Viehhalter werden entlastet
Nach dem Tiroler Kuhurteil
schickte die Bundesregierung
vorige
Woche eine Novelle des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches
(ABGB) in Begutachtung.
Diese enthält eine Präzisierung
des § 1320, der die Haftung von
Viehhaltern regelt.
Bisher hatte das ABGB den Tierhalter stark in die Verantwortung genommen. Für eine ausgewogene Interessenabwägung sei jedoch eine stärkere Eigenverantwortung der Freizeitnutzer erforderlich, sagt die Regierung. Dazu wurde ein neuer Absatz im § 1320 des ABGB eingefügt, er ändert das Haftungsrecht und enthält zwei Eckpunkte:
Anzumerken ist, dass ein genereller Haftungsausschluss für Landwirte auf Almen und Weiden nach Ansicht der Regierung – weil verfassungswidrig – nicht möglich ist. Die Judikatur würde das „Betreten auf eigene Gefahr“ nicht akzeptieren, heißt es. Dennoch: Die geplante Änderung des § 1320 ABGB wird, nach Finalisierung, eine deutliche Verbesserung für Viehhalter darstellen.
Bisher hatte das ABGB den Tierhalter stark in die Verantwortung genommen. Für eine ausgewogene Interessenabwägung sei jedoch eine stärkere Eigenverantwortung der Freizeitnutzer erforderlich, sagt die Regierung. Dazu wurde ein neuer Absatz im § 1320 des ABGB eingefügt, er ändert das Haftungsrecht und enthält zwei Eckpunkte:
- Erstmals wird die Eigenverantwortung der Almbesucher verankert. Verhaltensregeln sollen den Besuchern klare Anweisungen geben, wie sie sich auf Almen und Weiden zu verhalten haben.
- Rechtssicherheit für Bäuerinnen und Bauern. Wenn Landwirte Standards der Viehhaltung einhalten, haften sie nicht. Besucher tragen den Schaden selbst.
Anzumerken ist, dass ein genereller Haftungsausschluss für Landwirte auf Almen und Weiden nach Ansicht der Regierung – weil verfassungswidrig – nicht möglich ist. Die Judikatur würde das „Betreten auf eigene Gefahr“ nicht akzeptieren, heißt es. Dennoch: Die geplante Änderung des § 1320 ABGB wird, nach Finalisierung, eine deutliche Verbesserung für Viehhalter darstellen.