25.08.2016 |
von Mag. Gabriele Hebesberger
Urlaub: Finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige
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Voraussetzungen
Die Person pflegt seit mindestens
einem Jahr überwiegend:
- einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe drei bis sieben,
- oder einen nahen Angehörigen mit einer demenziellen Erkrankung und Pflegegeld zumindest ab Stufe eins,
- oder einen minderjährigen nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest der Stufe eins
- und ist wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert.
Einen Zuschuss gibt es nur
dann, wenn das monatliche
Nettogesamteinkommen
des pflegenden Angehörigen
einen bestimmten
Betrag nicht übersteigt. Bei
der Pflegegeldstufe eins bis
fünf darf die Hauptpflegeperson
maximal 2.000 Euro
und bei den Pflegegeldstufen sechs oder sieben maximal
2.500 Euro monatlich
verdienen, wobei sich diese
Einkommensgrenze bei unterhaltsberechtigten
Angehörigen
erhöht.
Beispiele
- Das Ehepaar Franz und Rosa N. führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von 30.000 Euro. Rosa N. pflegt den Schwiegervater, der ein Pflegegeld der Stufe drei bezieht. Sie kann bei Einsatz einer Ersatzpflege einen Antrag auf Unterstützung stellen, da ein Nettoeinkommen, abgeleitet vom Einheitswert in Höhe von rund 1.300 Euro monatlich angenommen wird.
- Die Pensionistin Berta S. bezieht eine Erwerbsunfähigkeitspension von 720 Euro und pflegt ihre 90-jährige Mutter mit Pflegestufe fünf. Aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes von Berta S. wird die Mutter in einem Pflegeheim zur Kurzzeitpflege untergebracht. Berta S. kann einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Kosten der Kurzzeitpflege stellen.
Dauer der finanziellen Unterstützung
Die Ersatzpflege ist förderbar,
wenn sie für zumindest
eine Woche in Anspruch genommen
wird. Bei demenziell
erkrankten Personen
oder Minderjährigen ist die
Förderung für eine Ersatzpflege
bereits ab vier Tagen
möglich. Maximal werden
vier Wochen pro Kalenderjahr
gefördert.
Förderung
Die jährliche Höchstzuwendung
für behinderungsbedingt
notwendige Ersatzpflege
ist abhängig von der
Pflegegeldstufe und bewegt
sich zwischen 1.200 und
2.200 Euro im Jahr. Die Ersatzpflege
kann in Form einer
Kurzzeitpflege in einer
Pflegeeinrichtung erfolgen
oder privat organisiert werden.
Private Ersatzpflege
Bei der privaten Ersatzpflege
durch andere Familienangehörige,
Nachbarn, Freunde
etc. muss dieser Umstand
von der Ersatzpflegeperson
schriftlich bestätigt werden.
Es ist anzugeben, wer
die Ersatzpflege in welchem
Zeitraum durchgeführt hat.
Weiters ist das dafür bezogene
Entgelt anzuführen. Die
Höhe der Förderung hängt
von den Abwesenheitstagen
und der Pflegegeldstufe des
Pflegebedürftigen ab.
- Weitere Informationen erhalten Sie beim Sozialministeriumservice unter 0732/7604-0 oder online unter www.sozialministeriumservice.at