wenn die Mindestalpzeit von 60 Tagen bereits erreicht oder überschritten wurde.

Bei Rindern muss das tatsächliche Abtriebsdatum jedenfalls binnen 14 Kalendertagen ab erfolgtem Abtrieb durch den Obmann bzw. Bewirtschafter im RinderNET gemeldet werden. Unabhängig davon, ob das Abtriebsdatum mit dem ursprünglich bekanntgegebenen “vorläufigen Abtriebsdatum“ übereinstimmt oder davon abweicht. Diese zusätzliche Meldeverpflichtung gilt aufgrund geänderter Rechtsvorschriften seit 2021 und ist für jede mit der Alpung zusammenhängende Prämienwährung zwingend notwendig. Für den Heimbetrieb besteht dabei weiterhin keine Meldenotwendigkeit. Die Zugangsmeldung am Heimbetrieb wird wie bisher automatisch von der AMA durchgeführt.

Verendet ein aufgetriebenes Tier vor Erreichen der 60 Tage Mindestalpzeit durch höhere Gewalt oder verunfallt es vor dieser Frist, so ist unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem eine Förderanrechnung möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch eine fristgerechte Meldung binnen 15 Arbeitstagen an die AMA. Grundsätzlich können Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe, Wildtierriss und neu auch Präventivabtrieb Wolf und Präventivabtrieb Bär als Fälle Höherer Gewalt anerkannt werden. Ein Präventivabtrieb vor dem Erreichen der 60-tägigen Mindestalpungsfrist kann als Grund Höherer Gewalt allerdings nur dann anerkannt werden, wenn auf der betroffenen Alm/Gemeinschaftsweide ein Wildtierriss nachgewiesen wird. Ein Vorfall auf einer Nachbaralm kann aufgrund der gültigen Vorgaben derzeit nicht als Grund für einen vorzeitigen Abtrieb anerkannt werden. Als Nachweise gelten z.B. ein DNA-Nachweis oder ein Gutachten der Landesveterinärdirektion bzw. des Wolfsbeauftragten oder Bärenanwalts.

Der Meldung an die AMA sind entsprechender Nachweise beizulegen (Tierarzt, Bestätigung Bärenanwalt). Die Beurteilung, ob derartige Fälle als Höhere Gewalt anerkannt werden, erfolgt einzelfallbezogen durch die AMA. Bei Rindern erfolgt die Meldung mittels Korrektur zum Mehrfachantrag (Almauftriebsliste) samt Hochladen der entsprechenden Nachweise im e-AMA. Für Schafe, Ziegen und Pferde erfolgt die Meldung mittels Formular “Schafe/Ziegen/Pferde - Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2022“.

Probleme beim Tierbestand aufgrund natürlicher Umstände durch Krankheit oder Unfall können für AZ und ÖPUL dann anerkannt werden, wenn dieser Umstand innerhalb von 15 Arbeitstagen mit einem formlosen Schreiben an die AMA (Referat 15/AZ; az@ama.gv.at) gemeldet wird. In jedem Fall sind der Meldung entsprechende Belege (z.B. tierärztlicher Befund, Gutachten für Wildtierriss, …) beizulegen bzw. gegebenenfalls auch nachzureichen.

Weitere Informationen auf www.ama.at (jeweils im Bereich Formulare und Merkblätter unter Almen & Gemeinschaftsweiden sowie unter Lebendrinderkennzeichnung/Alm-Weidemeldung Rinder) und in Ihrer Landwirtschaftskammer.

Alpung 2022: Zusammenfassung der wichtigsten Fristen

SACHVERHALT DAUER MELDUNG WO ANMERKUNG
Alm/Gemeinschaftsweide Auftriebsliste Bis 15. Juli (14 Tage Nachreichfrist bereits inkl.) eAMA Mehrfachantrag Flächen Bei Überschreitung keine Förderungsberechnung
Meldefrist Auftrieb 14 Kalendertage (MO-SO) Rinder:eAMA-RinderNET; Schafe, Ziegen, Pferde: eAMA Auftriebsliste Bei Überschreitung werden max. 14 Tage vor dem Meldedatum für die 60 Alptage berücksichtigt
Unterbrechung Alpung 10 Kalendertage (MO-SO) Rinder:eAMA-RinderNET; Schafe, Ziegen, Pferde: Änderungsformular Bei Überschreitung beginnen die 60 Alptage neu zu zählen
Meldefrist Untebrechung Alpung 14 Kalendertage (MO-SO)
Meldefrist Vorzeitiger Abtrieb 14 Kalendertage (MO-SO) Rinder: eAMA-RinderNET; Schafe, Ziegen, Pferde: eAMA Auftriebsliste oder Änderungsformular Gezählt ab dem tatsächlichen Abtriebsdatum
Meldung Höhere Gewalt 15 Arbeitstage (MO-FR) Rinder: eAMA Auftriebsliste; Schafe, Ziegen, Pferde: Änderungsformular Meldung muss fristgerecht erfolgen, Bestätigung kann nachgereicht werden
Bewirtschaftungsverändernde Umstände 15 Arbeitstage (MO-FR) eAMA Auftriebsliste Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller oder ein Vertreter dazu in der Lage ist
Quelle: Agrarmarkt Austria

Weitere Fachinformationen

  • Almabtrieb Rinder: Meldung nicht vergessen

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  • AMA gibt Auszahlungstermine für das Antragsjahr 2022 bekannt

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