14.04.2016 |
von Dipl.-Ing. Franz Augustin, LK-Referat Tierproduktion
Verwirrung um Pflicht zur Kastration von Katzen
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Mit 1. April 2016 ist eine Novelle der zweiten Tierhaltungsverordnung in Kraft getreten. Ein für die Landwirtschaft relevanter Tatbestand, der hierin neu geregelt wurde, ist die Katzenkastration. Die diesbezüglich bislang geltende Regelung lautete:
• „Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.“
In den Erläuterungen zur Novelle der zweiten Tierhalteverordnung wird bezüglich dieser Regelung folgende Argumentation angeführt:
• „Die Formulierung ,in bäuerlicher Haltung lebend‘ ist jedoch missverständlich. Tatsächlich gemeint sind Katzen, die am bzw. in der Nähe von Bauernhöfen leben und nur eventuell dort Futterreste oder Milch bekommen, aber keinem Halter in dem Sinn zuordenbar sind, dass dieser die Tiere tatsächlich in seiner Obhut hat und daher für sie verantwortlich ist. Die missverständliche Formulierung ,in bäuerlicher Haltung‘ lebend, bei der es sich eben um keine Art der Haltung handelt, soll entsprechend auch den diesbezüglichen Beschlüssen des Tierschutzrates und des Vollzugsbeirates entfallen.“
Somit ist klar, dass es sich bei frei lebenden „Bauernhofkatzen“ um keine Tierhaltung im Sinne der Tierhalteverordnung handelt, der Landwirt damit auch nicht der Halter dieser Katzen ist und damit nicht zur Kastration dieser verpflichtet werden kann.
• „Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.“
In den Erläuterungen zur Novelle der zweiten Tierhalteverordnung wird bezüglich dieser Regelung folgende Argumentation angeführt:
• „Die Formulierung ,in bäuerlicher Haltung lebend‘ ist jedoch missverständlich. Tatsächlich gemeint sind Katzen, die am bzw. in der Nähe von Bauernhöfen leben und nur eventuell dort Futterreste oder Milch bekommen, aber keinem Halter in dem Sinn zuordenbar sind, dass dieser die Tiere tatsächlich in seiner Obhut hat und daher für sie verantwortlich ist. Die missverständliche Formulierung ,in bäuerlicher Haltung‘ lebend, bei der es sich eben um keine Art der Haltung handelt, soll entsprechend auch den diesbezüglichen Beschlüssen des Tierschutzrates und des Vollzugsbeirates entfallen.“
Somit ist klar, dass es sich bei frei lebenden „Bauernhofkatzen“ um keine Tierhaltung im Sinne der Tierhalteverordnung handelt, der Landwirt damit auch nicht der Halter dieser Katzen ist und damit nicht zur Kastration dieser verpflichtet werden kann.
Klarstellung des Ministeriums notwendig
Die Neuformulierung in der Tierhalteverordnung, die seit 1. April 2016 gilt, lautet:
• „Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.“
Dies bedeutet trotz der Streichung des Zusatzes „in bäuerlicher Haltung lebend“ eben nicht, dass Landwirte alle Katzen, die auf Bauernhöfen anzutreffen sind, kastrieren lassen müssen. Diesbezüglich ist eine Klarstellung des Gesundheitsministeriums dringend nötig!
Eine allfällige Kastrationspflicht durch die Anmeldung eines Zuchtbetriebs für Katzen zu umgehen, erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sinnvoll und es wird bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts davon abgeraten. Denn laut Tierschutzgesetz ist Zucht eine
• „vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin“.
Abgesehen von der Schwierigkeit, bei frei lebenden Bauernhofkatzen der Behörde eine kontrollierte Fortpflanzung glaubhaft zu machen, sieht die zweite Tierhalteverordnung für die Katzenhaltung mehrere Mindestanforderungen vor, die auf einem Bauernhof nicht von Haus aus gegeben oder einfach umzusetzen sind.
Zusammenfassend betrachtet, führte die Aussendung des Gesundheitsministeriums zu einer großen Verunsicherung in der bäuerlichen Bevölkerung, die rasch beseitigt werden muss. Fest steht zudem, dass es auch in Zukunft möglich sein muss, dass sich auf einem Bauernhof Katzen aufhalten und fortpflanzen können, ohne dass die Bauern dadurch mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder einen Katzenzuchtbetrieb anmelden müssen. Es liegt ja durchaus auch im Bereich des Möglichen, dass eine nicht kastrierte Katze von der Verordnung der Gesundheitsministerin nichts mitbekommen hat und dann verbotenerweise einen Bauernhof betritt!
• „Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.“
Dies bedeutet trotz der Streichung des Zusatzes „in bäuerlicher Haltung lebend“ eben nicht, dass Landwirte alle Katzen, die auf Bauernhöfen anzutreffen sind, kastrieren lassen müssen. Diesbezüglich ist eine Klarstellung des Gesundheitsministeriums dringend nötig!
Eine allfällige Kastrationspflicht durch die Anmeldung eines Zuchtbetriebs für Katzen zu umgehen, erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sinnvoll und es wird bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts davon abgeraten. Denn laut Tierschutzgesetz ist Zucht eine
• „vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin“.
Abgesehen von der Schwierigkeit, bei frei lebenden Bauernhofkatzen der Behörde eine kontrollierte Fortpflanzung glaubhaft zu machen, sieht die zweite Tierhalteverordnung für die Katzenhaltung mehrere Mindestanforderungen vor, die auf einem Bauernhof nicht von Haus aus gegeben oder einfach umzusetzen sind.
Zusammenfassend betrachtet, führte die Aussendung des Gesundheitsministeriums zu einer großen Verunsicherung in der bäuerlichen Bevölkerung, die rasch beseitigt werden muss. Fest steht zudem, dass es auch in Zukunft möglich sein muss, dass sich auf einem Bauernhof Katzen aufhalten und fortpflanzen können, ohne dass die Bauern dadurch mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder einen Katzenzuchtbetrieb anmelden müssen. Es liegt ja durchaus auch im Bereich des Möglichen, dass eine nicht kastrierte Katze von der Verordnung der Gesundheitsministerin nichts mitbekommen hat und dann verbotenerweise einen Bauernhof betritt!