Steuererleichterungen für Hochwasseropfer
In den vergangenen Wochen haben heftige Unwetter teils massive Schäden hinterlassen. „Das Steuerrecht kann von Naturkatastrophen betroffenen Personen spürbare Erleichterungen bieten. Geschädigten Bürgerinnen und Bürgern stehen zur finanziellen Entlastung abgabenrechtliche und steuerliche Erleichterungen zur Verfügung. Auch für die Helferinnen und Helfer gibt es Möglichkeiten, Leistungen steuerlich abzusetzen“, so Finanzminister Magnus Brunner.
Kosten absetzbar
Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, wie beim Auspumpen eines Kellers, sind steuerlich absetzfähig. Reparatur- und Sanierungskosten für Gegenstände der üblichen Lebensführung wie Pkw, PC, Kleidung, Geschirr oder Ähnliches können, soweit kein Versicherungsschutz besteht oder öffentliche Hilfsgelder ausbezahlt werden, steuerlich geltend gemacht werden. Auch für Unternehmen mit Hochwasserschäden gibt es Begünstigungen, sie können beispielsweise die Ersatzbeschaffung von Anlagegütern beschleunigt abschreiben. Betroffene sind außerdem von gewissen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Dazu zählen etwa Gebühren für die Neuausstellung von Reisepass, Führerschein, Pkw-Zulassung oder Baubewilligungen. Beim Kauf eines Ersatzgrundstückes entfällt die Grunderwerbssteuer.
Fristenverlängerung
Abgabepflichtige, die von einer Naturkatastrophe unmittelbar betroffen sind, können (z. B. über FinanzOnline) die Verlängerung von Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen beantragen. So kann beispielsweise für eine Einkommensteuererklärung, deren Einreichungsfrist kurz nach dem Katastrophenereignis geendet hätte, Aufschub gewährt werden. Auch Beschwerdefristen können verlängert werden. Bei Versäumnis einer Frist kann eine Wiedereinsetzung beantragt werden.
Weitere Erleichterungen gibt es bei Steuerzahlungen und Steuervorauszahlungen: Betroffene können Stundungen, Ratenzahlungen oder die Anpassung von Ratenzahlungen beantragen. Außerdem können auf Antrag Säumniszuschläge und Vorauszahlungen herabgesetzt werden. Zudem sind Leistungen aus dem Katastrophenfonds und Spenden zur Beseitigung von Schäden bei den Betroffenen steuerfrei. Spenden für Katastrophenhilfe an begünstigte Einrichtungen wie beispielsweise freiwillige Feuerwehren sind bei den Spenderinnen und Spendern steuerlich abzugsfähig
Weitere Erleichterungen gibt es bei Steuerzahlungen und Steuervorauszahlungen: Betroffene können Stundungen, Ratenzahlungen oder die Anpassung von Ratenzahlungen beantragen. Außerdem können auf Antrag Säumniszuschläge und Vorauszahlungen herabgesetzt werden. Zudem sind Leistungen aus dem Katastrophenfonds und Spenden zur Beseitigung von Schäden bei den Betroffenen steuerfrei. Spenden für Katastrophenhilfe an begünstigte Einrichtungen wie beispielsweise freiwillige Feuerwehren sind bei den Spenderinnen und Spendern steuerlich abzugsfähig