Vorsicht bei Aufgabe der Tierhaltung
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Besonders davon betroffen könnten Betriebe mit Pferde-, Schaf- und Ziegenhaltung sein, denn im Gegensatz zu Betrieben mit Rindern, bei denen für die AMA der aktuelle Bestand in der Rinderdatenbank abrufbar ist, ist dies bei Pferden, Schafen und Ziegen usw. nicht der Fall. Bei diesen Tiergruppen ist für die AMA der Tierbestand zum Stichtag 1. April des Antragsjahres relevant, sofern zusätzlich keine Durchschnittstierliste abgegeben wurde.
Die Haltung von raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) stellt in der Bewirtschaftung einen zusätzlichen Aufwand dar und trägt nachhaltig zur Offenhaltung der Kulturlandschaft bei. Dementsprechend wirkt sich die Haltung von Rindern, Pferden, Schafen, Ziegen, Dam-, Rotwild sowie Lamas positiv auf die Höhe der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete aus.
Die Gewährung dieser höheren Ausgleichszulage setzt eine ganzjährige Haltung von mindestens 0,3 RGVE/ha landwirtschaftlicher Fläche (LF) am Heimbetrieb - innerhalb und außerhalb des benachteiligten Gebietes - voraus. Dabei muss ganzjährig zumindest ein RGVE-Tier am Betrieb gehalten werden. Die Ermittlung der Besatzdichte erfolgt durch die AMA zu jedem Monatsersten sowie am 15. Juli.
Grundlage zur Berechnung ist bei den Rindern die Rinderdatenbank und bei allen anderen RGVE-Tieren die MFA-Tierliste zum Stichtag 1. April bzw. die Durchschnittstierliste. Eine unterjährige, also vor dem 31. Dezember, Beendigung der Tierhaltung kann in der Rinderdatenbank für die AMA nachvollzogen werden und somit besteht für den Antragsteller kein Handlungsbedarf. Bei der Haltung von Pferden, Schafen, Ziegen usw. erfolgt die Ermittlung des Tierhalter-Status, wie schon beschrieben, auf Basis der MFA-Tierliste. Sollte also zum Stichtag 1. April der Tierbesatz von 0,3 RGVE/ha LF erreicht bzw. überschritten worden sein, wird dieser Betrieb dem Betriebstyp "Tierhalter" zugeordnet. Die AMA geht folglich von einer ganzjährigen Tierhaltung in diesem Umfang aus. Wird die Tierhaltung vor dem 31. Dezember gänzlich aufgeben bzw. so reduziert, dass der Mindestbesatz von 0,3 RGVE/ha LF nicht mehr gegeben ist, so verliert der Betrieb den Tierhalter-Status. Die Voraussetzungen zur Gewährung der erhöhten AZ sind dann nicht mehr gegeben. Sollte bei einer Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA vor dem 31. Dezember bzw. in den Folgejahren die ganzjährige Haltung von 0,3 RGVE/ha LF nicht nachgewiesen werden können, muss die AMA eine Sanktion aussprechen.
Zur Erhaltung des Tierhalter-Status in der AZ sollte daher mit der Beendigung der Tierhaltung bis Jänner 2020 zugewartet werden. Wenn dies nicht möglich ist, ist eine Korrektur zum MFA 2019 vorzunehmen. Dabei ist das Kreuz "keine ständige Haltung von RGVE" zu ergänzen. Der Betrieb wird dann für das Antragsjahr 2019 dem Betriebstyp "Nicht-Tierhalter" zugeordnet. Ein Abgang durch "Höhere Gewalt", bei einer entsprechenden Meldung innerhalb von 15 Arbeitstagen, bewirkt keinen Verlust des Tierhalter-Status.
Besonders Antragsteller von Pferden, Schafen, Ziegen und Gatter-Tieren sollten bei Veränderungen in ihrem Tierbestand diesen Umstand beachten.
Notwendige Korrekturen können selbsttätig über eAMA erfolgen oder Sie nutzen die Hilfestellung der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer.