Urteil nach Kuhattacke stellt Almwirtschaft in Frage
Für Bestürzung sorgt in weiten Kreisen der Landwirtschaft ein Urteil des Landesgerichts Innsbruck, das für einen Tiroler Bauern in Folge einer tödlichen Kuhattacke in 1. Instanz eine Geldstrafe in Höhe von 490.000 Euro vorsieht. LK- Präsident Johann Mößler: „So tragisch der zugrundeliegende Vorfall zweifelsohne ist, so fatal könnte sich eine Bestätigung des Urteils in letzter Instanz auf die Zukunft der Almwirtschaft und des Tourismus auswirken.“
Almwirtschaft oder Tourismus?
Sollte die Strafe bestätigt werden, wäre das wirtschaftliche Risiko eines Auftriebs von Tieren auf eine Almweide enorm. Präsident Mößler: „Eine solches Szenario wäre unzumutbar. Für rund 4.000 Bäuerinnen und Bauern ist die Almwirtschaft Teil ihrer Bewirtschaftung. Die Alternative wäre, dass man den Wanderern das Betreten von Almweiden untersagen müsste, was wiederum für den Tourismus eine Katastrophe wäre.“ Auch ein Hundeverbot auf den Almen könnte laut Mößler eine notwendige Konsequenz des Urteils sein. Die Forderung, Landwirte sollten ihre Weiden flächendeckend mit Zäunen versehen, bezeichnet Mößler als realitätsfremd und in der Praxis weder durchführbar noch finanzierbar.
Der Obmann des Kärntner Almwirtschaftsvereins, Ing. Josef Obweger, hofft auf die Aufhebung des Urteils in der zweiten Instanz und verweist auf ein Urteil vor drei Jahren, in dem ein Almbauer nach einer Kuhattacke auf eine Wanderin auf der Turrach durch den obersten Gerichtshof frei gesprochen wurde. In der Urteilsbegründung führte das Höchstgericht an, dass die freie Haltung von Rindern auf der Alm üblich sei. Mit dem aufgestellten Warnschild sei ausreichend vor der Gefahr gewarnt worden. Eine Auszäunung von Wanderwegen würde eine unverhältnismäßige Belastung der Landwirtschaft darstellen. „Sollte das erstinstanzliche Urteil jetzt bestätigt werden, drohen massive Auswirkungen auf den gesamten Kärntner Tourismus!“, betont Obweger und ergänzt: „Kein Almbauer könnte mehr das Risiko eingehen, seine Weideflächen von Wanderern betreten zu lassen.“
Der Obmann des Kärntner Almwirtschaftsvereins, Ing. Josef Obweger, hofft auf die Aufhebung des Urteils in der zweiten Instanz und verweist auf ein Urteil vor drei Jahren, in dem ein Almbauer nach einer Kuhattacke auf eine Wanderin auf der Turrach durch den obersten Gerichtshof frei gesprochen wurde. In der Urteilsbegründung führte das Höchstgericht an, dass die freie Haltung von Rindern auf der Alm üblich sei. Mit dem aufgestellten Warnschild sei ausreichend vor der Gefahr gewarnt worden. Eine Auszäunung von Wanderwegen würde eine unverhältnismäßige Belastung der Landwirtschaft darstellen. „Sollte das erstinstanzliche Urteil jetzt bestätigt werden, drohen massive Auswirkungen auf den gesamten Kärntner Tourismus!“, betont Obweger und ergänzt: „Kein Almbauer könnte mehr das Risiko eingehen, seine Weideflächen von Wanderern betreten zu lassen.“
Kein Recht auf Weidequerung
Was den meisten Wanderern nicht bewusst ist, ist die Tatsache, dass sie die Wanderwege, die Weiden queren, eigentlich nur benützen dürfen, da dies von den Grundeigentümern – in der Regel Landwirte oder Besitzgemeinschaften – toleriert wird.
Das freie Wegerecht nach §33 des Österreichischen Forstgesetzes gilt nämlich nur für den Wald. Ein Wegerecht innerhalb des Mäh- und Weidelandes müsste somit vertraglich vereinbart oder ersessen sein, ansonsten obliegt ein Betreten dieses Gebietes der Duldung durch den oder die Eigentümer.
Das freie Wegerecht nach §33 des Österreichischen Forstgesetzes gilt nämlich nur für den Wald. Ein Wegerecht innerhalb des Mäh- und Weidelandes müsste somit vertraglich vereinbart oder ersessen sein, ansonsten obliegt ein Betreten dieses Gebietes der Duldung durch den oder die Eigentümer.
Rückfragen zum Thema: Dipl.-Ing. Mag. Bernhard Rebernig, 0676/83 555 347, bernhard.rebernig@lk-kaernten.at
Kontakt Öffentlichkeitsarbeit: Mag. Wilfried Pesentheiner, 0676/83 555 383, wilfried.pesentheiner@lk-kaernten.at
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