Tierzuchtförderung beantragen

Aufgrund der Änderung des Kärntner Tierzuchtgesetzes (K-TZG 2020) im Jahr 2020 musste auch die Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung angepasst werden. Diese Verordnung wurde am 25. März 2021 erlassen und regelt die Bestimmungen im § 14 des K-TZG 2020 über die Verpflichtung der Gemeinden im Zusammenhang mit der Tierzuchtförderung näher. Dabei handelt es sich um sogenannte De-minimis-Beihilfen. Die Förderungen sind bis spätestens 31. März eines jeden Jahres bei der Gemeinde zu beantragen.
Die Förderverpflichtungen der Gemeinden betreffen im Wesentlichen die Vatertierhaltung sowie die Förderung der Samenkosten für die künstliche Besamung.
Die Förderverpflichtungen der Gemeinden betreffen im Wesentlichen die Vatertierhaltung sowie die Förderung der Samenkosten für die künstliche Besamung.
Vatertierhaltung
Die Gemeinden müssen auf ihre Kosten männliche Zuchttiere, die in der Hauptabteilung des Zuchtbuchs eines nach dem K-TZG 2020 anerkannten Zuchtverbandes oder eines im Land Kärnten tätigen Zuchtverbandes eingetragen sind, zum Decken der vorhandenen weiblichen Tiere in ausreichender Anzahl beschaffen und halten. Die Gemeinde darf sich zur Beschaffung oder Haltung auch Dritter bedienen. In der Praxis sind dies Viehzuchtgenossenschaften bzw. -vereine oder private Stierhalter. Die Gemeinden zahlen sogenannte Nachschaffungsbeiträge oder Ankaufsbeihilfen. Die Höhe der Beiträge legt die Gemeinde
autonom fest.
In jeder Gemeinde ist für je 60 deckfähige Rinder, 30 deckfähige Sauen, 40 deckfähige Schafe und 40 deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht mit einzurechnen, die künstlich besamt werden. Als deckfähig gelten weibliche Rinder, die zum Berechnungsstichtag 1. Juli des jeweiligen Jahres ein Alter von zumindest 18 Monaten aufweisen. Bei den anderen Tierarten ist der Stichtag der 1. April des jeweiligen Jahres. Deckfähige Sauen müssen in die Kategorie Jungsauen und Sauen fallen, deckfähige Schafe oder Ziegen in die Kategorie Jungschafe und Schafe bzw. Jungziegen und Ziegen.
Der Vatertierhalter muss jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Gemeinde melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe wie viele Deckungen bei welchem Vatertier im abgelaufenen Kalenderjahr beansprucht haben.
Für den Bereich der Pferdezucht gelten eigene Regelungen.
autonom fest.
In jeder Gemeinde ist für je 60 deckfähige Rinder, 30 deckfähige Sauen, 40 deckfähige Schafe und 40 deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht mit einzurechnen, die künstlich besamt werden. Als deckfähig gelten weibliche Rinder, die zum Berechnungsstichtag 1. Juli des jeweiligen Jahres ein Alter von zumindest 18 Monaten aufweisen. Bei den anderen Tierarten ist der Stichtag der 1. April des jeweiligen Jahres. Deckfähige Sauen müssen in die Kategorie Jungsauen und Sauen fallen, deckfähige Schafe oder Ziegen in die Kategorie Jungschafe und Schafe bzw. Jungziegen und Ziegen.
Der Vatertierhalter muss jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Gemeinde melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe wie viele Deckungen bei welchem Vatertier im abgelaufenen Kalenderjahr beansprucht haben.
Für den Bereich der Pferdezucht gelten eigene Regelungen.
Künstliche Besamung
Die Förderung beträgt 5 Euro je Samenportion bei Rindern und 4,50 Euro je Samenportion bei allen anderen Tierarten.
Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss der Landwirt bis spätestens 31. März des Folgejahres der Gemeinde folgende Unterlagen vorlegen:
Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss der Landwirt bis spätestens 31. März des Folgejahres der Gemeinde folgende Unterlagen vorlegen:
- Im Bereich der künstlichen Besamung bei Rindern, Schafen und Ziegen die entsprechenden Besamungsscheine.
- Im Bereich der künstlichen Besamung bei Schweinen sind es die entsprechenden Besamungsscheine und auch die korrespondierenden Rechnungen über den Bezug und Kauf von Schweinesamen.
Pferdehaltung
Für die Vatertierhaltung in der Pferdezucht müssen die Gemeinden für jede in der Gemeinde gehaltene und in ein Zuchtbuch eingetragene Stute einen Betrag von 72 Euro bezahlen. Die Beiträge fließen in den sogenannten Hengstenfonds, der von der Landwirtschaftskammer verwaltet wird. Die Beiträge sind für die Beschaffung und Haltung von Hengsten durch anerkannte Zuchtverbände und verlässliche Halter zu verwenden.
Förderungsabwicklung
Der Landwirt muss die Förderungen bis spätestens 31. März des Folgejahres schriftlich in Papierform beantragen. Weiters ist eine Erklärung abzugeben, welche De-mininis-Beihilfen der landwirtschaftliche Betrieb in den vergangenen zwei Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr, in welchem die Förderung beantragt wird, erhalten hat. Für die De-minimis Erklärung ist das entsprechende Formular, das auf den Gemeinden aufliegt, zu verwenden. Wenn die De-minimis-Meldung nicht erfolgt, ist die Förderung zu verwehren.
Die Gemeinde muss für jeden Förderwerber, der einen diesbezüglichen Förderantrag stellt, das Ausmaß der Tierzuchtförderung berechnen, die Einhaltung der Grenzen der De-minimis-Beihilfen prüfen und dem Förderwerber schriftlich die Höhe der Beihilfe bekanntgeben und auszahlen.
Die Gemeinde muss für jeden Förderwerber, der einen diesbezüglichen Förderantrag stellt, das Ausmaß der Tierzuchtförderung berechnen, die Einhaltung der Grenzen der De-minimis-Beihilfen prüfen und dem Förderwerber schriftlich die Höhe der Beihilfe bekanntgeben und auszahlen.