Unwetter – Meldung an AMA erforderlich?
Für die Meldung der „Höheren Gewalt“ an die AMA gilt grundsätzlich eine Meldefrist von 15 Arbeitstagen. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem es dem betroffenen Betriebsinhaber möglich und zumutbar ist, die Meldung vorzunehmen.
Die LK Kärnten hat zur Wahrung dieser Meldefrist aufgrund des überregionalen Schadensereignisses der letzten Woche für die Bezirke Villach und Villach-Land und für die Gemeinden Gnesau, Himmelberg und Reichenau eine Vorabmeldung für alle Betriebe in den betroffenen Gebieten durchgeführt.
Aufgrund der Schwere des Unwetterereignisses in den genannten Gebieten und der unterschiedlichen Betriebskonstellationen wird empfohlen, in jedem Fall eine einzelbetriebliche Meldung an die AMA ehestmöglich nachzureichen. Hierfür stehen die Mitarbeiter der LK-Außenstellen beratend zur Seite.
Die AMA entscheidet im Einzelfall über das Ansuchen des Falles Höherer Gewalt und somit über die Prämiengewährung. Sollte es dabei wider Erwarten zu Problemen kommen, melden Sie sich bitte bei der zuständigen LK Außenstelle!
Die LK Kärnten hat zur Wahrung dieser Meldefrist aufgrund des überregionalen Schadensereignisses der letzten Woche für die Bezirke Villach und Villach-Land und für die Gemeinden Gnesau, Himmelberg und Reichenau eine Vorabmeldung für alle Betriebe in den betroffenen Gebieten durchgeführt.
Aufgrund der Schwere des Unwetterereignisses in den genannten Gebieten und der unterschiedlichen Betriebskonstellationen wird empfohlen, in jedem Fall eine einzelbetriebliche Meldung an die AMA ehestmöglich nachzureichen. Hierfür stehen die Mitarbeiter der LK-Außenstellen beratend zur Seite.
- Eine einzelbetriebliche Meldung der „Höheren Gewalt“ ist jedenfalls erforderlich, wenn:
- die geschädigte Fläche nicht entsprechend der Angabe im MFA bewirtschaftet werden kann,
- die Rekultivierung der betroffenen Fläche nicht möglich ist,
- bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „System Immergrün“ die Vorgabe der „flächendeckenden Begrünung von mind. 85 % der Ackerfläche“ nicht eingehalten werden kann,
- beantragte Begrünungen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Zwischenfruchtanbau“ nicht angelegt werden können und ein Ausweichen auf andere Flächen für das Erreichen der flächendeckenden Begrünung auf zumindest zehn Prozent der Ackerfläche nicht möglich ist oder bereits angelegte Begrünungen (z. B. Untersaaten) zerstört wurden,
- Naturschutzflächen („WF“) oder Biodiversitätsflächen („DIV“) geschädigt worden sind,
- beantragte Landschaftselemente (LSE) zerstört worden sind, sofern keine Ersatzpflanzung erfolgt (es müssen jedoch mind. drei LSE betroffen sein),
- durch Tierbestandsverringerungen die Tierhaltereigenschaft (AZ unter 0,3 RGVE / ha, ÖPUL unter 0,5 RGVE / ha) nicht mehr eingehalten werden kann,
- Tierbestandsverringerungen förderfähige Tiere im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen „Alpung und Behirtung“, „Erhaltung gefährdete Nutztierrassen“, „Tierschutz – Weide“ und „Tierschutz – Stallhaltung“ betreffen,
- das Stallgebäude zerstört wurde und dadurch eingegangene Verpflichtungen nicht einhaltbar sind,
- Unterlagen und Aufzeichnungen vernichtet worden sind.
Die AMA entscheidet im Einzelfall über das Ansuchen des Falles Höherer Gewalt und somit über die Prämiengewährung. Sollte es dabei wider Erwarten zu Problemen kommen, melden Sie sich bitte bei der zuständigen LK Außenstelle!