Vorbereitung auf den MFA-Onlineantrag

Die Antragstellung für den Mehrfachantrag 2019 (MFA 2019) ist in der Zeit von
1. März 2019 bis 15. Mai 2019 möglich. Verspätete Anträge (bis 9. Juni 2019) haben eine Kürzung des Auszahlungsbetrages zur Folge. Anträge nach dem 9. Juni können nicht für die Auszahlung berücksichtigt werden. Für die Antragstellung jedenfalls erforderlich ist eine gründliche einzelbetriebliche Vorbereitung. Die nachfolgende Aufstellung kann dabei als Unterstützung herangezogen werden.
Das ist beim MFA zu berücksichtigen:
- Aktueller Bewirtschafter korrekt oder Bewirtschafterwechsel (BWW) erforderlich (z. B. nach Gesamtbetriebsübertragung)
- Referenzfläche für landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen am Betrieb einschließlich Landschaftselemente
- War seit der letzten Antragstellung eine Vor-Ort-Kontrolle?
- Sämtliche landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen (Feldstücke und Schläge)
- Almobmänner und Bewirtschafter von Einzelalmen
- Tierbestand (ausgenommen Rinder)
ÖPUL-Maßnahmen
Was ist zu tun? Alle beantragten Maßnahmen lt. HA 2018 und allfällige Änderungen zum MFA 2019
- ZA-Übertragungen
- Bei bestimmten Anträgen und Anzeigen sind Dokumente als Nachweis für geltende Förderungsvoraussetzungen im MFA hochzuladen (z. B. Ausbildungsnachweis für Junglandwirte-Top-Up, …)
- Aufzeichnungen
Weinbau-Kataster
Derzeit wird in einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Ländern, BMNT, AMA und LK‘s, an der Überführung des Rebflächenverzeichnisses (Weinbaukatasters) in das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (Invekos) gearbeitet. Mit dem MFA 2020 soll der Weinbaukataster vollständig im Invekos eingegliedert sein. Als Vorarbeit dazu können jedoch bereits im MFA 2019 freiwillig Sorte und Auspflanzjahr angegeben werden.
Änderungen Greening 2019
Das Jahr 2019 bringt kleinere Änderungen im Bereich Greening. Man kann nun auch Flächen mit durchwachsener Silphie als Ökologische Vorrangfläche beantragen. Auf brachliegenden Flächen sowie Flächen mit Bienentrachtbrachen ist eine landwirtschaftliche Erzeugung ganzjährig nicht erlaubt. Ein Umbruch ab dem 1. August bzw. dem 1. September ist nur möglich, wenn anschließend eine Winterung oder eine Zwischenfrucht angebaut wird. Andernfalls ist der Umbruch erst im Folgejahr gestattet.