Vorgehensweise bei Wolfssichtungen und Wolfsvergrämungen in Kärnten
Grundsätzlich soll eine Wolfssichtung (wie auch jede andere Sichtung einer seltenen Wildtierart) entsprechend dokumentiert und gemeldet werden (Foto, Video, etc.) durch Eingabe über nachfolgenden Link: https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/meldung-seltene-wildtierarten
Bei Wolfssichtungen im Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen für Rotwild ist folgende Vorgehensweise einzuhalten:
Bei Wolfssichtungen im Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen für Rotwild ist folgende Vorgehensweise einzuhalten:
1. Eine Wolfssichtung und eine erste Vergrämung durch den Grundeigentümer, Tierhalter oder Jäger, durch optische und/oder akustische Signale, ist entsprechend der Verordnung betreffend die vorübergehende Ausnahme von den Schonvorschriften für den Wolf, unverzüglich über nachfolgenden Link zu dokumentieren:
https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/vergraemung-eines-wolfes
https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/vergraemung-eines-wolfes
2. Sollte der betreffende Wolf aufgrund der ersten Vergrämung nicht flüchten bzw. sich innerhalb von vier Wochen, im Umkreis von 10 km vom Ort der ersten Vergrämung, neuerlich im Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten, dann hat eine zweite Vergrämung dieses Wolfes durch einen zuständigen Jäger durch einen Warn- oder Schreckschuss mit einer Jagdwaffe stattzufinden.
Diese zweite Vergrämung ist ebenso unverzüglich über nachfolgenden Link zu dokumentieren:
https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/vergraemung-eines-wolfes
Diese zweite Vergrämung ist ebenso unverzüglich über nachfolgenden Link zu dokumentieren:
https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/vergraemung-eines-wolfes
3. Sollte der betreffende Wolf nicht flüchten bzw. sich innerhalb von vier Wochen nach der ersten Vergrämung, im Umkreis von 10 km vom Ort der ersten oder zweiten Vergrämung, neuerlich im Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten, dann kann eine weidgerechte Erlegung des Wolfes durch den zuständigen Jäger mit einer Jagdwaffe stattfinden.
Die Erlegung ist in dem Jagdgebiet, in dem die Vergrämungen stattgefunden haben und in den an dieses Jagdgebiet angrenzenden Jagdgebieten vorzunehmen. Die Entnahme darf jedoch höchsten in einem Radius von 10 km um die stattgefundenen und dokumentierten (1. und 2.) Vergrämungen erfolgen.
Die Erlegung ist gemäß § 8 Abs 3 der Wolfsverordnung
Die Erlegung ist gemäß § 8 Abs 3 der Wolfsverordnung